Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...
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ständige berechtigt 15 . Daraus folgt der Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU fürFamilienangehörigen eines Bürgers der Beitrittsstaaten, der sich als Selbständiger oder miteinem gesicherten Lebensunterhalt in Deutschland aufhält. 16Diese überraschende Konsequenz der Konstruktion der Übergangsbestimmungen derBeitrittsakte scheint bei den Arbeitsagenturen kaum bekannt zu sein. Es bleibt zu wünschen,dass die Bundesagentur für Arbeit ihre Durchführungsanweisungen an diese kaum zuleugnende europarechtliche Anspruchssituation anpasst.15 Art. 23 Unionsbürgerrichtlinie: „Die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die das Recht auf Aufenthaltoder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeitberechtigt, dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufzunehmen.“16 Fuchs, Deutsche Grundsicherung und europäisches Koordinationsrecht, NZS 2007, 1, 6.890
Antragstellung und RechtsdurchsetzungFür das Verwaltungsverfahren nach dem AsylbLG und dem AufenthG (einschl. Arbeitserlaubnis und Deutschkurse)sind das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes bzw. die weitgehend inhaltsgleichen Verwaltungsverfahrensgesetzeder Länder zu beachten.Für das Verwaltungsverfahren für alle anderen Sozialleistungen gelten die Regelungen des Sozialgesetzbuches(SGB) I und X. Für das Verwaltungsverfahren beim zum Einkommenssteuerrecht gehörenden Kindergeld gilt dieAbgabenordnung (AO).Die genannten Gesetze regeln unter anderem den Anspruch auf einen schriftlichen Bescheid, das Recht, zum Amteine Unterstützungsperson als "Beistand" mitzubringen und das Recht, bei strittigen Ansprüchen und laufendemWiderspruchsverfahren beim Sozialamt Akteneinsicht zu nehmen.Für die genannten Leistungen ist der Widerspruch und der Rechtsweg entweder zum Verwaltungs- oder zum Sozialgerichtgegeben. Das Widerspruchs- und das Gerichtsverfahren ist in der Verwaltungsgerichtsordnung(VwGO) bzw. dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt. In Kindergeldsachen ist der Einspruch und der im Finanzgerichtsgesetzgeregelte Rechtsweg zum Finanzgericht gegeben.Zuständigkeit der Sozialgerichte• AsylbLG – Asylbewerberleistungsgesetz (neu seit 01.01.05, vorher waren die Verwaltungsgerichte zuständig)• SGB XII – Sozialhilfe (neu seit 01.01.05, für Sozialhilfe nach dem BSHG waren die Verwaltungsgerichte zuständig)• SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende• SGB III – Arbeitsförderung und Arbeitslosenversicherung• SGB V – gesetzliche Krankenversicherung• SGB VI – gesetzliche Rentenversicherung• SGB VII – gesetzliche Unfallversicherung• SGB XI – gesetzliche Pflegeversicherung• SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Schwerbehindertenrecht• BKGG – Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz• BEEG und BErzGG – Elterngeld und Erziehungsgeld• BVG – Bundesversorgungsgesetz – Entschädigungsleistungen für Kriegsopfer, Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden• OEG – Opferentschädigungsgesetz (Hilfen für Opfer von Gewalttaten)• SchwHilfeG – Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen FällenZuständigkeit der Verwaltungsgerichte• AufenthG – Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltsrecht, Deutschkurse und Arbeitserlaubnis)• FreizügG/EU – Freizügigkeitsgesetz EU• AsylVfG – Asylverfahrensgesetz• BVFG – Bundesvertriebenengesetz – Aufnahme und Eingliederungsleistungen für Spätaussiedler• SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)• UhVorschG – Unterhaltsvorschussgesetz• BAföG – Ausbildungsförderung• WoGG – Wohngeld• WoFG – Wohnraumförderungsgesetz (u.a. Wohnberechtigungsschein für sozialen Wohnungsbau)Zuständigkeit der Finanzgerichte• EStG – Kindergeld nach Einkommensteuergesetz (keine Sozialleistung nach SGB)91
