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Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind an den gewöhnlichen Aufenthaltdes Kindes in Deutschland geb<strong>und</strong>en.5. AusbildungsbeihilfeLeistungen nach BAföG stehen Unionsbürgern nicht zu, wenn sie sich zum Zwecke derAusbildung oder des Studiums nach Deutschland begeben haben <strong>und</strong> hieraus ihre Freizügigkeitableiten (EuGH, Urteil v. 26.2.1992, InfAuslR 1992, 273 „Bernini“).Ansprüche auf BAföG <strong>und</strong> Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 59 ff. SGB III bestehen aber,wenn sie bereits ein Recht zum Daueraufenthalt (in der Regel nach fünf Jahren)besitzen, oderals Ehegatten von Freizügigkeitsberechtigten (ausgenommen Studierende) oderals Kinder oder Stiefkinder (auch Volljährige, denen kein Unterhalt geleistet wird) vonFreizügigkeitsberechtigten oderals Kinder oder Ehegatten von Deutschen odereinen großen Teil der Ausbildung in einer deutschen weiterführenden Schule erhaltenhaben (EuGH, Urteil v. 15.3.2005, InfAuslR 2005, 230 „Bidar“) oderzunächst einer Beschäftigung nachgegangen sind <strong>und</strong> anschließend eine Ausbildungaufnehmen, die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dieser Beschäftigung steht(Weiterqualifizierung).Der EuGH hat Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts auch zugesprochen, wenn dieHilfebedürftigkeit nur vorübergehend besteht <strong>und</strong> die Leistung für die erfolgreicheBeendigung des Studiums erforderlich ist (EuGH v. 20.9.2001, Slg 2001, I- 6193 –„Grzelczyk“). Ein Anspruch auf darlehnsweise Unterstützung müsste gegenüber demLeistungsträger nach SGB II auf der Gr<strong>und</strong>lage der Härtefallregelung des § 7 Abs. 5 SGB IIgeltend gemacht werden, kann aber nur gewährt werden, wenn auch Deutsche in einervergleichbaren Situation sie erhalten würden.1182

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