Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind an den gewöhnlichen Aufenthaltdes Kindes in Deutschland geb<strong>und</strong>en.5. AusbildungsbeihilfeLeistungen nach BAföG stehen Unionsbürgern nicht zu, wenn sie sich zum Zwecke derAusbildung oder des Studiums nach Deutschland begeben haben <strong>und</strong> hieraus ihre Freizügigkeitableiten (EuGH, Urteil v. 26.2.1992, InfAuslR 1992, 273 „Bernini“).Ansprüche auf BAföG <strong>und</strong> Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 59 ff. SGB III bestehen aber,wenn sie bereits ein Recht zum Daueraufenthalt (in der Regel nach fünf Jahren)besitzen, oderals Ehegatten von Freizügigkeitsberechtigten (ausgenommen Studierende) oderals Kinder oder Stiefkinder (auch Volljährige, denen kein Unterhalt geleistet wird) vonFreizügigkeitsberechtigten oderals Kinder oder Ehegatten von Deutschen odereinen großen Teil der Ausbildung in einer deutschen weiterführenden Schule erhaltenhaben (EuGH, Urteil v. 15.3.2005, InfAuslR 2005, 230 „Bidar“) oderzunächst einer Beschäftigung nachgegangen sind <strong>und</strong> anschließend eine Ausbildungaufnehmen, die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dieser Beschäftigung steht(Weiterqualifizierung).Der EuGH hat Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts auch zugesprochen, wenn dieHilfebedürftigkeit nur vorübergehend besteht <strong>und</strong> die Leistung für die erfolgreicheBeendigung des Studiums erforderlich ist (EuGH v. 20.9.2001, Slg 2001, I- 6193 –„Grzelczyk“). Ein Anspruch auf darlehnsweise Unterstützung müsste gegenüber demLeistungsträger nach SGB II auf der Gr<strong>und</strong>lage der Härtefallregelung des § 7 Abs. 5 SGB IIgeltend gemacht werden, kann aber nur gewährt werden, wenn auch Deutsche in einervergleichbaren Situation sie erhalten würden.1182
Zugänge zur Erwerbstätigkeit für Neu-Unionsbürger <strong>und</strong> ihreFamilienangehörigenDorothee FringsDie Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union lässt sich als Keimzelle derUnionsbürgerschaft bezeichnen. Schon die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaftzielte auf einen großen europäischen Markt, der nicht nur die freie Zirkulationvon Waren <strong>und</strong> Kapital umfasste, sondern auch einen freien europäischen Arbeitsmarkt. 1Entsprechend wurde in Art. 48 EWG-Vertrag (später als Art. 39 EG-Vertrag übernommen)die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EWG ab 1969 hergestellt.Mit der Unionsbürgerrichtlinie 2 wurde das Recht der Unionsbürger, sich zum Zweck derErwerbstätigkeit innerhalb des EU-Raums frei zu bewegen <strong>und</strong> jede Tätigkeit aufzunehmen,von noch bestehenden Genehmigungsanforderungen befreit. Aufenthalts- <strong>und</strong><strong>Arbeitserlaubnis</strong>se sind vom Gr<strong>und</strong>satz her für Unionsbürger abgeschafft, soweit sie nichtunter eine Ausnahmeregelung fallen.Hinsichtlich des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s werden alle Unionsbürger gleich behandelt. Nur <strong>und</strong> erst,wenn bestandskräftig festgestellt wurde, dass ein Unionsbürger nicht mehr der Freizügigkeitunterfällt oder ausgewiesen worden ist, findet das Aufenthaltsgesetz Anwendung, so dassder rechtmäßige Aufenthalt von einem konstitutiven Aufenthaltstitel abhängig wird.Hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt unterliegen die Angehörigen der seit dem Mai2004 hinzugekommenen neuen EU-Staaten Einschränkungen beim Zugang zumArbeitsmarkt. Nicht betroffen sind Malta <strong>und</strong> Zypern, für die in Deutschland der uneingeschränkteZugang zum Arbeitsmarkt besteht.A. Neu-UnionsbürgerFür die Angehörigen der neuen EU-Staaten Polen, Litauen, Lettland, Estland, Tschechien,Slowakei, Ungarn <strong>und</strong> Slowenien, <strong>und</strong> seit dem 1.1.2007 Bulgarien <strong>und</strong> Rumänien bleibt dieArbeitnehmerfreizügigkeit vorläufig eingeschränkt. Für die zum 1.5.2004 beigetretenenStaaten gelten die Beschränkungen derzeit bis zum 30.4.2009. Auch von der letztenmöglichen Stufe der Beschränkungen bis zum 31.4.2011 soll nach dem Aktionsprogrammder B<strong>und</strong>esregierung vom 16.7.2008 3 Gebrauch gemacht werden. Für Rumänien <strong>und</strong>1 Fuchs/ Marhold, Europäisches Arbeitsrecht, 2006, S. 4 f.2 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 29. April 2004 über das Recht derUnionsbürger <strong>und</strong> ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen <strong>und</strong>aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 <strong>und</strong> zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG,68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG <strong>und</strong> 93/96/EWG.3 http://www.bmas.de/coremedia/generator/26946/2008__07__16__aktionsprogramm__fachkraefte.htm(20.1.2009)183