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Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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Polen: In Polen wird das Ges<strong>und</strong>heitswesen seit 2003 über den Nationalen Ges<strong>und</strong>heitsfondsorganisiert. Versicherungspflichtig sind polnische Staatsangehörige, die im Inland wohnhaft<strong>und</strong> beschäftigt sind oder als registrierte Arbeitslose. Mitversichert sind Ehegatten <strong>und</strong> Kinderbis zum 26. Lebensjahr. Kinder bis zum 18. Lebensjahr sowie schwangere Frauen haben einAnrecht auf Ges<strong>und</strong>heitsdienstleistungen. In Polen hängen die Ges<strong>und</strong>heitsleistungen alsovom Status als Versicherter oder Berechtigter ab. Davon ist auch der Gr<strong>und</strong>satz derFortgeltung abhängig.Wird der Versicherungsschutz durch Vorlage einer Europäischen Versicherungskarte odereine Bescheinigung der nationalen Ges<strong>und</strong>heitsinstitution bestätigt, so können sich Unionsbürgerunmittelbar an eine Krankenversicherung ihrer Wahl wenden, die die Ges<strong>und</strong>heitsleistungenerbringt <strong>und</strong> die Kosten über die Verbindungsstelle mit der Ges<strong>und</strong>heitsinstitutiondes anderen Mitgliedstaates abrechnet. Gegen Vorlage der Bescheinigung stellt jedeGesetzliche Krankenversicherung eine Versicherungskarte aus. Kinder werden auch hier inden Versicherungsschutz einbezogen.Umfang des europäischen Krankenversicherungsschutzes:Personen mit einer Europäischen Krankenversicherungskarte erhalten in Deutschlanddieselben Leistungen wie Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Wenn sie ihrenWohnsitz in Deutschland haben, richten sich ihre Ansprüche nach Art. 17 VO 883/2004;wenn sie sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, nach Art. 19 VO 883/2004. Sindsie allerdings zum Zweck der Krankenbehandlung eingereist, so werden die Kosten nurübernommen, wenn eine Genehmigung ihres zuständigen Krankenversicherungsträgersvorliegt.Die Details hierzu regelt die Durchführungsverordnung.VERORDNUNG (EG) Nr. 987/2009 vom 16. September 2009zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004Artikel 25Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen MitgliedstaatA. Verfahren <strong>und</strong> Umfang des Anspruchs(1)Bei der Anwendung von Artikel 19 der Gr<strong>und</strong>verordnung legt der Versicherte dem Erbringer vonGes<strong>und</strong>heitsleistungen im Aufenthaltsmitgliedstaat ein von dem zuständigen Träger ausgestelltesDokument vor, das seinen Sachleistungsanspruch bescheinigt. Verfügt der Versicherte nicht über einsolches Dokument, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts auf Antrag oder falls andernfalls erforderlichdas Dokument beim zuständigen Träger an.(2)Dieses Dokument bescheinigt, dass der Versicherte unter den Voraussetzungen des Artikels 19 derGr<strong>und</strong>verordnung zu denselben Bedingungen wie nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsmitgliedstaatsversicherte Personen Anspruch auf Sachleistungen hat.(3)879

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