Viertes Kapitel - Gr<strong>und</strong>sicherung im Alter <strong>und</strong> bei Erwerbsminderung§ 41 LeistungsberechtigteFünftes Kapitel - Hilfen zur Ges<strong>und</strong>heit§ 48 Hilfe bei Krankheit§ 50 Hilfe bei Schwangerschaft <strong>und</strong> MutterschaftSechstes Kapitel - Eingliederungshilfe für behinderte MenschenSiebtes Kapitel - Hilfe zur PflegeAchtes Kapitel - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer SchwierigkeitenNeuntes Kapitel - Hilfe in anderen Lebenslagen§ 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts§ 71 Altenhilfe§ 72 Blindenhilfe§ 73 Hilfe in sonstigen Lebenslagen§ 74 Bestattungskosten7 EStG - Kindergeld nach Einkommensteuergesetz 2§ 32 Kinder, Freibeträge für Kinder(1) Kinder sind ...(2) Ein Kind, das das 18 Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es ....§ 62 Anspruchsberechtigte(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er ....§ 63 Kinder(1) Als Kinder werden berücksichtigt1. Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1,2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.§ 32 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einemMitgliedstaat der EU oder ... [des] EWR ... haben, werden nicht berücksichtigt. ...§ 65 Andere Leistungen für Kinder(1) Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellungzu zahlen wäre: (...)2. Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden <strong>und</strong> dem Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten Leistungenvergleichbar sind, (...)2 Inhaltsgleiche Regelungen enthalten das BKGG, das BEEG <strong>und</strong> das Unterhaltsvorschussgesetz64
Alg II <strong>und</strong> Sozialhilfe für Unionsbürger© Georg Classen Juni 2011Arbeitslosengeld II (Alg II)Gr<strong>und</strong>sätzlich haben Ausländer den gleichen Anspruch auf Alg II wie Deutsche. Sie müssen zwischen 15 <strong>und</strong> 64Jahre alt sowie →erwerbsfähig <strong>und</strong> hilfebedürftig sein <strong>und</strong> ihren gewöhnlichen Aufenthalt, d.h. ihren Lebensmittelpunkt,in Deutschland haben.Auslandaufenthalte bis zu drei Wochen im Jahr sind mit Zustimmung des Jobcenters erlaubt (§ 7 Abs. 4a SGB II;→Ortsabwesenheit).Ausländer, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, sind dennoch in den unter 1.1 bis 1.6 genannten Fällenvom Alg II ausgeschlossen. Sie können dann aber unter Umständen Sozialhilfe beanspruchen (→2.5).TIPP Das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> von „Drittstaatern“ (Ausländer aus Nicht-EU-Ländern) einschl. ausländischer Familienangehörigervon Deutschen richtet sich nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Prüfen Sie den im Ausweisdokumenteingeklebten „Aufenthaltstitel“ (Titel, Paragraf, Angaben zur Erwerbstätigkeit <strong>und</strong> ggf. zum Wohnort). DieseAngaben sind wichtig für die Prüfung Ihrer Ansprüche auf <strong>Sozialleistungen</strong>.Das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> von EU-Angehörigen (Unionsbürgern) <strong>und</strong> ihren Familienangehörigen richtet sich nach demFreizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU), auch wenn die Angehörigen aus Drittstaaten stammen. Sie erhalten eine„Freizügigkeitsbescheinigung nach FreizügG/EU", Drittstaatsangehörige eine „Aufenthaltskarte nach FreizügG/EU".<strong>Aufenthaltsrecht</strong> <strong>und</strong> Sozialleistungsanspruch können aber auch ohne ein solches Dokument bestehen(→1.3).1.1 Ausschluss für Ausländer ohne gewöhnlichen Aufenthalt in DeutschlandDie Voraussetzung des „gewöhnlichen Aufenthalts“ (§ 7 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 SGB II) ist bei legal hier lebendenAusländern normalerweise erfüllt. Es genügt, dass der Ausländer ein <strong>Aufenthaltsrecht</strong> besitzt, das perspektivischauf einen längerfristigen, jedoch keineswegs zwingend auch dauerhaften Aufenthalt in Deutschland abzielt. Ausreichendist z.B. ein Visum zum Familiennachzug, eine „Fiktionsbescheinigung“ (§ 81 AufenthG), ein ggf. befristeterAufenthaltstitel, oder ein entsprechendes <strong>Aufenthaltsrecht</strong> als Unionsbürger.Vom Alg II ausgeschlossen sind Touristen, Saisonarbeitnehmer, Asylsuchende <strong>und</strong> Geduldete. Sie erfüllen dieVoraussetzung des „gewöhnlichen Aufenthalts“ nicht. Asylsuchende, geduldete <strong>und</strong> „illegal“ hier lebende Ausländerhaben aber ggf. Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG; →Asylbewerber).1.2 Ausschluss für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLGKein Alg II erhalten Ausländer, die nach ihrem Aufenthaltsstatus unter das AsylbLG fallen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGBII). Das betrifft Asylbewerber, Ausländer mit Duldung, sonstige ausreisepflichtige Ausländer, sowie Ausländer mitAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a, Abs. 4 b oder Abs. 5 AufenthG.1.3 Ausschluss für Unionsbürger, deren „<strong>Aufenthaltsrecht</strong> sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt“(§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II)Der Ausschluss trifft in der Praxis ausschließlich als „Arbeitssuchende“ neu eingereiste Angehörige der alten <strong>und</strong>neuen EU-Länder, die hier kein anderes <strong>Aufenthaltsrecht</strong> z.B. als Familienangehörige, Arbeitnehmer, Selbständigeusw. besitzen <strong>und</strong> auch nicht als "Verbleibeberechtigte" gelten, weil sie hier bereits gearbeitet haben.Der Ausschluss trifft theoretisch auch Hochschulabsolventen aus Länden außerhalb der EU mit Aufenthaltserlaubniszur Arbeitssuche (§ 16 Abs. 4 AufenthG). Diese müssen für die Aufenthaltserlaubnis aber ohnehin nachweisen,dass ihr Lebensunterhalt gesichert ist.65