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Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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unqualifizierte Beschäftigung erhalten, nicht aber der Ehemann mit einem abgeschlossenenInformatikstudium einer Unionsbürgerin ohne Hochschulabschluss. Absolventen deutscher Auslandschulen werden für eine anerkannte odervergleichbare betriebliche Ausbildung von der Notwendigkeit einer <strong>Arbeitserlaubnis</strong>-EU befreit (§ 12c ArGV).Angehörige der neuen EU-Staaten, die bereits mehr als 12 Monate am deutschen Arbeitsmarktteilnehmen, genießen in Deutschland die Arbeitnehmerfreizügigkeit der EU, ihnen wirdeine Arbeitsberechtigung-EU ausgestellt (§ 12a Abs. 1 ArGV).Die Teilnahme am Arbeitsmarkt hängt ab vom Begriff des Arbeitnehmers, dereuroparechtlich zu definieren ist. Der EuGH stellt maßgeblich auf einSubordinationsverhältnis ab 4 ; der europarechtliche Begriff entspricht also weitgehend demBegriff des § 7 SGB IV. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist für die Prüfung der Frage, ob eine selbständigeTätigkeit ausgeübt wird oder ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, nicht dievon den Beteiligten gewählte Bezeichnung, sondern die tatsächliche Gestaltung derBeziehung maßgebend. 5Für die Arbeitsmarktteilnahme reicht auch jede geringfügige Beschäftigung, die nicht vonvöllig untergeordneter Bedeutung ist. 6 Es kann von einem Mindestumfang von ca. sechs bisacht St<strong>und</strong>en wöchentlich ausgegangen werden. Die B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit hat ihreDurchführungsanweisungen zwischenzeitlich entsprechend geändert. 7Im Gegensatz zu der Rechtsauffassung der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit 8 müssen nach derjüngsten Rechtsprechung des EuGHs jetzt auch Tätigkeiten während eines Studiums oderals Au-Pair als Teilnahme am Arbeitsmarkt gewertet werden <strong>und</strong> zur Arbeitsberechtigung-EUführen. 9Die Beschäftigung darf aber nicht in Saison- oder Werkvertragsarbeit bestanden haben. EineTätigkeit als sog. Gastarbeitnehmer (§ 40 BeschV) gilt dagegen als Teilnahme am deutschenArbeitsmarkt, dauert sie mindestens ein Jahr, so besteht ein Anspruch auf dieArbeitsberechtigung-EU.4 EuGH v. 20.11.01, „Jany“, ANA-ZAR 2007, 2; EuGH v. 8.6.99, „Meeusen“, Slg.1999, I-3289, Rn 13.5 AG München, Urteil v. 11.11.2008 - 1115 OWI 298 JS 43552/07.6 EuGH, Rs. 53/81, „Levin“, Slg 1982, 1035, 1050.7 DA der BA 4.1.511 zu § 284 SGB III.8 DA der BA 4.1.512 zu § 284 SGB III.9 EuGH, Urteil vom 24. Januar 2008 – Rs. C 294/06 „Payir“.486

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