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Zonenreglement Siedlung 2006 - Gemeinde Titterten

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<strong>Gemeinde</strong> Arboldswil <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> 2005 Gültig ab 21. März <strong>2006</strong>2Grünflächen sind als ökologisch wertvolle Bereiche mit standortgerechter Gestaltung und einheimischerBepflanzung zu erhalten und zu pflegen.3Für erhaltenswerte Bauten und geschützte Bauten in der Zone für öffentliche Werke und Anlagengelten die entsprechenden Bestimmungen der Kernzone sinngemäss.5.5 Naturschutzzonen und NaturschutzeinzelobjekteArt. 47Schutzziel, Zweck1Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte bezwecken:a. die Erhaltung und Aufwertung von ökologisch, wissenschaftlich, ästhetisch oder kulturellbesonders wertvollen Landschaftsteilen und –elementen.b. die _Erhaltung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, sowie die Sicherung ihrerLebensräume. 192Die im Zonenplan mit entsprechenden Flächen- oder Objektsignaturen gekennzeichneten Naturschutzzonen,Naturschutzeinzelobjekte und Dorfbrunnen überlagern die dargestellte Grundzone.Diese Grundstücksteile können in die Berechnung der überbaubaren Fläche einbezogenwerden.Art. 48Schutzvorschriften1Naturschutzzonen, Naturschutzeinzelobjekte und Dorfbrunnen sind an ihrem Standort und in ihremBestand zu erhalten und zu pflegen.2Es dürfen keine über die ordentliche Pflege und den baulichen Unterhalt hinausgehenden Veränderungenvorgenommen werden. Abgehende Bäume sind durch einheimische, standortgerechteBäume an sinnvollem Standort zu ersetzen.3Für die im Zonenplan eingezeichneten Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte sind imAnhang 1 die Schutzziele sowie die spezifischen Schutz- und Pflegevorschriften verbindlichfestgelegt.5.6 Archäologische SchutzobjekteArt. 49Schutzziel, Beschreibung1Archäologische Schutzzonen bezwecken die Erhaltung archäologischer Stätten. 2019 § 10 Abs 1 RBV20 § 19 RBVSeite 19/25

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