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Zonenreglement Siedlung 2006 - Gemeinde Titterten

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<strong>Gemeinde</strong> ArboldswilKanton Basel-Landschaft<strong>Gemeinde</strong>verwaltung ArboldswilZiefnerstrasse 114424 Arboldswil℡ 061/933 13 13 061/933 13 15eMail: gemeinde@arboldswil.chHomepage: www.arboldswil.ch<strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong>


<strong>Gemeinde</strong> Arboldswil <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> 2005 Gültig ab 21. März <strong>2006</strong>INHALTSVERZEICHNISSeiteERLASS 41. EINLEITUNG 4Art. 1 Zweck, Geltungsbereich 42. ZONENTABELLE 5Art. 2 Nutzungszonenvorschriften im Überblick 53. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 63.1 Bauliche Nutzung 6Art. 3 Parzellenfläche für bauliche Nutzung 6Art. 4 Bebauungsziffer 6Art. 5 Bauparzellen in verschiedenen Zonen 7Art. 6 Nutzungsübertragung 73.2 Gebäudeprofil 7Art. 7 Gewachsenes Terrain 7Art. 8 Geschosszahl 8Art. 9 Fassadenhöhe 8Art. 10 Gebäudehöhe 8Art. 11 Abgrabungen am Gebäude 8Art. 12 Versetzte Geschosse 8Art. 13 Höhere Bauteile 8Art. 14 Gebäudelänge 8Art. 15 Schwierige topographische Verhältnisse 9Art. 16 Dachform 93.3 Umgebungsgestaltung 9Art. 17 Geländeveränderungen 9Art. 18 Naturnahe Gestaltung 9Art. 19 Lagerplätze 10Art. 20 Reklameeinrichtungen 10Art. 21 Stützmauern und Einfriedigungen 103.4 Weitere Vorschriften 11Art. 22 Immissionsschutz 11Art. 23 Lärm-Empfindlichkeitsstufen 11Art. 24 Quartierplanung 11Art. 25 Parkierung 12Art. 26 Antennenanlagen 124. BESTIMMUNGEN ZU DEN EINZELNEN ZONEN 134.1 Kernzone 13Art. 27 Nutzungsart 13Art. 28 Gestaltung der Bauten, Anlagen und Umgebung 13Art. 29 Abbrüche 13Art. 30 Gebäudekategorien 14Art. 31 Geschützte Bauten 14Art. 32 Erhaltenswerte Bauten 14Art. 33 Übrige Bauten 14Art. 34 Dachgestaltung 15Art. 35 Vorplatzbereich 15Seite 2/25


<strong>Gemeinde</strong> Arboldswil <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> 2005 Gültig ab 21. März <strong>2006</strong>Art. 36 Garagerampen 16Art. 37 Grenzabstände 164.2 Wohnzonen, Wohn- und Geschäftszonen 16Art. 38 Nutzungsart in Wohnzonen 16Art. 39 Nutzungsart in Wohn- und Geschäftszonen 16Art. 40 Dachform Nebenbauten 17Art. 41 Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster auf Schrägdächern 174.3 Gewerbezonen 17Art. 42 Nutzungsart 17Art. 43 Angrenzende Zonen 18Art. 44 Schutzbepflanzungen 184.4 Zonen für öffentliche Werke und Anlagen 18Art. 45 Nutzungsart 18Art. 46 Vorschriften 184.5 Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte 19Art. 47 Schutzziel, Zweck 19Art. 48 Schutzvorschriften 194.6 Archäologische Schutzobjekte 19Art. 49 Schutzziel, Beschreibung 19Art. 50 Schutzvorschriften 205. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 21Art. 51 Vollzug 21Art. 52 Ausnahmen von den Zonenvorschriften 21Art. 53 Bestandesgarantie für bestehende Bauten 21Art. 54 Aufhebung früherer Beschlüsse 21Art. 55 Inkrafttreten 22ANHANG 1: NATURSCHUTZZONEN UND NATURSCHUTZEINZELOBJEKTE 23BESCHLÜSSE, GENEHMIGUNG 25Seite 3/25


<strong>Gemeinde</strong> Arboldswil <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> 2005 Gültig ab 21. März <strong>2006</strong>1. ERLASSDie Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf §§ 2, 5 und 18 des kantonalen RaumplanungsundBaugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998, das <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong>.Sämtliche unterstrichene Textteile sind wörtliche Wiederholungen aus dem RBG vom 8. Januar1998 und der Verordnung zum RBG vom 27. Oktober 1998. Diese unterstrichenen Gesetzeszitatesind nicht Beschlussinhalt des vorliegenden <strong>Zonenreglement</strong>es. Mit Fussnoten wird auf dieentsprechenden §§ des RBG und der Verordnung zum RBG (RBV) verwiesen.Bezüglich der Verbindlichkeit und Vollständigkeit der zitierten Gesetzesvorschriften wird auf denaktuell gültigen Gesetzesinhalt verwiesen.2. EINLEITUNGArt. 1Zweck, Geltungsbereich1Die Zonenvorschriften <strong>Siedlung</strong> bestehen aus:- Zonenplan <strong>Siedlung</strong>, Massstab 1:2'000- <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong>.2Sie bezwecken eine geregelte Bodennutzung und Bautätigkeit im <strong>Siedlung</strong>sgebiet unter Berücksichtigungdes ökologischen Ausgleichs.3Das <strong>Siedlung</strong>sgebiet der <strong>Gemeinde</strong> ist abgegrenzt durch den Perimeter im Zonenplan <strong>Siedlung</strong>.Es gliedert sich in verschiedene Zonen.4Die im Zonenplan als orientierender Planinhalt dargestellten Teile dienen zur Erläuterung. Siesind nicht rechtsgültiger Bestandteil der Zonenvorschriften.5Die Skizzen in der Beilage zum Reglement dienen zur Erläuterung und sind nicht rechtsgültigerBestandteil der Zonenvorschriften.Seite 4/25


