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Zonenreglement Siedlung 2006 - Gemeinde Titterten

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<strong>Gemeinde</strong> Arboldswil <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> 2005 Gültig ab 21. März <strong>2006</strong>4.4 Weitere VorschriftenArt. 22Immissionsschutz1Neue Betriebe und Anlagen dürfen nur bewilligt werden und bestehende ihren Zweck ändern,wenn es die Zonenvorschriften zulassen. 72Bestehende Betriebe und Anlagen, die durch Veränderungen in ihrem Betrieb oder ihrer Nutzungdem Sinn und Zweck der Zonenvorschriften nicht mehr entsprechen, können geschlossenwerden, sofern Immissionen wie Lärm, Rauch, Erschütterungen und Geruch nicht durch wenigereinschneidende Massnahmen auf das zonenkonforme Immissionsmass reduziert werdenkönnen. 8Art. 23Lärm-Empfindlichkeitsstufen1Mit den Lärm-Empfindlichkeitsstufen werden die zulässigen Belastungsgrenzwerte gemäss EidgenössischerLärmschutzverordnung (LSV) festgelegt.2Die Zuweisung der Lärm-Empfindlichkeitsstufen hat nur Gültigkeit für Gebäude mit lärmempfindlichenRäumen im Sinne der Lärmschutzverordnung.3Die Lärm-Empfindlichkeitsstufen sind den einzelnen Zonen wie folgt zugeordnet:Zone(gemäss Zonenplan <strong>Siedlung</strong>)Empfindlichkeitsstufe(Lärm-ES)Kernzonen K IIIWohn-/Geschäftszonen WG IIWG mit erhöhter ImmissionsstufeIIIWohnzonen W IIZonen für öffentliche Werke und Anlagen OeWA IIIZonen ausserhalb des <strong>Siedlung</strong>sgebietesIIIDie Abgrenzung der Lärm-Empfindlichkeitsstufen ist mit den Zonengrenzen identisch. Die derLärm-ES III zugeordneten Teile der WG-Zone sind im Zonenplan speziell gekennzeichnet.Art. 24Quartierplanung1Für den Erlass von Quartierplänen im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren gelten dieBestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998, insbesonderedie §§ 37 bis 47.7 § 87 Abs 1 RBG8 § 87 Abs 2 RBGSeite 11/25

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