Seite 1292 GMBl 2009Nr. 62/6313.1.3 Für Arbeitnehmer sowie Dienstleistungserbringermit eigenen Mitarbeitern als Staatsangehörige derBeitrittsstaaten in den den Übergangsregelungenunterliegenden Sektoren gilt, dass sie ebenfalls eineBescheinigung über das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> erhalten,jedoch nur nach Maßgabe der Zulassung durch dieArbeitsverwaltung erwerbstätig sein können. DerArbeitsmarktzugang, d. h. die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EUdurch die Arbeitsverwaltung,ist für das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> mittelbar vonBedeutung.13.2 Anwendung der Übergangsregelung im Bereichder Arbeitnehmerfreizügigkeit13.2.1 § 13 verweist auf § 284 SGB III, welcher die Arbeitsgenehmigungspflichtfür die neuen Unionsbürger,die den Übergangsregelungen unterliegen,festschreibt. Sie benötigen vor Aufnahme der arbeitsgenehmigungspflichtigenBeschäftigung eine<strong>Arbeitserlaubnis</strong>-EU bzw. Arbeitsberechtigung-EU (§ 12a ArGV).13.2.2.1 Der Arbeitsmarktzugang für die neuen Unionsbürgerwird ausschließlich von der Arbeitsverwaltunggeprüft <strong>und</strong> abschließend beurteilt.Die Prüfung des Arbeitsmarktzugangs beruht aufden einschlägigen Vorschriften des SGB III, derArGV <strong>und</strong> der ASAV. Auf Gr<strong>und</strong> des Günstigkeitsprinzipsnach § 284 Absatz 6 SGB III findendas AufenthG sowie die BeschV <strong>und</strong> BeschVerfVauf die neuen Unionsbürger entsprechende Anwendung,soweit sie gegenüber den zuvor genanntenVorschriften günstigere Regelungen enthalten(z. B. § 6a BeschVerfV in Bezug auf Opfervon Menschenhandel, die mit den Strafverfolgungsbehördenkooperieren).13.2.2.2 Soweit ein Unionsbürger aus den Beitrittstaatenwährend seines Voraufenthaltes bereits einenAufenthaltstitel besaß, der zur Aufnahme einerBeschäftigung berechtigte (z. B. nicht-deutscherEhegatte eines Deutschen, Inhaber einer Niederlassungserlaubnis),bleibt die Berechtigung zurAufnahme der Beschäftigung bestehen. Ein Unionsbürgeraus einem Beitrittsstaat, der Freizügigkeitgenießt, aber gleichzeitig die Voraussetzungenfür die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach demAufenthG erfüllt, der zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeitberechtigt, kann auf die Antragstellungnach der für ihn günstigeren Rechtsgr<strong>und</strong>lagehingewiesen werden. Gleiches gilt für denUnionsbürger aus einem Beitrittsstaat, der Familienangehörigereines „Alt“-Unionsbürgers ist.13.2.3 Auf der Bescheinigung über das <strong>Aufenthaltsrecht</strong>ist für die Staatsangehörigen der neuen EU-Mitgliedstaaten,die den Übergangsregelungen unterliegen,die Arbeitsgenehmigungspflicht zuvermerken (Muster der Bescheinigung siehe Nummer5.1.3). Der Hinweis auf die Arbeitsgenehmigungspflichtist ebenfalls in die Aufenthaltskartefür drittstaatsangehörige Familienangehörige, dieihr Recht von einem Staatsangehörigen der Beitrittsstaateni. S. d. § 13 ableiten, aufzunehmen.___________13.2.4 Die Bescheinigung kann für Arbeitnehmer – sofernes sich nicht ohnehin um eine arbeitsgenehmigungsfreieTätigkeit handelt – auch vor Erteilungder Arbeitsgenehmigung-EU ausgestelltwerden. Gr<strong>und</strong>sätzlich sollte die Arbeitsverwaltungerste Anlaufstelle für die neuen Unionsbürgersein. Lediglich wenn es sich um eine arbeitsgenehmigungsfreieTätigkeit handelt, ist die Ausländerbehördeerste Anlaufstelle.13.3 Anwendung der Übergangsregelung im Bereichder DienstleistungsfreiheitIn den Beitrittsstaaten niedergelassene Unternehmenkönnen ihre Mitarbeiter, die die Staatsangehörigkeitdes Beitrittsstaats