<strong>Gemeinde</strong> Arboldswil <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> 2005 Gültig ab 21. März <strong>2006</strong>3. ZONENTABELLEArt. 2Nutzungszonenvorschriften im ÜberblickZonenart Kernzone Wohnzone Wohn-/ GeschäftszoneGewerbezoneZonenbezeichnung K W WG GRichtgrösse Vollgeschosszahl(siehe Art. 8)2 2 2 freiZulässige Wohnungen frei frei frei gemäss Art. 42Bebauungsziffer in %(siehe Art. 4)Maximale Fassadenhöhe in mab tiefstem Terrainpunkt(siehe Art. 9)Maximale Gebäudehöhe in mab tiefstem Terrainpunkt(siehe Art. 10)Maximale Gebäudelänge in m(siehe Art. 14)Zulässige Dachform und min.Dachneigung für HauptbautenZulässige Dachform und min.Dachneigung für NebenbautenDachaufbautenLärm-Empfindlichkeitsstufe(siehe Art. 23)50 28 28 frei7.50 7.50 7.50 frei15.0 11.0 11.0 10.0frei 25.0 30.0 30.0Satteldachmit Würge40°Schrägdach30°zulässiggemäss Art. 34Sattel-,Walmdach20°freigemäss Art. 40zulässiggemäss Art. 41Sattel-,Walmdach20°freigemäss Art. 40zulässiggemäss Art. 41III II II(III)freifreizulässig innerhalbGebäudeprofilSpezifische Reglementsartikel Kapitel 5.1 Kapitel 5.2 Kapitel 5.2 Kapitel 5.3IIISeite 5/25


<strong>Gemeinde</strong> Arboldswil <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> 2005 Gültig ab 21. März <strong>2006</strong>4. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN4.1 Bauliche NutzungArt. 3Parzellenfläche für bauliche Nutzung1Für die Berechnung der baulichen Nutzung (Bebauungsziffer, Nutzungsziffer, Ausnützungsziffernach ORL) ist die im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vorhandene Parzellenflächemassgebend. 12Parzellenteile, die in der Landwirtschaftszone oder im Waldareal liegen, dürfen nicht in die Berechnungeinbezogen werden. 23Der <strong>Gemeinde</strong>rat gestattet den Einbezug von abgetretenem Land für Strassen und Anlagen beider Nutzungsberechnung, sofern dies bei der Festlegung der Höhe der Landentschädigung berücksichtigtwurde. Dies gilt auch, wenn im Rahmen von Baulandumlegungen Land kostenlosfür Verkehrsflächen oder andere öffentliche Aufgaben an die <strong>Gemeinde</strong> abgetreten wurde.Art. 4Bebauungsziffer1Die Bebauungsziffer gibt in Prozenten an, wie viel von der massgebenden Parzellenfläche ü-berbaut werden darf. Für die Berechnung gilt der äussere Umriss der Bauten über dem gewachsenenTerrain. 32Nicht zur überbauten Fläche werden gerechnet:a. nicht zu Wohnzwecken dienende, freistehende oder am Hauptgebäude angebaute Nebenbautenbis zu einer Gesamtfläche von:40 m 2 bei Häusern mit einer Wohneinheit.20 m 2 pro Wohneinheit bei Häusern mit zwei und mehr Wohneinheiten;b. Innerhalb des Hauptbaukörpers untergebrachte Garagen im Umfang deren Flächen dividiertdurch die projektierte Vollgeschosszahl;c. vorspringende Dächer bis 1.5 m Ausladung;d. Aussentreppen ohne Haupterschliessungstreppen für Obergeschosse, Stützmauern, Pergolen,äussere Lichtschächte usw;e. Bauten unter dem gewachsenen Terrain, die gegen aussen nicht oder nur geringfügig inErscheinung treten;f. in den Hang gebaute Garagen und Einstellhallen, die nur geringfügig in Erscheinung tretenund deren Decken als natürlicher Bestandteil der Aussenraumgestaltung dienen, wie Kinderspielplätzeund Extensivflächen;1 § 46 Abs. 1 RBV2 § 46 Abs. 2 RBV3 § 47 Abs 1 RBVSeite 6/25


<strong>Gemeinde</strong> Arboldswil <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> 2005 Gültig ab 21. März <strong>2006</strong>3Alle dem Wohnen und Gewerbe dienenden Gebäudeteile inklusive der unbeheizten Zwischenklimazonenwie Wintergärten, verglaste Sitzplätze, verglaste Balkone, Windfänge, Laubengänge,Treppenhäuser, Liftschächte usw. gelten als Hauptbauten und werden zur überbauten Flächegerechnet.Art. 5Bauparzellen in verschiedenen Zonen1Liegt eine Bauparzelle in verschiedenen Zonen, ist die bauliche Nutzung gesondert zu ermitteln.42Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann für Überbauungen, die dem Charakter beider Zonen angemessenRechnung tragen, die Zusammenfassung der Nutzung in einem Baukörper gestatten.Art. 6Nutzungsübertragung1Es ist zulässig, innerhalb derselben Bauzonenart nicht beanspruchte bauliche Nutzung auf einbenachbartes Grundstück zu übertragen. Die Nutzungsübertragung erfolgt durch eine Dienstbarkeit,über deren Bestellung vor einem Baubeginn der Baubewilligungsbehörde ein Grundbuchauszugbeizubringen ist.2Die Nutzungsübertragung unterliegt der gemeinderätlichen Genehmigung, die vorgängig derBestellung der Dienstbarkeit einzuholen ist. Der <strong>Gemeinde</strong> ist zu Handen des Ausnützungskatasterseine beglaubigte Kopie des Dienstbarkeitsvertrages einzureichen.4.2 GebäudeprofilArt. 7Gewachsenes Terrain1Als gewachsenes Terrain gilt:a. der natürliche, ursprüngliche Geländeverlauf des Baugrundstückes oderb. der Geländeverlauf wie er seit mindestens 30 Jahren vor der Baueingabe besteht.2Wurde das Terrain innert den letzten 30 Jahren verändert und ist eine genaue Bestimmung desgewachsenen Terrains aufgrund von künstlichen Terrainveränderungen (Bauten und Anlagen)auch nach Einsicht in die früheren Baubewilligungsakten nicht mehr oder nur mit unverhältnismässigemAufwand möglich, wird der für das Bauvorhaben massgebende Geländeverlauf nachAnhörung der <strong>Gemeinde</strong> von der Baubewilligungsbehörde festgelegt. 54 § 50 RBV5 § 8 RBVSeite 7/25


