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Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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die voraussichtliche Einsatzzeit der Mitarbeiter. 11 Hinsichtlich der Arbeitsbedingungen istdeutsches Recht nur dann anzuwenden, wenn dies im Arbeitnehmerentsendegesetz oder imMindestlohngesetz vorgesehen ist oder die entsprechenden Regelungen oder Tarifverträgeüber Mindestlöhne für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Veränderungen werden sichdurch die Umsetzung der am 15.11.2006 vom Europaparlament verabschiedetenDienstleistungsrichtlinie ergeben, die bis zum 28.12.2009 erfolgen muss.Handwerker, die in Bereichen tätig werden wollen, in denen in Deutschland eine Meister-Prüfung erforderlich ist, werden auch ohne vergleichbare Qualifikation zugelassen, wenn sieeinen Betrieb führen, der in einem der EU-Staaten seit mindestens sechs Jahren besteht(EWG/EWR-Handwerk-Verordnung ).Die B<strong>und</strong>esrepublik hat sich vorbehalten, in bestimmten Bereichen Einschränkungen für dieArbeitnehmer der Dienstleistungsunternehmen aus den neuen EU-Staaten vorzunehmen.Betroffen sind das Baugewerbe einschließlich aller Handwerksarbeiten, die in diesemZusammenhang anfallen, die Gebäude- <strong>und</strong> Fahrzeugreinigung, Innendekorationsleistungensowie Dienstleistungen, die in Ateliers für Textil-, Schmuck-, Möbel- <strong>und</strong> ähnliches Designerbrachten werden. Auch können Dienstleister vom deutschen Markt ausgeschlossenwerden, die überwiegend für Unternehmen tätig werden. 12 Nicht betroffen von diesemAusschluss sind Ein-Mann/Frau-Unternehmen. Leiharbeitsunternehmen aus denBeitrittsstaaten soll es nicht gestattet werden, Arbeitnehmer nach Deutschland zu entsenden.Nach Auffassung des B<strong>und</strong>esministeriums für Wirtschaft <strong>und</strong> Arbeit gleicht eine solcheTätigkeit stärker einer abhängigen Beschäftigung in Deutschland als der Erbringung einerDienstleistung.B. FamilienangehörigeFamilienangehörige werden gr<strong>und</strong>sätzlich in das Freizügigkeitsrecht des Arbeitnehmers,Selbständigen oder Dienstleisters einbezogen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltzusammen mit dem Unionsbürger in Deutschland begründet haben.1. Begriff des FamilienangehörigenFamilienangehörige nach EU-Recht sind: Ehegatten, auch wenn diese dauerhaft getrennt leben; Lebenspartnerinnen, wenn mit ihnen auf der Gr<strong>und</strong>lage einer Rechtsvorschrift desMitgliedstaates eine eingetragene Partnerschaft eingegangen wurde 13 ;11 EuGH v. 19.1.2006, NVwZ 2006, 313 ff; siehe auch § 15 BeschV.12 NACE-Codes F 45.1 -45.4, K 74.70, K 74.87.13 Die Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden für die Lebenspartner nicht ordnungsgemäß in dasFreizügG/EU umgesetzt, da sie nach § 3 Abs. 6 FreizügG/EU aufenthaltsrechtlich so gestellt werden sollen wieLebenspartner von Deutschen. Sie sollen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG erhalten, nach derUnionsbürgerrichtlinie ist ihnen aber ebenso wie den sonstigen Familienangehörigen eine Aufenthaltskarteauszustellen, so auch Bericht der Kommission zur Umsetzung der Unionsbürgerrichtlinie an das Parlament <strong>und</strong>den Rat, COM (2008) 840/3.688

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