Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...
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3.9.114Nachweis des dreijährigenAufenthaltsAbschnitt 2Zustimmung zu Erlaubnissen zur Ausübung§ 9Vorbeschäftigungszeiten /einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung BeschVerfV Voraufenthalt!!§ 9Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oderlängerfristigem Voraufenthalt!(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach§ 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnisbesitzen undAbschnitt 2§ 9Zustimmung zu Erlaubnissen zur AusübungVorbeschäftigungszeiten /einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung BeschVerfV Voraufenthalt!!§ 24 Abs. 1 SGB III (Versicherungspflichtverhältnis)3.9.113In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus SozialversicherungspflichtigeBeschäfti-sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.!gung§ 25 Abs. 1SGB III (Beschäftigte)Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildungbeschäftigt sind.1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebietausgeübt haben oder2. sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldetoder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten; Unterbrechungszeiten werdenentsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Abs. 1 Nr. 1 werden nicht angerechnet Zeiten1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem die Person ausdem Bundesgebiet unter Aufgabe ihres gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereistwar,2. einer nach dem Aufenthaltsgesetzes oder der Beschäftigungsverordnung zeitlichbegrenzten Beschäftigung oder3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund dieser Verordnung, derBeschäftigungsverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarungvon der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Abs. 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach§ 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.(4) Die Zustimmung wird ohne Beschränkung nach § 13 erteilt.!!!!Zu Absatz 1DA/'0!1,234%,%5! &-,! 3-67! &8267! 9$%:;$%:! -%#,:2-,2#! 7$B,%5! C-2&! &$3! E,67#! $8>!@2B,-#3?$2F#G8:$%:! 47%,! H422$%:I2J>8%:! 8%&! 47%,! 12J>8%:! &,2! =,367#-:8%:3B,&-%K:8%:,%!,-%:,2!,3!%-67#L!@867!,-%,!12J>8%:!&,2!=,367#-:8%:3B,&-%:8%:,%!7$#!%-67#!G8!,2>49:,%L!!/T0!A-,!Q83#-??8%:!-3#!$867!47%,!O$67C,-3!,-%,3!F4%F2,#,%!@2B,-#3I9$#G,3!?N:9-67L!!!A,2! O$67C,-3! JB,2! ,-%,! GC,-;9-67#-:,! =,367#-:8%:3P,27J:-:,!=,367#-:8%:,%!/X!Y!@B3L!'!O2L!'!"W=!VH0!B,:2J%&,%!&-,3,%!@%K3I2867!%-67#L!!3.9.111Grundsatz3.9.112Nachweis der zweijährigenBeschäftigung§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III (Versicherungsfreie Beschäftigung)Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von§ 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungennicht zusammengerechnet.§ 8 SGB IV (Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit)(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn1. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 € nicht übersteigt,2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglichbegrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wirdund ihr Entgelt 400 € im Monat übersteigt.(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nachNummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahmeeiner Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen.Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungennach Abs.1 entfallen. Wird bei der Zusammenrechnung nach Satz 1 festgestellt,dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen,tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Feststellung durcheine Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein.!A,2! @8>,%#7$9#! -3#! 8%#,2B2467,%5! C,%%! &,2! @839H!,2>49:#!-3#L!A-,!H,2,-%B$28%:!GC-367,%!@:,%#82,%!>J2!@2B,-#!8%&!@839J2! &,%! 1,234%,%F2,-3!%$67!X!+!@B3L!'!O2L!)!=,367H,2>H!-3#!G8!B,>2-3#,%!8%&!?833!&,%!H42B,7$9#!&,2!;,&,2G,-#-K:,%!]-&,228>B$2F,-#!,%#7$9#,%L!H42$833,#G8%:!&,2!$99:,?,-%,%!Q83#-??8%:!-3#5!&$33!3-67!&-,! @8399-67#,#5! ;,&,! Q89$338%:! $8>! W28%&! P4%! X! +! @B3L!'! O2L! )!=,367H,2>H!&,2!@:,%#82!>J2!@2B,-#!?-#G8#,-9,%L!A-,!@:,%#82!>J2!@2B,-#!,2>$33#!&-,!?-#:,#,-9K#,%![
Abschnitt 2Zustimmung zu Erlaubnissen zur Ausübung§ 9Vorbeschäftigungszeiten /einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung BeschVerfV Voraufenthalt!!Zu Absatz 2`-,2! C-2&! :,2,:,9#5! C,967,! =,367#-:8%:3G,-#,%! %-67#! G82! S29$%:8%:! ,-%,3! @2B,-#3?$2F#KG8:$%:3!47%,!H422$%:I2J>8%:!$%:,2,67%,#!C,2&,%L!H42!,-%,2!GC-367,%G,-#9-67,%!@832,-3,!9-,:,%&,!@8>,%#7$9#,!3-%&!%-67#!B,2J6F3-67#-:8%:3>,3#-:8%:! P42JB,2:,7,%&,! =,367#-:8%:3$8>,%#7$9#,! $83K:,%4??,%L! A$G8! :,7N2,%! "$-34%F2#,5! W$3#$2B,-#%,7?,25! ],2FP,2#2$:3$2B,-#%,7?,25!"67$83#,99,2:,7-9>,%! 8%&! `$837$9#37-9>,%L! A,?:,:,%JB,2!3#,7,%!&-,!$83!$99:,?,-%,%!$2B,-#3?$2F#9-67,%!W2J%&,%!P42:,3,7,%,!=,>2-3#8%:,%!&,3!X!'T!@B3L!)!,-%,2!H,2>,3#-:8%:!%-67#!,%#:,:,%L!!!Zu Absatz 3S3!3-%&!&-,!@%:$B,%!&,2!@8392$:,!G8:28%&,!G8!9,K:,%L!!3.9.115Nicht zu berücksichtigendeZeiten3.9.116Anrechnung von Aufenthaltszeitennach § 16AufenhGZu Absatz 4A-,!Q83#-??8%:!-3#!47%,!&-,!=,3672,%#7W! -3#!-%34C,-#! ,-%3672J2! Q83#-??8%:,%! %$67! X!+!=,367KH,2>H5! C,967,! >J2! =,:J%3#-:#,! &,3! 34! :,%$%%#,%! =9,-B,2,67#3B,3679833,3! ,2#,-9#! C82&,%!/=,3679833!&,2!b4%>,2,%G!&,2!V%%,%?-%-3#,2!8%&!c3,%$#42,%!&,2!R
