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Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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Studierende können entsprechend der Regelung in § 16 AufenthG bis zu 90 ganzeTage (Arbeitstage, nicht Kalendertage) oder 180 halbe Tage genehmigungsfrei eineBeschäftigung aufnehmen. Haben sie diese Tätigkeit über das Jahr verteiltregelmäßig ausgeübt, können sie nach einem Jahr daraus den Anspruch auf eineArbeitsberechtigung-EU ableiten. Kommt es zu einem unverschuldeten Verlust desArbeitsplatzes, bleiben Zeiten bis zu sechs Monaten unberücksichtigt. Für die Aufnahme einer nicht qualifizierte Tätigkeit gilt auch für Neu-Unionsbürgerder Anwerbestopp. Eine <strong>Arbeitserlaubnis</strong>-EU kann für ungelernte Tätigkeiten nichterteilt werden, es sei denn sie wurden in die BeschV aufgenommen oder esbestehenden Vereinbarungen, vor allem bei Saisonarbeit (§ 284 Abs. 4 Satz 1 SGBIII). Sobald Neu-Unionsbürger allerdings in Deutschland einen Wohnsitz begründen,kann ihnen die <strong>Arbeitserlaubnis</strong>-EU für jede nicht qualifizierte Tätigkeit auf derGr<strong>und</strong>lage einer Arbeitsmarktprüfung nach § 39 AufenthG erteilt werden, da derAnwerbestopp nur für den Zuzug zum Zwecke der Erwerbstätigkeit gilt, nicht aber,wenn bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland besteht. Die Arbeitsmarktprüfungbezieht sich in allen Fällen nur auf Deutsche <strong>und</strong> Unionsbürger mit freiemArbeitsmarktzugang; gegenüber Drittstaatsangehörigen haben sie Vorrang (§ 284Abs. 4 Satz 2 SGB III). Für Tätigkeiten, die eine abgeschlossenen Berufsausbildung erfordern kannunabhängig vom Wohnsitz eine <strong>Arbeitserlaubnis</strong>-EU auf der Gr<strong>und</strong>lage einerArbeitsmarktprüfung erteilt werden. Es ist nur zu prüfen ist, ob andere Deutsche oderEU-Arbeitnehmer für die gewünschte Tätigkeit verfügbar sind, nicht aber, ob andereausländische Arbeitnehmer, die eine unbeschränkte Beschäftigungserlaubnisbesitzen, den Arbeitsplatz besetzen könnten (§ 284 Abs. 4 Satz 2 SGB III). Esbesteht keine Beschränkung auf die in der BeschV genannten Berufsgruppen oderBeschäftigungsarten. Seit dem 1.1.2009 können alle Neu-Unionsbürger mit einem Hochschulabschlussoder einer vergleichbaren beruflichen Qualifikation eine <strong>Arbeitserlaubnis</strong>-EU nach§ 284 SGB III ohne Arbeitsmarktprüfung für einen Arbeitsplatz bekommen, der ihrerberuflichen Vorbildung entspricht (§ 12b ArGV). Auf eine förmliche Anerkennung desBerufsabschlusses kommt es nicht an. In diese Regelung werden auch dieFamilienangehörigen einbezogen, wobei die Formulierung nur auf die Qualifikationdes Unionsbürgers abzustellen scheint, nicht aber auf die des Familienangehörigen.Danach könnte der Ehemann einer Akademikerin eine <strong>Arbeitserlaubnis</strong>-EU für jede385

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