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Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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FreizügG/EU - Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Uni...http://b<strong>und</strong>esrecht.juris.de/freiz_gg_eu_2004/BJNR198600004.html3.1.2.§ 2 Abs. 2 Nr. 5 einen Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz <strong>und</strong>ausreichende Existenzmittelverlangen. Ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5, der eine Bescheinigungvorlegt, dass er im B<strong>und</strong>esgebiet eine Hochschule oder andere Ausbildungseinrichtung besucht, muss dieVoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 nur glaubhaft machen.(2) Die zuständige Behörde darf von Familienangehörigen für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5Abs. 1 oder für die Ausstellung der Aufenthaltskarte einen anerkannten oder sonst zugelassenen gültigenPass oder Passersatz <strong>und</strong> zusätzlicheinen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung, bei Verwandten in absteigender <strong>und</strong>aufsteigender Linie einen urk<strong>und</strong>lichen Nachweis über Voraussetzungen des § 3 Abs. 2,eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 des Unionsbürgers, den die Familienangehörigen begleitenoder dem sie nachziehen,3. einen Nachweis über die Lebenspartnerschaft im Fall des § 3 Abs. 6 oder des § 4 Satz 1verlangen.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis§ 6 Verlust des Rechts auf Einreise <strong>und</strong> Aufenthalt(1) Der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 kann unbeschadet des § 5 Abs. 5 nur aus Gründen deröffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Ges<strong>und</strong>heit (Artikel 39 Abs. 3, Artikel 46 Abs. 1 des Vertrages überdie Europäische Gemeinschaft) festgestellt <strong>und</strong> die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche<strong>Aufenthaltsrecht</strong> oder über den Daueraufenthalt eingezogen <strong>und</strong> die Aufenthaltskarte oderDaueraufenthaltskarte widerrufen werden. Aus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch die Einreiseverweigert werden. Die Feststellung aus Gründen der öffentlichen Ges<strong>und</strong>heit kann nur erfolgen, wenn dieKrankheit innerhalb der ersten drei Monate nach Einreise auftritt.(2) Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um die in Absatz 1genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur im B<strong>und</strong>eszentralregister nochnicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen <strong>und</strong> diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zuGr<strong>und</strong>e liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtigeGefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche <strong>und</strong> hinreichend schwereGefährdung vorliegen, die ein Gr<strong>und</strong>interesse der Gesellschaft berührt.(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen inDeutschland, sein Alter, sein Ges<strong>und</strong>heitszustand, seine familiäre <strong>und</strong> wirtschaftliche Lage, seine soziale<strong>und</strong> kulturelle Integration in Deutschland <strong>und</strong> das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zuberücksichtigen.(4) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur ausschwerwiegenden Gründen getroffen werden.(5) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf bei Unionsbürgern <strong>und</strong> ihren Familienangehörigen, die ihrenAufenthalt in den letzten zehn Jahren im B<strong>und</strong>esgebiet hatten, <strong>und</strong> bei Minderjährigen nur aus zwingendenGründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. Für Minderjährige gilt dies nicht, wenn der Verlustdes <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s zum Wohl des Kindes notwendig ist. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheitkönnen nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftatenrechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letztenrechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit derB<strong>und</strong>esrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn vom Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht.(6) Die Entscheidungen oder Maßnahmen, die den Verlust des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s oder desDaueraufenthaltsrechts betreffen, dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken getroffen werden.(7) Wird der Pass, Personalausweis oder sonstige Passersatz ungültig, so kann dies dieAufenthaltsbeendigung nicht begründen.(8) Vor der Feststellung nach Absatz 1 soll der Betroffene angehört werden. Die Feststellung bedarf derSchriftform.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis§ 7 Ausreisepflicht5 von 7 01.10.2008 16:23 Uhr7

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