<strong>Gemeinde</strong> Arboldswil <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> 2005 Gültig ab 21. März <strong>2006</strong>Art. 8Geschosszahl1Die Anzahl zulässiger Geschosse ergibt sich aus dem zulässigen Gebäudeprofil (Fassadenhöhe,Gebäudehöhe, Dachform) und den minimalen Raumhöhen gemäss Baupolizeivorschriften(RBV § 74).2Die in der Zonentabelle angegebene Vollgeschosszahl ist ein Richtwert.Art. 9FassadenhöheDie Fassadenhöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Punktdes gewachsenen Terrains bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der rohenDachkonstruktion (Sparren) auf der Traufseite.Art. 10GebäudehöheDie Gebäudehöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Punkt desgewachsenen Terrains bis zum höchsten Punkt der rohen Dachkonstruktion.Art. 11Abgrabungen am Gebäude1Abgrabungen des gewachsenen Terrains am Gebäude sind über eine Länge von einem Dritteldes Gebäudeumfangs bis zu einer Tiefe von 2.0 m zulässig.2Abgrabungen von über 2.0 m Tiefe sind nur für Garagen und Eingänge gestattet.Art. 12Versetzte GeschosseBei versetzter Geschossbauweise muss für jeden versetzten Teil die Fassaden- und die Gebäudehöheseparat eingehalten werden. Die Fassadenhöhe wird beim Gebäudeversatz ab demgewachsenen Terrain gemessen.Art. 13Höhere BauteileSind einzelne erhöhte Bauteile technisch bedingt und bezüglich Abmessungen von untergeordneterBedeutung, so können sie die zulässige Fassaden- und Gebäudehöhe überschreiten.Art. 14Gebäudelänge1Als Gebäudelänge gilt die grösste Seitenlänge des kleinsten umschriebenen Rechtecks einesGebäudes.2Bei mehrgeschossiger Bauweise werden eingeschossige Anbauten und Zwischenbauten beider Berechnung der Gebäudelänge nicht mitgerechnet. Bei eingeschossiger Bauweise werdenAnbauten und Zwischenbauten bei der Berechnung der Gebäudelänge nicht mitgerechnet,Seite 8/25


<strong>Gemeinde</strong> Arboldswil <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> 2005 Gültig ab 21. März <strong>2006</strong>wenn sie eine wesentlich kleinere Gebäudehöhe und eine wesentlich kleinere Grundfläche alsder Hauptbaukörper aufweisen.Art. 15Schwierige topographische VerhältnisseBei schwierigen topographischen Verhältnissen, bei Aufschüttungen grosser Geländewannen,wenn infolge Strassenbau der natürliche Terrainverlauf wesentlich verändert wurde und aus kanalisationstechnischenGründen können bei den zulässigen Fassadenhöhen, Gebäudehöhenund Abgrabungen am Gebäude Ausnahmen im Sinne § 7 RBV bewilligt werden.Art. 16Dachform1Die zulässige Dachform ergibt sich aus den Bauvorschriften gemäss Zonentabelle (Art. 2).2In die Kategorie Satteldach gehören auch:- Satteldach mit Wiederkehr- kreuzgiebelartige Dachformen3In die Kategorie Walmdach gehört auch:- Zeltdach- Krüppelwalmdach4In die Umgebungsgestaltung einbezogene, begehbare und begrünte Gebäudeabdeckungenwerden nicht als Flachdach bezeichnet und unterliegen keinen Vorschriften bezüglich Form undNeigung.5Bei Satteldächern mit Wiederkehr und bei kreuzgiebelartigen Dachformen muss die Traufe desHauptdaches mindestens noch halb so lang sein wie die Gebäudelänge.4.3 UmgebungsgestaltungArt. 17GeländeveränderungenAbgrabungen und Aufschüttungen dürfen in allen Zonen gegenüber dem gewachsenen Terrainvertikal gemessen 2.0 m nicht überschreiten.Art. 18Naturnahe GestaltungIm Sinne des ökologischen Ausgleiches ist im gesamten <strong>Siedlung</strong>sgebiet eine naturnahe Umgebungsgestaltungmit vorwiegend einheimischer und standortgerechter Bepflanzung anzustreben.Dabei werden nachfolgende Massnahmen empfohlen:- bestehende Gehölze (Einzelbäume, Sträucher, Hecken, Feldgehölze) erhalten- bei Neupflanzungen einheimische, standortgerechte Arten verwenden- Böschungen mit Lebendverbau befestigen und sichernSeite 9/25


<strong>Gemeinde</strong> Arboldswil <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> 2005 Gültig ab 21. März <strong>2006</strong>- bei Platz- und Gartenflächen wasserdurchlässige Beläge verwenden (Kies, Mergel, Rasengittersteine,etc.)- Kompostierung im eigenen Garten- Dachbegrünungen bei Neu- und Umbauten fördernArt. 19Lagerplätze1Zur Wahrung des Dorfbildes und für den Immissionsschutz dürfen in der Kernzone, der Wohnzoneund der Wohn-/Geschäftszone im Freien keine offenen Lager- und Abstellplätze für nichtdem Wohnzweck dienende Materialien und Geräte (Fahrzeugwracks, Baumaterialien, Maschinen,Silos, etc.) eingerichtet werden.2Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann unter Einhaltung der Eigentumsgarantie jederzeit betriebliche und baulicheMassnahmen verlangen.Art. 20ReklameeinrichtungenReklameeinrichtungen haben sich nach der kantonalen Verordnung über Reklamen (RVo) derSystematischen Gesetzessammlung BL, SGS 481.12 vom 29.10.1996) zu richten.Art. 21Stützmauern und Einfriedigungen1Stützmauern und Einfriedigungen, welche die Höhe von 1,2 m nicht übersteigen, dürfen an dieGrenze oder mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarschaft halbscheidig auf die Grenze gestelltwerden.Ohne schriftliche Zustimmung der Nachbarschaft müssen höhere Stützmauern und Einfriedigungenum das doppelte Mass ihrer Überhöhung von der Grenze zurückgestellt werden.Für Stützmauern und Einfriedigungen, die keinen Durchblick gewähren und die Höhe von 2,5 müberschreiten, gelten die Abstandsvorschriften zwischen Nachbargrundstücken.Die Höhe der Stützmauern und Einfriedigungen wird vom tiefer liegenden Terrain gemessen.Für Grünhecken gelten die Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.6 (§ 80 und 81 EG ZGB)2Für Einfriedigungen entlang von Verkehrsanlagen ist die Bewilligung des <strong>Gemeinde</strong>rates einzuholen.6 § 92 RBGSeite 10/25


