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Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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Kinder <strong>und</strong> Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners bis zum 21. Geburtstag; Verwandte in auf- <strong>und</strong> absteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Es kann sichum eigene oder um Verwandte des Ehegatten oder Lebenspartners handeln (zB einerwachsenes Stiefkind im Studium, die Großmutter, der Schwiegervater), wenn derenLebensunterhalt finanziert oder auch nur ein Teil dieser Kosten übernommen wird. Ist der Unionsbürger Student, sind nur der Ehegatte, der Lebenspartner <strong>und</strong> dieunterhaltsberechtigten Kinder (auch volljährige) freizügigkeitsberechtigt (§ 4 Satz 2FreizügG/EU). Ungeklärt bleibt das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> drittstaatsangehöriger Eltern von minderjährigenUnionsbürgern, soweit der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. 142. Regelungen für Familienangehörige von Arbeitnehmern Für Familienangehörige von Angehörigen der neuen Beitrittsstaaten gelten zunächstdie gleichen Beschränkungen wie für die Unionsbürger selbst. Familienangehörige von Arbeitnehmerinnen aus den neuen EU-Staaten erhalten eineArbeitsberechtigung-EU auch ohne eigene Vorbeschäftigung, wenn die Arbeitnehmerbereits 12 Monate am Arbeitsmarkt teilgenommen haben. Die Arbeitsberechtigung-EU erhalten sie unabhängig von der Dauer ihres eigenen Aufenthaltes (§ 12a Abs. 2Satz 2 ArGV). Ehegatten können sich auch auf § 29 Abs. 5 AufenthG berufen, wenn dieseRegelung für sie günstiger ist (§ 284 Abs. 6 SGB III). Danach erhält ein Ehegatte eineErwerbserlaubnis, wenn auch die Person, von der das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> abgeleitetwird, eine solche Erlaubnis hat. Entsprechend muss die Arbeitsberechtigung-EUimmer erteilt werden, sobald der Arbeitnehmer seinerseits einen Anspruch auf dieArbeitsberechtigung-EU hat. Für die Familienangehörigen von Fachkräften (Forschern, Wissenschaftlern,Führungskräften <strong>und</strong> leitenden Angestellten, Akademikern) entfällt von Anfang an dieArbeitsmarktprüfung bei der Erteilung einer <strong>Arbeitserlaubnis</strong>-EU (§ 8 BeschVerfV). über § 9 BeschVerfV erhalten sie nach drei Jahren Aufenthalt eine Arbeitsberechtigung-EU,auch wenn der Unionsbürger sein <strong>Aufenthaltsrecht</strong> nur aus derArbeitssuche ableitet, noch kein Jahr in Deutschland gearbeitet hat oder auch beiEheschließung oder Verpartnerung nach einem Voraufenthalt in Deutschland.3. Regelungen für Familienangehörige von sonstigen FreizügigkeitsberechtigtenSonstige Freizügigkeitsberechtigte (Selbständige, Rentner, etc.) unterliegen keinenÜbergangsbestimmungen nach den Beitrittsakten. Das gilt entsprechend auch für ihreFamilienangehörigen. Für diese gilt daher die Unionsbürgerrichtlinie ohne Einschränkungen.Nach Art. 23 sind sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selb-14 Der EuGH hatte in dem Urteil „Chen“ v.19.10.04 – Rs. C-200/02 ein Recht zum Aufenthaltangenommen, wenn der Unterhalt durch ein Elternteil gesichert ist, um der Unionsbürgerschaft effektivGeltung zu verschaffen. Ob sich daraus auch ein Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt alsFamilienangehöriger ableiten lässt, bleibt offen.789

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