12.07.2015 Aufrufe

Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

1. als Beschäftigte, Künstler, Studierende etc.,2. als Familienangehörige von Beschäftigten etc., auch wenn sie selbst keinen Wohnsitzin Deutschland haben, nach § 10 SGB V3. als „Bürgerversicherte“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V),• wenn sie über ein Daueraufenthaltsrecht verfügen, in der Regel nach 5 Jahrengewöhnlichem Aufenthalt,• als Familienangehörige von Beschäftigten, wenn sie nicht familienversichert sind,• wenn sie ihr Recht zum Aufenthalt von einem deutschen Staatsangehörigenableiten,• ein sonstiges <strong>Aufenthaltsrecht</strong> unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhaltsbesteht.Unionsbürger sind nicht pflichtversichert,1. wenn sie einer selbständigen Tätigkeit nachgehen oder nachgegangen sind,2. wenn ihr Recht zum Aufenthalt von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängt, siesich „inaktiv“ in Deutschland aufhalten.Ungeklärt ist die Versicherungspflicht für Arbeit suchende Unionsbürger, denen ein Rechtzum Aufenthalt zusteht (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU). Nach § 4 FreizügG/EU wird für das<strong>Aufenthaltsrecht</strong> von nicht erwerbstätigen Unionsbürgern verlangt, dass ihr Lebensunterhaltgesichert ist <strong>und</strong> ein Krankenversicherungsschutz besteht. Die Anwendung auf Arbeitssuchendebleibt zweifelhaft.Teilweise sind Unionsbürger bei einem Träger im Herkunftsland krankenversichert.Das europäische Sozialrecht regelt nur die Koordinierung der Sozialleistungsansprüche, dieFrage, welche Absicherung für den Fall von Krankheit, Schwangerschaft <strong>und</strong> Geburt besteht,hängt allein vom nationalen Recht ab.Hier kommt es darauf an, ob ein nationales Ges<strong>und</strong>heitswesen besteht (Vereinigtes Königsreich,Skandinavien) oder eine an die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit geb<strong>und</strong>eneSozialversicherung. Im ersten Fall hängt der Versicherungsschutz in der Regel davon ab, obnoch ein Wohnsitz oder ein sonstiger hinreichender Bezug zum Herkunftsland besteht. Imzweiten Fall kommt es auf die jeweiligen Regelungen der Sozialversicherung an.Rumänien: Es besteht ein Sozialversicherungssystem, in die von den Beschäftigten <strong>und</strong> denArbeitgebern Beiträge entrichtet werden, darüber hinaus sind jedoch alle Bürger in Rumänienebenfalls im "National Health Insurance F<strong>und</strong>" versichert. Rumänische Staatsangehörige sindalso krankenversichert, solange sie noch über einen Wohnsitz in Rumänien verfügen oder derVersicherungsschutz auf Gr<strong>und</strong> einer Familienversicherung besteht. Das gilt nicht, wenn sie inDeutschland pflichtversichert sind.Bulgarien: Die Ges<strong>und</strong>heitsversorgung basiert auf dem nationalen Ges<strong>und</strong>heitsversicherungsfonds(National Health Insurance F<strong>und</strong>, NHIF), die allen Einwohnern unabhängigvon der Beschäftigung eine Absicherung im Krankheitsfall bietet. Es werden Beiträge erhoben,viele Personen sind jedoch beitragsbefreit. Der Versicherungsschutz ist von derBeitragszahlung <strong>und</strong> vom Wohnsitz in Bulgarien abhängig, zum Teil aber auch als freiwilligeWeiterversicherung möglich.778

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!