<strong>Gemeinde</strong> Arboldswil <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> 2005 Gültig ab 21. März <strong>2006</strong>4.4 Weitere VorschriftenArt. 22Immissionsschutz1Neue Betriebe und Anlagen dürfen nur bewilligt werden und bestehende ihren Zweck ändern,wenn es die Zonenvorschriften zulassen. 72Bestehende Betriebe und Anlagen, die durch Veränderungen in ihrem Betrieb oder ihrer Nutzungdem Sinn und Zweck der Zonenvorschriften nicht mehr entsprechen, können geschlossenwerden, sofern Immissionen wie Lärm, Rauch, Erschütterungen und Geruch nicht durch wenigereinschneidende Massnahmen auf das zonenkonforme Immissionsmass reduziert werdenkönnen. 8Art. 23Lärm-Empfindlichkeitsstufen1Mit den Lärm-Empfindlichkeitsstufen werden die zulässigen Belastungsgrenzwerte gemäss EidgenössischerLärmschutzverordnung (LSV) festgelegt.2Die Zuweisung der Lärm-Empfindlichkeitsstufen hat nur Gültigkeit für Gebäude mit lärmempfindlichenRäumen im Sinne der Lärmschutzverordnung.3Die Lärm-Empfindlichkeitsstufen sind den einzelnen Zonen wie folgt zugeordnet:Zone(gemäss Zonenplan <strong>Siedlung</strong>)Empfindlichkeitsstufe(Lärm-ES)Kernzonen K IIIWohn-/Geschäftszonen WG IIWG mit erhöhter ImmissionsstufeIIIWohnzonen W IIZonen für öffentliche Werke und Anlagen OeWA IIIZonen ausserhalb des <strong>Siedlung</strong>sgebietesIIIDie Abgrenzung der Lärm-Empfindlichkeitsstufen ist mit den Zonengrenzen identisch. Die derLärm-ES III zugeordneten Teile der WG-Zone sind im Zonenplan speziell gekennzeichnet.Art. 24Quartierplanung1Für den Erlass von Quartierplänen im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren gelten dieBestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998, insbesonderedie §§ 37 bis 47.7 § 87 Abs 1 RBG8 § 87 Abs 2 RBGSeite 11/25


<strong>Gemeinde</strong> Arboldswil <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> 2005 Gültig ab 21. März <strong>2006</strong>2Wenn die nachfolgenden Randbedingungen eingehalten werden, kann der Quartierplan im Sinnedes vereinfachten Verfahrens gemäss RBG § 42 vom <strong>Gemeinde</strong>rat erlassen werden:- Die Nutzungsart muss gewahrt bleiben.- Maximal zulässige Bebauungsziffer: K: 50 %, W: 32 %; WG: 32 %- Von den Gebäudeprofilvorschriften kann nicht abgewichen werden.- Erschliessungskonzept gemäss gültigem Strassennetzplan- Besondere Wohnqualität und Wohnhygiene- Optimaler Lärmschutz- Naturnahe Umgebungsgestaltung mit einheimischen, standortgerechten PflanzenartenArt. 25Parkierung1Die Mindestzahl der Garagen und Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos/Mofas (Normalabstellplatzbedarf)bemisst sich gemäss Anhang 11 der RBV. 92In besonderen Fällen kann die Baubewilligungsbehörde nach Anhören des <strong>Gemeinde</strong>rates dieZahl der vorgeschriebenen Plätze herabsetzen. 103Offene Abstellplätze sind nach Möglichkeit unversiegelt, das heisst wasserdurchlässig auszugestalten.11Art. 26AntennenanlagenFür die Errichtung von Antennenanlagen für Funk- und Fernsehempfang ist das gültige Antennenreglementmassgebend.9 § 70 Abs 1 RBV10 § 70 Abs 2 RBV11 § 70 Abs 3 RBVSeite 12/25


<strong>Gemeinde</strong> Arboldswil <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> 2005 Gültig ab 21. März <strong>2006</strong>5. BESTIMMUNGEN ZU DEN EINZELNEN ZONEN5.1 KernzoneArt. 27Nutzungsart1Kernzonen umfassen architektonisch und städtebaulich wertvolle Stadt- und Ortskerne, die inihrem Charakter erhalten oder saniert werden sollen. Zugelassen sind Wohnnutzung sowiemässig störende Betriebe. 122Als mässig störende Betriebe gelten publikumsintensive Geschäftsbetriebe, Gaststätten, Landwirtschaftsbetriebe,kleine Handwerksbetriebe mit mässig störenden maschinellen Einrichtungen.Art. 28Gestaltung der Bauten, Anlagen und Umgebung1In der Kernzone sind erhöhte Anforderungen an die architektonische Gestaltung zu erfüllen.Bauten und Anlagen (Umbauten, Neubauten, Renovationen, Strassenbauten und Umgebungsgestaltungen)müssen sich in ihre Umgebung einfügen und auf geschützte und schützenswerteObjekte Rücksicht nehmen, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt insbesonderefür die Gebäudestellung, das Gebäudevolumen, die Dach- und Fassadengestaltung, die Material-und Farbwahl sowie die Umgebungsgestaltung.2Zum Schutz des Ortsbildes ist anzustreben, die in der Kernzone vorhandenen typischen Hofstattbereiche,Baumgärten und Vorplatzbereiche als Freiraum zu erhalten.3Bei Umbauten und Ersatzbauten von bestehenden, ortstypischen Gebäuden können Abweichungenvon Nutzungsmass und den Gebäudeprofilvorschriften zugelassen werden, wenn derbisherige Gebäudekubus beibehalten wird und damit wichtige Merkmale des gewachsenenDorfbildes erhalten bleiben.4Um unnötige Investitionen und Fehlplanungen verhindern zu können, wird den Grundeigentümernund Bauinteressenten empfohlen, Absichten von Neu- Um- und Anbauten, Zweckänderungensowie Um- und Neugestaltungen der Umgebung in einem frühen Planungs- oder Projektierungsstadiummit der <strong>Gemeinde</strong> und den zuständigen kantonalen Fachstellen abzuklären.Art. 29AbbrücheEine Bewilligung ist erforderlich für den Abbruch von Bauten und Bauteilen von Liegenschaftenin Kernzonen. 1312 § 22 Abs 1 RBG13 § 120 Abs 2 RBGSeite 13/25