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3.9.114Nachweis des dreijährigenAufenthaltsAbschnitt 2Zustimmung zu Erlaubnissen zur Ausübung§ 9Vorbeschäftigungszeiten /einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung BeschVerfV Voraufenthalt!!§ 9Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oderlängerfristigem Voraufenthalt!(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach§ 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnisbesitzen <strong>und</strong>Abschnitt 2§ 9Zustimmung zu Erlaubnissen zur AusübungVorbeschäftigungszeiten /einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung BeschVerfV Voraufenthalt!!§ 24 Abs. 1 SGB III (Versicherungspflichtverhältnis)3.9.113In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus SozialversicherungspflichtigeBeschäfti-sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.!gung§ 25 Abs. 1SGB III (Beschäftigte)Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildungbeschäftigt sind.1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im B<strong>und</strong>esgebietausgeübt haben oder2. sich seit drei Jahren im B<strong>und</strong>esgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldetoder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten; Unterbrechungszeiten werdenentsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Abs. 1 Nr. 1 werden nicht angerechnet Zeiten1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem die Person ausdem B<strong>und</strong>esgebiet unter Aufgabe ihres gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereistwar,2. einer nach dem Aufenthaltsgesetzes oder der Beschäftigungsverordnung zeitlichbegrenzten Beschäftigung oder3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Gr<strong>und</strong> dieser Verordnung, derBeschäftigungsverordnung oder auf Gr<strong>und</strong> einer zwischenstaatlichen Vereinbarungvon der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Abs. 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach§ 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte <strong>und</strong> nur bis zu zwei Jahren angerechnet.(4) Die Zustimmung wird ohne Beschränkung nach § 13 erteilt.!!!!Zu Absatz 1DA/'0!1,234%,%5! &-,! 3-67! &8267! 9$%:;$%:! -%#,:2-,2#! 7$B,%5! C-2&! &$3! E,67#! $8>!@2B,-#3?$2F#G8:$%:! 47%,! H422$%:I2J>8%:! 8%&! 47%,! 12J>8%:! &,2! =,367#-:8%:3B,&-%K:8%:,%!,-%:,2!,3!%-67#L!@867!,-%,!12J>8%:!&,2!=,367#-:8%:3B,&-%:8%:,%!7$#!%-67#!G8!,2>49:,%L!!/T0!A-,!Q83#-??8%:!-3#!$867!47%,!O$67C,-3!,-%,3!F4%F2,#,%!@2B,-#3I9$#G,3!?N:9-67L!!!A,2! O$67C,-3! JB,2! ,-%,! GC,-;9-67#-:,! =,367#-:8%:3P,27J:-:,!=,367#-:8%:,%!/X!Y!@B3L!'!O2L!'!"W=!VH0!B,:2J%&,%!&-,3,%!@%K3I2867!%-67#L!!3.9.111Gr<strong>und</strong>satz3.9.112Nachweis der zweijährigenBeschäftigung§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III (Versicherungsfreie Beschäftigung)Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von§ 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV werden geringfügige Beschäftigungen <strong>und</strong> nicht geringfügige Beschäftigungennicht zusammengerechnet.§ 8 SGB IV (Geringfügige Beschäftigung <strong>und</strong> geringfügige selbständige Tätigkeit)(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn1. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 € nicht übersteigt,2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglichbegrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird<strong>und</strong> ihr Entgelt 400 € im Monat übersteigt.(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nachNummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahmeeiner Beschäftigung nach Nummer 1 <strong>und</strong> nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen.Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungennach Abs.1 entfallen. Wird bei der Zusammenrechnung nach Satz 1 festgestellt,dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen,tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Feststellung durcheine Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein.!A,2! @8>,%#7$9#! -3#! 8%#,2B2467,%5! C,%%! &,2! @839H!,2>49:#!-3#L!A-,!H,2,-%B$28%:!GC-367,%!@:,%#82,%!>J2!@2B,-#!8%&!@839J2! &,%! 1,234%,%F2,-3!%$67!X!+!@B3L!'!O2L!)!=,367H,2>H!-3#!G8!B,>2-3#,%!8%&!?833!&,%!H42B,7$9#!&,2!;,&,2G,-#-K:,%!]-&,228>B$2F,-#!,%#7$9#,%L!H42$833,#G8%:!&,2!$99:,?,-%,%!Q83#-??8%:!-3#5!&$33!3-67!&-,! @8399-67#,#5! ;,&,! Q89$338%:! $8>! W28%&! P4%! X! +! @B3L!'! O2L! )!=,367H,2>H!&,2!@:,%#82!>J2!@2B,-#!?-#G8#,-9,%L!A-,!@:,%#82!>J2!@2B,-#!,2>$33#!&-,!?-#:,#,-9K#,%![