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Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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ständige berechtigt 15 . Daraus folgt der Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU fürFamilienangehörigen eines Bürgers der Beitrittsstaaten, der sich als Selbständiger oder miteinem gesicherten Lebensunterhalt in Deutschland aufhält. 16Diese überraschende Konsequenz der Konstruktion der Übergangsbestimmungen derBeitrittsakte scheint bei den Arbeitsagenturen kaum bekannt zu sein. Es bleibt zu wünschen,dass die B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit ihre Durchführungsanweisungen an diese kaum zuleugnende europarechtliche Anspruchssituation anpasst.15 Art. 23 Unionsbürgerrichtlinie: „Die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die das Recht auf Aufenthaltoder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeitberechtigt, dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufzunehmen.“16 Fuchs, Deutsche Gr<strong>und</strong>sicherung <strong>und</strong> europäisches Koordinationsrecht, NZS 2007, 1, 6.890

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