<strong>Gemeinde</strong> Arboldswil <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> 2005 Gültig ab 21. März <strong>2006</strong>Art. 30Gebäudekategorien1Die bestehenden Bauten der Kernzone sind in folgende Kategorien unterteilt:- Geschützte Bauten- Erhaltenswerte Bauten- Übrige BautenLage und Umriss der Bauten sind im Zonenplan entsprechend gekennzeichnet.2Schutzobjekte, die unabhängig dieser Zonenvorschriften unter kantonalem Denkmalschutz stehen,sind im Zonenplan zur Orientierung eingezeichnet. An diesen Bauten oder Bauteilen sindVeränderungen jeglicher Art nur mit Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege zulässig.Art. 31Geschützte Bauten1Diesen Bauten kommt als Einzelobjekt und als Bestandteil des gewachsenen Dorfbildes ein hoherStellenwert zu. Sie sind vor Zerfall zu schützen und dürfen nicht abgebrochen werden. BaulicheMassnahmen sind nur unter Wahrung der schutzwürdigen Substanz zulässig und habenmit aller Sorgfalt im Sinne des ursprünglichen Originals zu erfolgen.2Im Innern sind bauliche Veränderungen soweit möglich, als dadurch wertvolle Bauteile nichtbeeinträchtigt werden oder verloren gehen.Art. 32Erhaltenswerte Bauten1Die Lage und das Volumen dieser Bauten sind für das Dorfbild von Bedeutung. Sie sind, soweitbautechnisch und wohnhygienisch sinnvoll, zu erhalten.2Für allfällige Ersatz-Neubauten sind Situierung, Gebäudeabmessung, Geschosszahl, Firstrichtungund Dachgestaltung des ursprünglichen Gebäudes richtungsweisend. Die wichtigsten Stilelementesind wieder anzuwenden. Dasselbe gilt für Umbauten und Renovationen.Art. 33Übrige Bauten1Den übrigen, im Zonenplan nicht speziell gekennzeichneten Bauten kommt keine historischeBedeutung zu. Diese haben sie sich möglichst harmonisch ins Dorfbild einzufügen.2Bei Renovationen und Umbauten ist soweit erforderlich eine Verbesserung der äusseren Erscheinunganzustreben.3Bei der Situierung von Ersatz-Neubauten kann vom vorhandenen Gebäudeumriss und den Gebäudeabmessungenabgewichen werden, wenn dies im Interesse des Dorfbildes liegt.Seite 14/25


<strong>Gemeinde</strong> Arboldswil <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> 2005 Gültig ab 21. März <strong>2006</strong>Art. 34Dachgestaltung1Bezüglich Dachgestaltung (Material, Farbe, Firstrichtung, etc.) sowie Zulässigkeit, Gestaltungund Abmessungen der Dachelemente (Aufbauten, Gauben, Dachflächenfenster, Sonnenenergieanlagen,Dacheinschnitte, etc.) sind die „Grundsätze über die Gestaltung der Dachlandschaftim Ortskern“ (ARP, Okt. 1993) und die „Wegleitung Ortskernplanung“ (ARP, Dez. 2002) beizuziehen.2Die Dachgestaltung muss mit den übrigen Gebäudeteilen harmonieren und sich dem Dorfbildanpassen. Die Dächer der Hauptbauten sind mit Tonziegeln einzudecken. Pultdächer auf Nebenbautensind nur in der vom Hauptgebäude abgeschleppten Form zulässig.3Bauteile auf dem Dach müssen folgende Vorschriften erfüllen:- Harmonie mit der darunter liegenden Fassade, ansprechendes Gesamtbild.- Feingliederige Konstruktion wählen.- Pro Dachfläche ist nur eine Art von Dachaufbauten zugelassen.- Dacheinschnitte sind nur auf der strassenabgewandten Seite zulässig und mit offenenSchlepp- oder Giebeldächern zu versehen.- Dachflächenfenster sind in die Dachhaut zu integrieren. Die Kombination Dachflächenfensterund andere Dachaufbauten ist nicht zulässig.- Sonnenkollektoren, Parabolantennen, etc. sind nur auf untergeordneten Nebengebäudenzulässig. Sie dürfen nur wenig einsehbar sein und das Ortsbild nicht beinträchtigen.4Massvorschriften für die einzelnen Dachbauteile:- Lukarnen in der unteren Dachfläche; Frontfläche: max. 1.8 m 2- Kleingauben; Frontfläche: max. 0.5 m 2- Überdeckte Dacheinschnitte; Frontfläche: max. 2.5 m 2- Dachflächenfenster; Lichtfläche: max. 0.3 m 2Die Bemessung der Frontflächen erfolgt an den äussersten Bauteilen der Dachaufbauten.5Von diesen Vorschriften kann mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde ausnahmsweise abgewichenwerden, wenn dabei eine gute Lösung erreicht wird.Art. 35Vorplatzbereich1Der Vorplatzbereich ist als Element des Strassenraumes für das Ortsbild von Bedeutung. Die imZonenplan als Vorplatzbereich bezeichneten Flächen überlagern die Kernzone oder die OeWA-Zone und sind als Freiraum zu erhalten und von Gebäuden aller Art freizuhalten.2Zugelassen sind Erschliessungs-, Parkierungs- und Grünflächen sowie Gärten. Die dauerndeLagerung von gewerblichen Gütern ist nicht gestattet.Seite 15/25


