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Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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Bulgarien ist die zweite Verlängerung zum 1.1.2009 wirksam geworden, die Beschränkungenkönnen bis zum 1.1.2014 andauern, derzeit ist die volle Ausschöpfung der Frist beabsichtigt.Die Entscheidung über die Verlängerung wurde allerdings verb<strong>und</strong>en mit einer Teilöffnungdes Arbeitsmarkts für Akademiker (siehe unten).1. ArbeitssucheEs steht jedem Unionsbürger gr<strong>und</strong>sätzlich frei, sich zum Zweck der Arbeitssuche nachDeutschland zu begeben. Die Förderung der Mobilität, der sich die EG – abgeleitet aus demUnionsbürgerstatus – in besonderem Maße verpflichtet fühlt, verlangt von Mitgliedstaatenalles zu unterlassen, was negativ auf die Wanderungsaktivitäten innerhalb der EU einwirkenkönnte.Die Unionsbürgerrichtlinie räumt dabei gr<strong>und</strong>sätzlich die Möglichkeit ein, dieAufenthaltsdauer zur Arbeitssuche zeitlich zu beschränken, solange im EinzelfallÜberschreitungen ermöglicht werden.Deutschland hat keine gesetzliche Frist geregelt, sodass der Aufenthalt zum Zweck derArbeitssuche unbegrenzt möglich ist.2. ArbeitsaufnahmeGr<strong>und</strong>sätzlich ist die Arbeitsaufnahme für Neu-Unionsbürger genehmigungspflichtig. Soweit Drittstaatsangehörige nur eine ausländerrechtliche Genehmigung ohneZustimmung der Arbeitsagentur benötigen, können Neu-Unionsbürger die Tätigkeitohne Genehmigung aufnehmen (§ 284 Abs. 6 Satz 2 SGB III). Nach § 2 bis § 12BeschV sind folgende Tätigkeiten zustimmungsfrei:o Praktika: im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums in Deutschland, einesEU-Programms oder eines anerkannten internationalen Austauschprogramms, oderein Regierungspraktikum (3 2 BeschV).o Tätigkeiten, die die Voraussetzungen für Hochqualifizierte nach § 19 Abs. 2 AufenthGerfüllen.o Führungskräfte in der Leitung eines Unternehmens (§ 4 BeschV).o Wissenschaftler, Forscher, Techniker, Lehrer, die aus öffentlichen Mitteln finanziertwerden (§ 5 BeschV).o Geschäftstätigkeiten für Unternehmen mit Sitz im Ausland oder in Deutschland, wenndie Mitarbeiter gewöhnlich im Ausland beschäftigt sind (§ 6 BeschV).o Für einzelne Darbietungen, Auftritte, Vorträge o.ä. für höchstens drei Monate innerhalbeines Jahres (§ 7 Nr. 1-3 BeschV).o Beteiligte an internationalen, von der B<strong>und</strong>esrepublik anerkannten, Sportveranstaltungen(§ 12 BeschV).o Berufssportler bei nachgewiesener Qualifikation <strong>und</strong> einem bestimmten Mindesteinkommen(§ 7 Nr. 4 BeschV).o Fotomodelle u.ä., wenn die Beschäftigung der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit angezeigtwurde.o Europäische Freiwilligendienste <strong>und</strong> karitative oder religiöse Beschäftigungen (§ 9BeschV).o Ferienjobs.284

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