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Zonenreglement Siedlung 2006 - Gemeinde Titterten

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<strong>Gemeinde</strong> Arboldswil <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> 2005 Gültig ab 21. März <strong>2006</strong>2Als wenig störende Betriebe gelten insbesondere Läden, Büroräumlichkeiten, Dienstleistungsbetriebe,Gaststätten sowie kleinere Handwerksbetriebe mit wenig störenden maschinellen Einrichtungen.3Wo im Zonenplan die Wohn- und Geschäftszone mit erhöhter Immissionsstufe gekennzeichnetist, sind für die Landwirtschaft und das Kleingewerbe auch dem Ortsbild angepasste mässigstörende Betriebe zugelassen. Bezüglich der zugelassenen Betriebsart, Emissionsbegrenzungund Lärm-Empfindlichkeitsstufe gelten die Bestimmungen der Kernzone.Art. 40Dachform Nebenbauten1Die freie Dachform gilt nur für eingeschossige Nebenbauten bis 10 % der massgebenden Parzellenfläche.Für höhere und zusätzliche Nebenbauten gelten die Dachvorschriften für Hauptbauten.Art. 41Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster auf Schrägdächern1Dachaufbauten auf Steildächern müssen ästhetisch befriedigen. Sie sind so zu dimensionieren,dass die Dachform und die betreffende Dachfläche im Verhältnis zur Grösse des Dachaufbausvorherrschend bleiben.2Die Summe der Breiten der Dachaufbauten darf die halbe Fassadenlänge nicht überschreiten.Der Mindestabstand von den Fassadenenden beträgt 1.5 m, der Mindestabstand von Grätenund Kehlen 1.0 m.3Die Fronthöhe der Dachaufbauten darf max. 1.6 m betragen. Bei Dachaufbauten mit Satteldachwird die Fronthöhe bis zur Oberkante der Dachaufbau-Traufe gemessen. Messebene ist in diesemFall die Aussenkante der Dachaufbau-Seitenwand.4Für Dacheinschnitte und Dachflächenfenster gelten die Vorschriften Absatz 1 bis 3 sinngemäss.5.3 GewerbezonenArt. 42Nutzungsart1Gewerbezonen umfassen Gebiete, die insbesondere der Aufnahme von mässig störenden Betriebenvorbehalten sind. 162Als mässig störende Betriebe gelten insbesondere Werkhöfe, Werkstätten, Lagerhäuser, Fabrikenund weitere mässig störende Einrichtungen und Anlagen.16 § 23 Abs 1RBGSeite 17/25

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