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Zonenreglement Siedlung 2006 - Gemeinde Titterten

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<strong>Gemeinde</strong> Arboldswil <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> 2005 Gültig ab 21. März <strong>2006</strong>3Die Vorplätze sind ansprechend zu gestalten. Empfohlen werden wasserdurchlässige Belägewie Mergel, Schotterrasen und dergleichen.4Bestehende Vorgärten und Grünbereiche sind in ihrem Umfang und an ihrem Standort zu erhaltenund zu pflegen. Bei Umnutzungen können diese bezüglich Lage und Umfang sinngemässverändert werden. Vorgärten und Grünflächen sind mit ortskerntypischen Elementen, PflanzenundBaumarten zu gestalten.5Einfriedigungen, Mauern und Geländer haben sich in das Ortsbild einzufügen.6Umnutzungen und bauliche Veränderungen innerhalb des Vorplatzbereiches sind vorgängigdem <strong>Gemeinde</strong>rat anzuzeigen.7Die Parzellenteile des Vorplatzbereiches innerhalb der Kernzone sind Bestandteile der Bauzoneund können in die Berechnung der überbaubaren Fläche einbezogen werden.Art. 36GaragerampenZufahrten zu unterirdischen Einstellhallen sind so zu gestalten, dass sie das Orts- und Strassenbildnicht beeinträchtigen. Im Strassenbild sichtbare Garagerampen sind nicht zulässig.Art. 37GrenzabständeFür Ersatz-Neubauten oder An- und Ergänzungsbauten entlang von Grenzen gilt das GrenzoderNäherbaurecht als erteilt.5.2 Wohnzonen, Wohn- und GeschäftszonenArt. 38Nutzungsart in Wohnzonen1Wohnzonen umfassen Gebiete, die in erster Linie der Wohnnutzung vorbehalten sind. Zugelassensind nicht störende Betriebe, deren Bauweise der Zone angepasst ist. 142Als nicht störende Betriebe gelten insbesondere kleinere emissionsarme Geschäfte und Dienstleistungsbetriebemit geringem Zubringerverkehr.Art. 39Nutzungsart in Wohn- und Geschäftszonen1Wohn- und Geschäftszonen umfassen Gebiete, die der Wohnnutzung und wenig störenden Betriebenvorbehalten sind. 1514 § 21 Abs 1 RBG15 § 21 Abs 2 RBGSeite 16/25

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