<strong>Gemeinde</strong> Arboldswil <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> 2005 Gültig ab 21. März <strong>2006</strong>3Die Vorplätze sind ansprechend zu gestalten. Empfohlen werden wasserdurchlässige Belägewie Mergel, Schotterrasen und dergleichen.4Bestehende Vorgärten und Grünbereiche sind in ihrem Umfang und an ihrem Standort zu erhaltenund zu pflegen. Bei Umnutzungen können diese bezüglich Lage und Umfang sinngemässverändert werden. Vorgärten und Grünflächen sind mit ortskerntypischen Elementen, PflanzenundBaumarten zu gestalten.5Einfriedigungen, Mauern und Geländer haben sich in das Ortsbild einzufügen.6Umnutzungen und bauliche Veränderungen innerhalb des Vorplatzbereiches sind vorgängigdem <strong>Gemeinde</strong>rat anzuzeigen.7Die Parzellenteile des Vorplatzbereiches innerhalb der Kernzone sind Bestandteile der Bauzoneund können in die Berechnung der überbaubaren Fläche einbezogen werden.Art. 36GaragerampenZufahrten zu unterirdischen Einstellhallen sind so zu gestalten, dass sie das Orts- und Strassenbildnicht beeinträchtigen. Im Strassenbild sichtbare Garagerampen sind nicht zulässig.Art. 37GrenzabständeFür Ersatz-Neubauten oder An- und Ergänzungsbauten entlang von Grenzen gilt das GrenzoderNäherbaurecht als erteilt.5.2 Wohnzonen, Wohn- und GeschäftszonenArt. 38Nutzungsart in Wohnzonen1Wohnzonen umfassen Gebiete, die in erster Linie der Wohnnutzung vorbehalten sind. Zugelassensind nicht störende Betriebe, deren Bauweise der Zone angepasst ist. 142Als nicht störende Betriebe gelten insbesondere kleinere emissionsarme Geschäfte und Dienstleistungsbetriebemit geringem Zubringerverkehr.Art. 39Nutzungsart in Wohn- und Geschäftszonen1Wohn- und Geschäftszonen umfassen Gebiete, die der Wohnnutzung und wenig störenden Betriebenvorbehalten sind. 1514 § 21 Abs 1 RBG15 § 21 Abs 2 RBGSeite 16/25


<strong>Gemeinde</strong> Arboldswil <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> 2005 Gültig ab 21. März <strong>2006</strong>2Als wenig störende Betriebe gelten insbesondere Läden, Büroräumlichkeiten, Dienstleistungsbetriebe,Gaststätten sowie kleinere Handwerksbetriebe mit wenig störenden maschinellen Einrichtungen.3Wo im Zonenplan die Wohn- und Geschäftszone mit erhöhter Immissionsstufe gekennzeichnetist, sind für die Landwirtschaft und das Kleingewerbe auch dem Ortsbild angepasste mässigstörende Betriebe zugelassen. Bezüglich der zugelassenen Betriebsart, Emissionsbegrenzungund Lärm-Empfindlichkeitsstufe gelten die Bestimmungen der Kernzone.Art. 40Dachform Nebenbauten1Die freie Dachform gilt nur für eingeschossige Nebenbauten bis 10 % der massgebenden Parzellenfläche.Für höhere und zusätzliche Nebenbauten gelten die Dachvorschriften für Hauptbauten.Art. 41Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster auf Schrägdächern1Dachaufbauten auf Steildächern müssen ästhetisch befriedigen. Sie sind so zu dimensionieren,dass die Dachform und die betreffende Dachfläche im Verhältnis zur Grösse des Dachaufbausvorherrschend bleiben.2Die Summe der Breiten der Dachaufbauten darf die halbe Fassadenlänge nicht überschreiten.Der Mindestabstand von den Fassadenenden beträgt 1.5 m, der Mindestabstand von Grätenund Kehlen 1.0 m.3Die Fronthöhe der Dachaufbauten darf max. 1.6 m betragen. Bei Dachaufbauten mit Satteldachwird die Fronthöhe bis zur Oberkante der Dachaufbau-Traufe gemessen. Messebene ist in diesemFall die Aussenkante der Dachaufbau-Seitenwand.4Für Dacheinschnitte und Dachflächenfenster gelten die Vorschriften Absatz 1 bis 3 sinngemäss.5.3 GewerbezonenArt. 42Nutzungsart1Gewerbezonen umfassen Gebiete, die insbesondere der Aufnahme von mässig störenden Betriebenvorbehalten sind. 162Als mässig störende Betriebe gelten insbesondere Werkhöfe, Werkstätten, Lagerhäuser, Fabrikenund weitere mässig störende Einrichtungen und Anlagen.16 § 23 Abs 1RBGSeite 17/25


<strong>Gemeinde</strong> Arboldswil <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> 2005 Gültig ab 21. März <strong>2006</strong>3In den Gewerbe- und Industriezonen sind ausschliesslich Wohnungen für Betriebsinhaberinnenund Betriebsinhaber, für standortgebundenes und in beschränktem Umfang für betriebseigenesPersonal zugelassen. Ausnahmsweise können zeitlich befristete provisorische Unterkünfte imZusammenhang mit grösseren Bauvorhaben bewilligt werden. 17Art. 43Angrenzende ZonenGewerbebetriebe dürfen in angrenzenden Wohn- und Wohn-/Geschäftszonen keine unzumutbaren,nicht der Wohnnutzung entsprechenden Umweltbelastungen durch Lärm, Luftverschmutzung,Erschütterungen usw. verursachen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen desBundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01).Art. 44SchutzbepflanzungenZum Schutz des Strassen- und Dorfbildes sowie der angrenzenden Wohnzone oder Wohn-/Geschäftszone ist das im Zonenplan mit Schutzbepflanzung bezeichnete Randgebiet zwischenGrenze und Baukörper naturnah, standortgerecht und mit einheimischen Pflanzenarten zu bepflanzenund darf nicht als Lagerplatz verwendet werden. Den Baugesuchsunterlagen ist einUmgebungsgestaltungsplan beizulegen.5.4 Zonen für öffentliche Werke und AnlagenArt. 45Nutzungsart1Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgabendurch:a. die Gemeinwesen;b. andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts;c. Inhaber staatlicher Konzessionen;d. Personen des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen,benötigt werden.Zusätzlich sind in beschränktem Umfange andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllungder öffentlichen Aufgaben verträglich sind. 182Die Nutzung richtet sich nach dem für das Werk oder die Anlage vorgegebenen Zweck. DieZweckbestimmung ist im Zonenplan <strong>Siedlung</strong> eingetragen.Art. 46Vorschriften1Die Bauweise richtet sich nach der Funktion der Anlage, und es sind die öffentlichen und privatenInteressen zu berücksichtigen.17 § 23 Abs 5 RBG18 § 24 RBGSeite 18/25


