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Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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Seite 1290 GMBl 2009Nr. 62/63frage die Ausschreibung eines drittstaatsangehörigenFamilienangehörigen zur Einreiseverweigerungdurch einen anderen Mitgliedstaat, so dürfendie mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitendenVerkehrs beauftragten Behördendas Ausnahmevisum nicht sofort aus diesemGr<strong>und</strong> ablehnen. Vielmehr haben die Mitgliedstaatennach der Rechtsprechung des EuGH unverzüglichden ausschreibenden Mitgliedstaat zukonsultieren <strong>und</strong> um ergänzende Informationenzu ersuchen, die es ermöglichen, selbst das Ausmaßeiner tatsächlichen, gegenwärtigen <strong>und</strong> hinreichendschweren Gefährdung von Gr<strong>und</strong>interessender Gemeinschaft am Maßstab des Freizügigkeitsrechtzu prüfen.11.1.2.4 Das Einreisevisum wird als „C-Visum“ zur einmaligenEinreise <strong>und</strong> für einen maximalen Aufenthaltfür 15 Tage erteilt. Es wird in Unterscheidungzu nach Schengen-Recht erteilten Visa,insbesondere im Hinblick auf mögliche Inlandskontrollen,durch die Anmerkung „Familienangehörigereines Unionsbürgers/EWR-Bürgers“im Auflagenfeld des Visumetiketts kenntlich gemacht.Dabei ist es unschädlich, wenn bei ausdrücklicherBeantragung eines Ausnahmevisumsbereits erkennbar ist, dass anschließend ein dauerhafterAufenthalt in Deutschland in Frage kommt.Sollten die Voraussetzungen für ein längerfristiges<strong>Aufenthaltsrecht</strong> gemäß Artikel 7 Freizügigkeitrichtlinienicht vorliegen, stellt die Ausländerbehördedies gemäß § 5 Absatz 5 fest.11.1.3.1 Die Aufnahme von § 73 AufenthG in die Aufzählungdes § 11 Absatz 1 Satz 1 ermöglicht Sicherheitsanfragendurch die Auslandsvertretungen <strong>und</strong>die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitendenVerkehrs beauftragten Behördenim Rahmen der Visumentscheidung gegenüberdrittstaatsangehörigen Familienangehörigen vonUnionsbürgern, die in den Anwendungsbereichdes Freizügigkeitsgesetz/EU fallen (§ 11 Absatz 1Satz 1 <strong>und</strong> 2 i. V. m. § 73 Absatz 1 AufenthG).11.1.3.2 Darüber hinaus können Sicherheitsanfragen anlassbezogenauch durch die Ausländerbehördengegenüber Unionsbürgern oder ihren drittstaatsangehörigenFamilienangehörigen durchgeführtwerden (§ 11 Absatz 1 Satz 1 <strong>und</strong> 2 i. V. m. § 73Absatz 2 AufenthG). Mit dem einschränkendenVerweis auf § 6 Absatz 1 in § 11 Absatz 1 Satz 2wird den hohen europarechtlichen Anforderungenfür eine Verlustfeststellung Rechnung getragen.Die Anfragen sind auf Tatsachen, die zur Feststellunggemäß § 6 Absatz 1 relevant sind, zu begrenzen.11.1.3.3 Von der durch § 73 Absatz 2 AufenthG eingeräumtenBefugnis zu einer Sicherheitsanfrage habendie Ausländerbehörden Gebrauch zu machen,wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,dass von der Person des Unionsbürgers bzw. seinesdrittstaatsangehörigen Familienangehörigeneine Gefahr im Sinne des § 6 Absatz 1 ausgeht. ImRahmen der Prüfung der tatsächlichen Anhaltspunktesind die in der Anlage zur AllgemeinenVerwaltungsvorschrift zu § 73 Absatz 2 <strong>und</strong> 3Satz 1 AufenthG vom 25. August 2008 (GMBl.2008 Nummer 45 S. 943) genannten Fälle entsprechendzu berücksichtigen. Dabei ist allerdings diehohe Eingriffsschwelle des § 6 zu beachten.11.1.3.4 Das in § 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriftzu § 73 Absatz 2 <strong>und</strong> 3 Satz 1 AufenthG geregelteVerfahren, das bei Sicherheitsanfragen anzuwendenist, gilt im Rahmen von Sicherheitsanfragengegenüber Unionsbürgern <strong>und</strong> drittstaatsangehörigenFamilienangehörigen i. S. d. Freizügigkeitsgesetz/EUentsprechend.11.1.4 Bei Unionsbürgern wird ein Lichtbild zur Führungder Ausländerdatei A gemäß § 65 Nummer 7AufenthV benötigt. Die Mitwirkungspflicht des§ 82 Absatz 5 Satz 1 AufenthG ist entsprechendmodifiziert (vgl. § 11 Absatz 1 Satz 3).11.1.5 Die Anwendbarkeit der Datenübermittlungsregelungenfür öffentliche Stellen nach § 87 Absatz 2Nummer 1 bis 3 AufenthG ist auf die Fälle beschränkt,in denen die mitzuteilenden Tatsachenfür die Feststellung gemäß § 5 Absatz 5 <strong>und</strong> § 6Absatz 1 relevant sein können (vgl. § 11 Absatz 1Satz 4).11.1.6 Die Meistbegünstigungsklausel (§ 11 Absatz 1Satz 5) stellt sicher, dass es im Einzelfall nichtzu einer unzulässigen Schlechterstellung vonUnionsbürgern gegenüber sonstigen Ausländernkommt.11.2 Anwendbarkeit des AufenthG bei Feststellungvon Nichtbestehen oder Verlust des Freizügigkeitsrechts11.2.1 Das AufenthG insgesamt ist nach § 11 Absatz 2erst anwendbar, wenn eine Feststellung überNichtbestehen/Verlust des Freizügigkeitsrechtsdurch die Ausländerbehörde getroffen wurde, dafür Unionsbürger zunächst eine Vermutung für dieFreizügigkeit gilt. Diese umfassende Verweisungkann zu einer Doppelung von Verweisungen infolgenden Fällen führen: § 11 Absatz 1 Satz 1 verweistauf einige Vorschriften des AufenthG, dietatbestandlich erst nach der Feststellung desNichtbestehens/Verlusts des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>szur Anwendung kommen können (z. B. § 11 Absatz2 AufenthG – Betretenserlaubnis). DieseDoppelung ist überflüssig, aber unschädlich. Dieumfassende Verweisung in § 11 Absatz 2 Satz 1dient als Auffangnorm. Zur Anwendbarkeit derVorschrift in Fällen der Weitergeltung von so genannten„Altausweisungen“ von Unionsbürgernvgl. Nummer 7.2.4.11.2.2 Sonderregelungen trifft insbesondere § 7 zur Ausreisepflicht.Die Durchsetzung der Ausreisepflichtrichtet sich dagegen nach den allgemeinen Regelndes AufenthG.11.3 Anrechnung von Zeiten rechtmäßigen Aufenthaltsnach dem Freizügigkeitsgesetz/EUDie Anrechnungsvorschrift des Absatzes 3 stelltsicher, dass bei Verlust des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s nachdem Freizügigkeitsgesetz/EU Zeiten, in denennach diesem Gesetz ein rechtmäßiger Aufenthalt44

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