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PDF - 56 KB - PSV Elbe Dresden eV -Sektion Wandern und ...

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<strong>PSV</strong>-Satzung Stand 2007_01_30.doc§ 7 Pflichten der Mitglieder(1) Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied diese Satzung sowie die Geschäfts-,Wettkampf- <strong>und</strong> Sonderanordnungen des Vereins oder der übergeordneten Verbände<strong>und</strong> seiner <strong>Sektion</strong>en an.(2) Jedes Mitglied hat sich in den Dienst des Vereins <strong>und</strong> dessen Bestrebungen zu stellen.(3) Die satzungsgemäßen Beiträge <strong>und</strong> Umlagen sind zeitgerecht zu zahlen.(4) Die mit der Leitung des Vereins <strong>und</strong> seiner <strong>Sektion</strong>en zusammenhängenden Arbeitenwerden von den bestellten Mitgliedern ehrenamtlich ausgeführt.Entstandene Unkosten können durch Beschluss des Hauptausschusses ersetzt werden.§ 8 Mitgliedsbeiträge(1) Die Mitgliedsbeiträge, eventuelle Sonderbeiträge <strong>und</strong> die Höhe der Aufnahmegebührwerden von der Hauptversammlung festgesetzt.(2) Für juristische Personen werden Mitgliedsbeiträge als Pauschalbeträge von derHauptversammlung festgesetzt.(3) Die Beiträge werden jährlich zu Beginn eines neuen Kalenderjahres im Voraus fällig.(4) Beiträge können in begründeten Ausnahmefällen nach Genehmigung durch denHauptausschuss gest<strong>und</strong>et oder ganz beziehungsweise teilweise erlassen werden.(5) Zum Wehr- oder Ersatzdienst einberufene Mitglieder sind für die Dauer der Dienstleistungvon der Beitragszahlung befreit.§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung aus derVereinsliste.a) Der Austritt kann nur mit 3-monatiger Frist zum Schluss einesKalenderjahres erfolgen. Er ist schriftlich beim Vorstand unter Beifügungdes Mitgliedsausweises anzuzeigen.b) Der Ausschluss erfolgt nach Verhandlungen im Vorstand. Hier ist einfacheStimmenmehrheit notwendig.Der Ausschluss ist zulässig1. wegen wiederholter Verstöße gegen die Satzung oder die Sportdisziplin.2. wegen unehrenhafter oder solcher Handlungen, die geeignet sind, dasAnsehen des Vereins zu schädigen.Dem Ausgeschlossenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Innerhalb von 3Wochen nach Erhalt der Entscheidung steht dem Ausgeschlossenen das Recht desEinspruchs beim Hauptausschuss zu. Hier ist ebenfalls einfache Stimmenmehrheitnotwendig.Bis zu dessen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.c) Die Streichung aus der Mitgliederliste ist zulässig, wenn der Beitragsrückstandtrotz Mahnung einen Jahresbeitrag übersteigt.Seite 3 von 7

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