<strong>Gemeinde</strong> Arboldswil <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> 2005 Gültig ab 21. März <strong>2006</strong>2Grünflächen sind als ökologisch wertvolle Bereiche mit standortgerechter Gestaltung und einheimischerBepflanzung zu erhalten und zu pflegen.3Für erhaltenswerte Bauten und geschützte Bauten in der Zone für öffentliche Werke und Anlagengelten die entsprechenden Bestimmungen der Kernzone sinngemäss.5.5 Naturschutzzonen und NaturschutzeinzelobjekteArt. 47Schutzziel, Zweck1Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte bezwecken:a. die Erhaltung und Aufwertung von ökologisch, wissenschaftlich, ästhetisch oder kulturellbesonders wertvollen Landschaftsteilen und –elementen.b. die _Erhaltung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, sowie die Sicherung ihrerLebensräume. 192Die im Zonenplan mit entsprechenden Flächen- oder Objektsignaturen gekennzeichneten Naturschutzzonen,Naturschutzeinzelobjekte und Dorfbrunnen überlagern die dargestellte Grundzone.Diese Grundstücksteile können in die Berechnung der überbaubaren Fläche einbezogenwerden.Art. 48Schutzvorschriften1Naturschutzzonen, Naturschutzeinzelobjekte und Dorfbrunnen sind an ihrem Standort und in ihremBestand zu erhalten und zu pflegen.2Es dürfen keine über die ordentliche Pflege und den baulichen Unterhalt hinausgehenden Veränderungenvorgenommen werden. Abgehende Bäume sind durch einheimische, standortgerechteBäume an sinnvollem Standort zu ersetzen.3Für die im Zonenplan eingezeichneten Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte sind imAnhang 1 die Schutzziele sowie die spezifischen Schutz- und Pflegevorschriften verbindlichfestgelegt.5.6 Archäologische SchutzobjekteArt. 49Schutzziel, Beschreibung1Archäologische Schutzzonen bezwecken die Erhaltung archäologischer Stätten. 2019 § 10 Abs 1 RBV20 § 19 RBVSeite 19/25


<strong>Gemeinde</strong> Arboldswil <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> 2005 Gültig ab 21. März <strong>2006</strong>2Archäologische Schutzobjekte kennzeichnen Fundstellen von <strong>Siedlung</strong>sresten früherer Kulturen.An diesen Stellen sind weitere Funde zu erwarten.- Pos. 1: Fundstelle eines frühmittelalterlichen Grabes mit 2 Skeletten.- Pos. 2: Frühneuzeitlicher Sodbrunnen. Im Jahre 1978 konserviert.- Pos. 3 Fundstelle menschlicher Knochen. Vermutlich Reste des Friedhofes der abgegangenenSt. Katharinenkapelle.Art. 50SchutzvorschriftenIn den definierten Bereichen (100 m um Position 1 und 150 m um Position 3) sind keine Bodeneingriffezulässig, die über die bisherige Nutzung hinausgehen. Vor unumgänglichen Bodeneingriffenist eine Bewilligung der Kantonsarchäologie einzuholen.Seite 20/25


<strong>Gemeinde</strong> Arboldswil <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> 2005 Gültig ab 21. März <strong>2006</strong>6. SCHLUSSBESTIMMUNGENArt. 51Vollzug1Unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens ist der Vollzug dieses Reglementes Sache des<strong>Gemeinde</strong>rates.2Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann für den Vollzug der Zonenvorschriften eine Kommission einsetzen. Insbesonderefür die erhöhten Anforderungen an die architektonische Gestaltung in der Kernzonewird die Mithilfe einer Fachinstanz (Fachperson oder Fachkommission) empfohlen.3Um bei Bauvorhaben die massgebenden Zonenvorschriften möglichst frühzeitig erkennen undberücksichtigen zu können, wird den Grundeigentümern und Bauinteressenten empfohlen, vorder Baueingabe bei den zuständigen kommunalen und kantonalen Behörden Vorabklärungendurchzuführen.4Für Streitigkeiten bei Ermessensentscheide in der Kernzone kann ein Schiedsgericht, bestehendaus Vertretern der beteiligten Parteien eingesetzt werden.Art. 52Ausnahmen von den ZonenvorschriftenDer <strong>Gemeinde</strong>rat ist berechtigt, in Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigungder besonderen Umstände des Einzelfalles bei der Baubewilligungsbehörde schriftlichund begründet Ausnahmen von den kommunalen Zonenvorschriften zu beantragen. Massgebendsind die Kriterien gemäss § 7 Abs. 2 der Verordnung vom 8. Januar 1998 zum Raumplanungs-und Baugesetz.Art. 53Bestandesgarantie für bestehende Bauten1Bestehende, rechtmässig erstellte, aber zonenfremd gewordene Bauten und Anlagen, namentlichfür Dienstleistungen, Industrie und Gewerbe, dürfen erhalten, angemessen erweitert, umgebautoder in ihrem Zweck teilweise geändert werden, wenn ihre Einwirkungen auf die Nachbarschaftgleich bleiben oder reduziert werden. 212Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den allgemeinen Bauvorschriftenwidersprechen, dürfen unterhalten und angemessen erneuert werden. 22Art. 54Aufhebung früherer Beschlüsse1Alle den Zonenvorschriften <strong>Siedlung</strong> gemäss diesem Reglement und zugehörigem Zonenplanwidersprechenden früheren Beschlüsse und Pläne sind aufgehoben.21 § 109 RBG22 § 110 RBGSeite 21/25


<strong>Gemeinde</strong> Arboldswil <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> 2005 Gültig ab 21. März <strong>2006</strong>2Die bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements hängigen Baugesuche werden nach demneuen Recht, die hängigen Beschwerden nach dem alten Recht beurteilt.Art. 55InkrafttretenDie Zonenvorschriften <strong>Siedlung</strong> treten mit der rechtskräftigen Genehmigung durch den Regierungsratin Kraft.Seite 22/25


