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Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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Nr. 62/63 GMBl 2009Seite 1291bestand, für den Erwerb eines <strong>Aufenthaltsrecht</strong>snach dem AufenthG Berücksichtigung finden.12 Zu § 12 – Staatsangehörige der EWR-Staaten12.1 Die Staatsangehörigen der EWR-Staaten (d. h.Staatsangehörige Norwegens, Islands <strong>und</strong> Liechtensteins)<strong>und</strong> ihre Familienangehörigen werdendurch diese Regelung in den Anwendungsbereichdes Freizügigkeitsgesetz/EU einbezogen. Sie sinddamit Unionsbürgern in jeder Beziehung gleichgestellt,ohne jedoch den Status eines Unionsbürgersbzw. eines Familienangehörigen einesUnionsbürgers zu erlangen.12.2 Die Schweiz gehört nicht zur Europäischen Union<strong>und</strong> auch nicht zu den EWR-Staaten. Der Aufenthaltvon Schweizer Staatsangehörigen richtet sichnach dem Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU,das seit 1. Juni 2002 in Kraft ist (vgl. Nummer4.1.1.1 AufenthG-VwV). Danach sind SchweizerStaatsangehörige den Unionsbürgern weitgehendgleichgestellt <strong>und</strong> haben das Recht, ihren Arbeitsplatzbzw. Aufenthaltsort innerhalb derEuropäischen Union frei zu wählen. Voraussetzungist, dass sie über einen gültigen Arbeitsvertragverfügen, selbstständig sind oder – beiNichterwerbstätigen – ausreichende finanzielleMittel nachweisen können <strong>und</strong> krankenversichertsind.13 Zu § 13 – Staatsangehörige der Beitrittstaaten13.0 Die Unionsbürger aus den mit Wirkung zum1. Mai 2004 bzw. 1. Januar 2007 beigetretenenEU-Mitgliedstaaten werden aufenthaltsrechtlichebenso behandelt, wie die Staatsangehörigen ausden bisherigen Mitgliedstaaten (EU-15). Für diemittel- <strong>und</strong> osteuropäischen Beitrittsstaaten beiderErweiterungsr<strong>und</strong>en – mit Ausnahme von Malta<strong>und</strong> Zypern – sehen die Beitrittsverträge <strong>und</strong> dieBeitrittsakte im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeitsowie unter bestimmten Voraussetzungenfür einige Dienstleistungssektoren biszur Herstellung der vollständigen FreizügigkeitÜbergangsregelungen vor. Gemäß § 13 gelten fürdie Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten besondereBestimmungen im Hinblick auf die Aufnahmeeiner Erwerbstätigkeit.13.0.1 Es gilt ein flexibles, so genanntes „2 + 3 + 2-Modell“.Danach können Arbeitsmarktzugang sowieErbringung von Dienstleistungen mit entsandtenArbeitnehmern in bestimmten Sektoren (vgl.Nummer 13.3) nach nationalem oder bilateralemRecht geregelt <strong>und</strong> der Arbeitsmarktzugang füreine Übergangszeit von maximal sieben Jahre beschränktwerden:13.0.1.1 – Während der ersten, zweijährigen Phase findendie nationalen oder bilateralen Regelungen anStelle der gemeinschaftsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeitbzw. DienstleistungsfreiheitAnwendung.13.0.1.2 – Im Anschluss daran können Mitgliedstaatender EU-Kommission ausdrücklich mitteilen,dass sie für weitere drei Jahre (zweite Phase)Beschränkungen des Arbeitsmarktzugangsvorsehen.13.0.1.3 – In der dritten Phase können Mitgliedstaaten,die in der zweiten Phase ihre Beschränkungenbeibehalten haben, im Fall schwerer Störungendes Arbeitsmarktes oder der Gefahr einer solchenStörung für weitere zwei Jahre nach Mitteilungan die EU-Kommission diese Regelungenweiter aufrecht erhalten.13.0.2 Deutschland macht von diesen MöglichkeitenGebrauch. Im Hinblick auf die am 1. Mai 2004beigetretenen Mitgliedstaaten (EU-8) endete diezweite Phase am 30. April 2009. Deutschland hatder EU-Kommission mit Mitteilung vom 23. April2009 angezeigt, dass die Beschränkungen im Rahmender gegenwärtigen dritten Phase weiterhinbeibehalten werden (vgl. BAnz. 2009, S. 1572 f.).Diese dritte <strong>und</strong> letzte Phase läuft für die EU-8 biszum 30. April 2011. Für die am 1. Januar 2007beigetretenen Mitgliedstaaten Bulgarien <strong>und</strong> Rumänienläuft gegenwärtig die zweite Phase. Dieseendet am 31. Dezember 2011. Die entsprechendeMitteilung für die zweite Phase zu diesen beidenMitgliedstaaten wurde der EU-Kommissionim Dezember 2008 übermittelt (vgl. BAnz. 2008,S. 4807 f.).13.1 Auswirkungen der Übergangsregelung auf das<strong>Aufenthaltsrecht</strong>13.1.1 Die Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten benötigenals Unionsbürger zur Einreise kein Visum.Soweit die entsprechenden Voraussetzungen fürein gemeinschaftsrechtliches Freizügigkeitsrechtunter Beachtung der Beschränkungen der Übergangsregelungenvorliegen, erhalten sie eine Bescheinigungüber das gemeinschaftsrechtliche<strong>Aufenthaltsrecht</strong> gemäß § 5 Absatz 1.13.1.2 Ohne Einschränkung freizügigkeitsberechtigt sindStaatsangehörige aus den mittel- <strong>und</strong> osteuropäischenBeitrittsstaaten in folgenden Fällen – soweitdie europarechtlichen Voraussetzungen vorliegen:13.1.2.1 – niedergelassene selbständige Erwerbstätige,13.1.2.2 – Arbeitnehmer, die als Mitarbeiter der Erbringervon Dienstleistungen außerhalb der SektorenBaugewerbe einschließlich verwandterWirtschaftszweige, Gebäude-, Inventar- <strong>und</strong>Verkehrsmittelreinigung sowie Innendekoration,tätig sind,13.1.2.3 – selbständige Erbringer von Dienstleistungenaller Sektoren, soweit sie keine ausländischenArbeitnehmer einsetzen,13.1.2.4 – Empfänger von Dienstleistungen,13.1.2.5 – nicht Erwerbstätige unter den Voraussetzungendes § 4,13.1.2.6 – Familienangehörige von Unionsbürgern ausden EU-15 unter den Voraussetzungen der §§ 3<strong>und</strong> 4 sowie13.1.2.7 – Daueraufenthaltsberechtigte.45

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