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Antragstellung <strong>und</strong> RechtsdurchsetzungFür das Verwaltungsverfahren nach dem AsylbLG <strong>und</strong> dem AufenthG (einschl. <strong>Arbeitserlaubnis</strong> <strong>und</strong> Deutschkurse)sind das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des B<strong>und</strong>es bzw. die weitgehend inhaltsgleichen Verwaltungsverfahrensgesetzeder Länder zu beachten.Für das Verwaltungsverfahren für alle anderen <strong>Sozialleistungen</strong> gelten die Regelungen des Sozialgesetzbuches(SGB) I <strong>und</strong> X. Für das Verwaltungsverfahren beim zum Einkommenssteuerrecht gehörenden Kindergeld gilt dieAbgabenordnung (AO).Die genannten Gesetze regeln unter anderem den Anspruch auf einen schriftlichen Bescheid, das Recht, zum Amteine Unterstützungsperson als "Beistand" mitzubringen <strong>und</strong> das Recht, bei strittigen Ansprüchen <strong>und</strong> laufendemWiderspruchsverfahren beim Sozialamt Akteneinsicht zu nehmen.Für die genannten Leistungen ist der Widerspruch <strong>und</strong> der Rechtsweg entweder zum Verwaltungs- oder zum Sozialgerichtgegeben. Das Widerspruchs- <strong>und</strong> das Gerichtsverfahren ist in der Verwaltungsgerichtsordnung(VwGO) bzw. dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt. In Kindergeldsachen ist der Einspruch <strong>und</strong> der im Finanzgerichtsgesetzgeregelte Rechtsweg zum Finanzgericht gegeben.Zuständigkeit der Sozialgerichte• AsylbLG – Asylbewerberleistungsgesetz (neu seit 01.01.05, vorher waren die Verwaltungsgerichte zuständig)• SGB XII – Sozialhilfe (neu seit 01.01.05, für Sozialhilfe nach dem BSHG waren die Verwaltungsgerichte zuständig)• SGB II – Gr<strong>und</strong>sicherung für Arbeitsuchende• SGB III – Arbeitsförderung <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung• SGB V – gesetzliche Krankenversicherung• SGB VI – gesetzliche Rentenversicherung• SGB VII – gesetzliche Unfallversicherung• SGB XI – gesetzliche Pflegeversicherung• SGB IX – Rehabilitation <strong>und</strong> Teilhabe behinderter Menschen, Schwerbehindertenrecht• BKGG – Kinderzuschlag nach dem B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz• BEEG <strong>und</strong> BErzGG – Elterngeld <strong>und</strong> Erziehungsgeld• BVG – B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz – Entschädigungsleistungen für Kriegsopfer, Soziale Entschädigung bei Ges<strong>und</strong>heitsschäden• OEG – Opferentschädigungsgesetz (Hilfen für Opfer von Gewalttaten)• SchwHilfeG – Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen FällenZuständigkeit der Verwaltungsgerichte• AufenthG – Aufenthaltsgesetz (<strong>Aufenthaltsrecht</strong>, Deutschkurse <strong>und</strong> <strong>Arbeitserlaubnis</strong>)• FreizügG/EU – Freizügigkeitsgesetz EU• AsylVfG – Asylverfahrensgesetz• BVFG – B<strong>und</strong>esvertriebenengesetz – Aufnahme <strong>und</strong> Eingliederungsleistungen für Spätaussiedler• SGB VIII – Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfegesetz (KJHG)• UhVorschG – Unterhaltsvorschussgesetz• BAföG – Ausbildungsförderung• WoGG – Wohngeld• WoFG – Wohnraumförderungsgesetz (u.a. Wohnberechtigungsschein für sozialen Wohnungsbau)Zuständigkeit der Finanzgerichte• EStG – Kindergeld nach Einkommensteuergesetz (keine Sozialleistung nach SGB)91