besitzen, zu grenzüberschreitendenDienstleistungen der SektorenBaugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige,Gebäude-, Inventar- <strong>und</strong> Verkehrsmittelreinigungsowie Innendekoration nur in denGrenzen des geltenden deutschen Arbeitsgenehmigungsrechts<strong>und</strong> der bilateralen Vereinbarungen,insbesondere der Werkvertragsarbeitnehmerabkommen,einsetzen. Im Rahmen von Dienstleistungserbringungenin Wirtschaftbereichen, fürdie die Übergangsregelungen keine Anwendungfinden, können in Beitrittsstaaten niedergelasseneUnternehmen ihre Mitarbeiter ohne arbeitsgenehmigungsrechtlicheEinschränkungen vorübergehendentsenden.14 Zu § 14 – Bestimmungen zum VerwaltungsverfahrenNicht belegt.15 Zu § 15 – ÜbergangsregelungEine vor dem 28. August 2007 ausgestellte Aufenthaltserlaubnis-EUgilt als Aufenthaltskarte fürFamilienangehörige eines Unionsbürgers weiter.Artikel 2InkrafttretenDiese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nachder Veröffentlichung in Kraft.Der B<strong>und</strong>esrat hat zugestimmt.Berlin, den 26. Oktober 2009M I 1 – 937 115 – 65/24Die B<strong>und</strong>eskanzlerinAngela MerkelDer B<strong>und</strong>esminister des InnernSchäubleGMBl 2009, S. 127046
LABO –Ausländerbehörde- IV Z 2- Friedrich-Krause-Ufer 24, 13353 BerlinErklärung zur Ausstellung einerBescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche <strong>Aufenthaltsrecht</strong>für Staatsangehörige der zum 01.01.2007 aufgenommenen EU-MitgliedstaatenBulgarien <strong>und</strong> RumänienFamilienname:Vorname:Familienname nach deutschem Recht:Geburtsname:Geburtsdatum:Geburtsort:Staatsangehörigkeit:Familienstand: ledig verheiratet seit geschieden Lebenspartnerschaft seit verwitwetDatum der Ersteinreise in die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland:Passbild derUnionsbürgerin/des UnionsbürgersDatum der letzten Einreise in die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland:Anmeldedatum der jetzigen Anschrift:FreiwilligeAbgabeGemäß § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien,Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen,Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien,Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern sowie Bulgarien <strong>und</strong> Rumänien) <strong>und</strong> der EWR-Staaten(Island, Liechtenstein, Norwegen) – gem. § 12 FreizügG/EU - das Recht auf Einreise <strong>und</strong> Aufenthalt, sofern sieerklären, dass sie nach Maßgabe dieses Gesetzes freizügigkeitsberechtigt sind.Hiermit erkläre ich, dass ich freizügigkeitsberechtigt bin als:Arbeitnehmer (mit <strong>Arbeitserlaubnis</strong>- oder Arbeitsberechtigung-EU; Merkblatt Anlage VIII)Arbeitsuchenderselbstständig Erwerbstätiger (Gewerbeanmeldung, Steuernummer vom Finanzamt)Verbleibeberechtigter (z.B.: Rentner, Hinterbliebene von Arbeitnehmern <strong>und</strong> Selbstständigen)Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers (Geburtsurk<strong>und</strong>e / Eheurk<strong>und</strong>e))Nichterwerbstätiger mit ausreichenden Existenzmitteln (mindestens Regelsatz des SGB II in der jeweilsgültigen Fassung plus Miete/Monat), KrankenversicherungsschutzStudent (Immatrikulationsbescheinigung; Zulassungsbescheid der Hochschule)- Freizügigkeitserklärung EU - 27(05.11)LABO 4330 bb________________________(Ort / Datum)___________________________(Unterschrift)_________________________________________________________________________________Bescheinigung ausgehändigt am _________________ durch _________________________Freizügigkeitsbescheinigung nicht ausgestellt (Prüfung durch LABO)47