<strong>Gemeinde</strong> Arboldswil <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> 2005 Gültig ab 21. März <strong>2006</strong>7. ANHANG 1:NATURSCHUTZZONEN UND NATURSCHUTZEINZELOBJEKTEDieser Anhang bildet Bestandteil des <strong>Zonenreglement</strong>es <strong>Siedlung</strong> und ist grundeigentumsverbindlich.Er legt für die im Zonenplan eingezeichneten Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjektedie Beschreibung, die Bedeutung und die spezifischen, verbindlichen Schutz- und Pflegevorschriftenfest.PosNr.Beschreibung(Bedeutung)1 Baumgarten HofmattOrtstypischer Baumgarten mit altenObstbäumen, Sträuchern, Wieseund Fussweg(lokale Bedeutung)2 Wiesenbord, Feldgehölz FlüeliWiesenbord mit aufkommendemGehölz(lokale Bedeutung)3 Grünanlage DorfplatzGrünfläche mit dorftypischer Floraund Sträuchern(lokale Bedeutung)4 Lesesteinhaufen, HeckenAus ehemaligen Lesesteinhaufenentstandene Hecken und Feldgehölze(lokale Bedeutung)Spezifisches SchutzzielSpezifische Schutz- und PflegevorschriftenErhaltung als Grünfläche, Baumgarten und ökologischerTrenngürtel zwischen Wohnzone undSportanlage.Keine Oberflächenbefestigungen und keine Materialablagerungen.Keine Düngung.Ortkerntypische Gestaltung und Pflege mitstandortgerechter, einheimischer Bepflanzung,Baumpflege.Die Erhaltung und der Unterhalt des Fusswegesist gewährleistet.Erhaltung, Pflege und Erweiterung als Grünflächemit standortgerechter, einheimischer Vegetation.Keine Bauten und Ablagerungen. Keine Düngung.Förderung der Strauchschicht und Heckenbepflanzung.Umgestaltungen und die Erstellung einer eingedoltenoder offen geführten Sauberwasserableitungsowie der Strassenausbau Funtelenwegsind gewährleistet.Erhaltung und Pflege als ökologische Grünflächeund Gestaltungselement des Dorfplatzes.Keine Bauten und Anlagen. Keine Düngung.Förderung und Pflege der einheimischen, dorftypischenVegetation.Erhaltung und Pflege als ökologisch wertvollesNaturelement und Lebensraum für Kleintiere innerhalbdes <strong>Siedlung</strong>sgebietes.Keine Entfernung, keine baulichen Veränderungen,keine Garteneinrichtungen, keine Materialablagerungen.Förderung der einheimischen, standortgerechtenVegetation.Seite 23/25


<strong>Gemeinde</strong> Arboldswil <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> 2005 Gültig ab 21. März <strong>2006</strong>PosNr.Beschreibung(Bedeutung)5 Grünanlage SpielplatzParkähnliche Grünanlage mit ortstypischenEinzelbäumen, Sträuchernund Spielplatzeinrichtungen(lokale Bedeutung)6 Grünanlage Reservoir WinkelEhemaliges Reservoir in kleinerGrünanlage mit Einzelbäumen(lokale Bedeutung)7 Grünanlage Kegelplatz/SodbrunnenEhemaliger Kegelplatz und restaurierterSodbrunnen mit kleiner Grünanlageund Einzelbäumen(lokale Bedeutung)8 Allee TitterterstrasseBaumalle entlang Titterterstrasse(lokale Bedeutung)Objekte ohne Pos. Nr:EinzelbäumeFeldgehölze, HeckenBrunnenVorgärten und Grünflächen innerhalbdes Vorplatzbereiches derKernzoneSpezifisches SchutzzielSpezifische Schutz- und PflegevorschriftenErhaltung als ökologische Grünfläche und Gestaltungselementangrenzend an Friedhof, Wohnzoneund Parkplatz.Erhaltung und Pflege der typischen Einzelbäume.Förderung einer einheimischen, standortgerechtenVegetation.Die Nutzung und Gestaltung als Kinderspielplatzmit Spielplatzeinrichtungen ist gewährleistet.Erhaltung als ökologische Grünfläche und Gestaltungselementam <strong>Siedlung</strong>srand.Erhaltung und Pflege der typischen Einzelbäume.Unterhalt und Veränderungen am Bauwerk imSinne einer Grünanlage sind gewährleistet.Erhaltung und Pflege als dorftypische Grünanlageund Gestaltungselement des Ortskerns.Erhaltung des Sodbrunnens als historischer<strong>Siedlung</strong>srest.Keine Nutzung als Lagerplatz.Erhaltung und Pflege als ökologischer Grüngürtelmit Baumalle und als Element der Strassenraumgestaltung.Förderung einer einheimischen und standortgerechtenVegetation.Erhaltung und Pflege.Abgehende Bäume sind durch einheimische,standortgerechte Bäume an sinnvollem Standortzu ersetzen.Erhaltung und Pflege.Förderung der einheimischen und standortgerechtenVegetation.Erhaltung und Pflege der Dorfbrunnen an ihremtypischen StandortSchutzziele und Schutzbestimmungen sieheArt. 35 VorplatzbereichSeite 24/25


<strong>Gemeinde</strong> Arboldswil <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Siedlung</strong> 2005 Gültig ab 21. März <strong>2006</strong>8. BESCHLÜSSE, GENEHMIGUNG<strong>Gemeinde</strong>Beschluss des <strong>Gemeinde</strong>rates: 17. Mai 2005Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung: 9. Juni 2005Referendumsfrist: 9. Juni bis 9. Juli 2005Urnenabstimmung: --Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr.30 vom 28. Juli 2005Planauflage vom 2. August bis 31. August 2005<strong>Gemeinde</strong>rat ArboldswilRolf Neukom<strong>Gemeinde</strong>präsidentHans Peter Aebischer<strong>Gemeinde</strong>verwalterKantonVom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mitBeschluss Nr. 431 vom 21. März <strong>2006</strong>Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr.12 vom 23. März <strong>2006</strong>Der Landschreiber:Seite 25/25

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