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Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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Mehrbedarf für dezentral zubereitetes WarmwasserMehrbedarf für Warmwasser bei dezentral zubereitetem WarmwasserRegelbedarfsstufeRegelbedarfshöheErklärung Mehrbedarf in % Betrag1 364,- für Alleinstehende 2,3 8,- 2 328,- Volljährige Partnerinnerhalb BG3 291,- 18 - 24 Jährige imElternhaus4 287,- Jugendliche von 14 bis17 Jahre2,3 8,- 2,3 7,- 1,4 4,- 5 251,- Kinder von 6 bis 13 Jahre 1,2 3,- 6 215,- Kinder unter 6 Jahre 0,8 2,- Der Mehrbedarf ist als Pauschale zu erbringen, insoweit nicht im Einzelfall einabweichender [also höherer] Bedarf besteht (§ 21 Abs. 7 S.2 vorletzter Teilsatz SGB II)Mit dieser Regelung wird Warmwasser (WW) den Heizkosten zugeordnet (so auch 21 Abs. 7 S. 2 letzterTeilsatz SGB II), diese sind somit zunächst als tatsächliche <strong>und</strong> später angemessene WW-Kosten (§ 22Abs. 1 SGB II) zu übernehmen. Wird das WW getrennt von der Heizung zubereitet, zB im Elektrodurchlauferhitzer,Gasboiler oder Untertischgerät, dann besteht der Anspruch auf den WW-Mehrbedarf.WW ist für ab 1. Jan. 2011 nachzuzahlen, das JC muss bis Ablauf des Monats nach Endedes Bewilligungszeitraums den Bescheid korrigieren <strong>und</strong> nachzahlen (§ 77 Abs. 6 SGB II).©HaraldThomé/Wuppertal!$Mehrbedarf bei laufendendem unabweisbarem Bedarf /HärtefallregelungAusgehend von der BVerfG Anordnung zum atypischen Bedarf (BVerfG v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09)hat der Gesetzgeber zum 03.06.2010 die den Mehrbedarf wegen besonderen Bedarf „soweitim Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf bestehtder erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht“ eingeführt (§ 21 Abs. 6 SGB II)eingeführt.Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unterBerücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist <strong>und</strong> wenn er inseiner Höhe erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.Die Rechtsprechung ist dazu uneinheitlich, z.T. reicht die erhebliche Abweichung (SG Detmoldv. 11.01.2011 - S 21 AS 926/10), zum Teil beginnt der Anspruch ab 10 % des Eckregelsatzes.Mögliche Ansprüche nach der Härtefallregelung, sortiert nach FallgruppenLaufende Kosten anlässlich Erkrankung• Nicht verschreibungspflichtige Arznei-/Heilmittel (GA 08/10 v. 17.02.2010, BSG v. 19.08.2010 –B14AS13/10R))• Putz-/Haushaltshilfe für stark beeinträchtigten Hilfebedürftigen (SG Stuttgart v. 07.07.2010 – S 24AS 3645/10)• Pflegeprodukte bei Hauterkrankung, wie med. notwendige Verbandsstoffe, Salben, z.B.bei Neurodermitis (SG Bremen v. 18.02.2011 – S 22 AS 2474/10 ER, SG Gießen v. 19.08.2010 - S 29 AS981/10 ER)• Hygieneartikel bei AIDS <strong>und</strong> sonstigen Bedarfen (BSG v. 19.08.2010 – B 14 AS 13/10 R)• Fahrtkosten zu einer Substitutionstherapie bei Drogenabhängigen (SG Wiesbaden v.11.10.2010 - S 23 AS 766/10 ER)• Fahrtkosten bei außergewöhnlichen Umständen (Therapie, Erkrankung Angehöriger, Tagesklinik)oder bei Krankenhausaufenthalt von Partner, Angehörigen oder Kindern• Dolmetscherkosten bei Gehörlosen (außerhalb von § 17 Abs. 2 SGB I)©HaraldThomé/Wuppertal!%58

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