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Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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Angehörige der neuen EU-Staaten mit Wohnsitz in Deutschland erhalten auch eineArbeitsberechtigung-EU durch entsprechende Anwendung der BeschVerfV, da siegegenüber Drittstaatsangehörigen nicht benachteiligt werden dürfen (§ 284 Abs. 6 SGB III).• Das gilt vor allem, wenn sie bereits seit drei Jahren ein <strong>Aufenthaltsrecht</strong> inDeutschland haben (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV).• Junge Menschen, die bereits als Minderjährige nach Deutschland gekommensind, erhalten die Arbeitsberechtigung-EU vor Ablauf dieser Wartezeit, wenn siehier einen Schulabschluss erworben haben, eine berufsvorbereitende Maßnahmeabgeschlossen haben oder einen Ausbildungsplatz gef<strong>und</strong>en haben.Ausgenommen von dieser Regelung sind Studierende (§ 3a BeschVerfV).Die Arbeitsberechtigung-EU erlischt, wenn das B<strong>und</strong>esgebiet aus einem nichtvorübergehenden Gr<strong>und</strong> verlassen wird (§ 12a Abs. 3 ArGV). Liegen keine sonstigenAnhaltspunkte für eine dauerhafte Aufgabe des Aufenthalts in Deutschland vor, so kannnach Ablauf eines Jahres vom dauerhaften Verlassen ausgegangen werden.3. SelbständigeDie Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit unterliegt keinen Einschränkungen. Sie erfordertlediglich die berufsrechtlichen, ordnungsrechtlichen <strong>und</strong> steuerrechtlichen Genehmigungenbzw. Anmeldung nach den nationalen Vorschriften. Weitergehende Anforderungen dürfennicht gestellt werden. 10 Um ein Freizügigkeitsrecht zu begründen muss tatsächlich eineTätigkeit, die auf ein Erwerbseinkommen gerichtet ist, entfaltet werden. Es kann aber nichtverlangt werden, dass hierbei Einnahmen erzielt werden, die ausreichen, um denLebensunterhalt zu sichern.4. Entsandte ArbeitskräfteIm Rahmen der Dienstleistungsfreiheit besteht die Möglichkeit, von einem Unternehmenssitzaus, der in einem anderen EU-Staat liegt, Dienstleistungen in Deutschland anzubieten. Esdarf sich lediglich um vorübergehende Tätigkeiten handeln, wobei allerdings keine festezeitliche Grenze besteht. Maßgeblich ist hierbei wohl, ob die Art der Verrichtung auf einenvorübergehenden Einsatz ausgelegt ist. Ob dies bei Pflegekräften <strong>und</strong> Haushaltshilfenmöglich ist, bleibt umstritten.Es dürfen nur Tätigkeiten verrichtet werden, für die die Voraussetzungen derBerufsausübung in Deutschland erfüllt sind. So darf ein Unternehmen Pflegekräfte nurvermitteln, wenn sie über eine anerkannte Pflegeausbildung verfügen. Es können auchArbeitnehmer aus Drittstaaten entsandt werden, die bei einem Unternehmen mit Sitz ineinem EU-Staat beschäftigt sind. Erforderlich ist lediglich eine einfache Erklärung desUnternehmens gegenüber der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit über die Personenstandsdaten <strong>und</strong>10 EuGH v. 22.12.2008 – Rs. C-161/07.587

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