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Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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Nr. 62/63 GMBl 2009Seite 12899 Zu § 9 – Strafvorschriften9.1 § 9 sieht eine eigene Strafvorschrift für Unionsbürgerbei Verstoß gegen das Wiedereinreiseverbotdes § 7 Absatz 2 Satz 1 vor.9.2 Die zunehmende Gleichstellung von Unionsbürgernmit Inländern rechtfertigt es, eine unerlaubteEinreise bei Unionsbürgern milder zubestrafen als bei sonstigen Drittausländern. DasStrafmaß orientiert sich deshalb an der Vorschriftdes § 24 PassG, wonach ein Deutscher, der gegenein Ausreiseverbot verstößt, mit Freiheitsstrafe biszu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird.10 Zu § 10 – BußgeldvorschriftenNicht belegt.11 Zu § 11 – Anwendung des Aufenthaltsgesetzes11.0 Allgemeines11.0.1 Das AufenthG findet nur in den folgenden FällenAnwendung:11.0.1.1 – in ausdrücklichen Verweisungsfällen (§ 11 Absatz1 Sätze 1, 2, 3 <strong>und</strong> 4),11.0.1.2 – in den Fällen, in denen es eine günstigereRechtsstellung vermittelt als das Freizügigkeitsgesetz/EU(§ 11 Absatz 1 Satz 5),11.0.1.3 – sowie, wenn die Ausländerbehörde das Nichtbestehenoder den Verlust des Rechts nach § 2Absatz 1 oder des Rechts nach § 2 Absatz 5festgestellt hat (§ 11 Absatz 2).11.0.2 So finden z. B. die allgemeinen Ausweisungsregelungendes AufenthG keine Anwendung, dadie Rechtsgr<strong>und</strong>lage für die Aufenthaltsbeendigungvon Unionsbürgern durch eine eigenständigeNorm im Freizügigkeitsgesetz/EU abschließendgeregelt ist (§ 6).11.0.3 Verlieren die o.g. Personen ihr gemeinschaftsrechtlichesFreizügigkeitsrecht (z. B. drittstaatsangehörigeEhepartner nach Scheidung vom Unionsbürger,wenn nicht die Voraussetzungen des § 3Absatz 5 vorliegen, Unionsbürger nach Feststellungdes Verlustes nach § 6), sind sie gemäߧ 11 Absatz 2 als „Ausländer“ i. S. d. AufenthGzu behandeln, es sei denn, das Freizügigkeitsgesetz/EUenthält spezielle Vorschriften.11.1 Anwendbare Bestimmungen des AufenthG11.1.1 Anwendbar sind folgende Bestimmungen desAufenthG:– § 3 Absatz 2 AufenthG – Ausnahmen von derPasspflicht,– § 11 Absatz 2 AufenthG – Betretenserlaubnis,– § 13 AufenthG – Grenzübertritt,– § 14 Absatz 2 AufenthG – Ausnahmevisa <strong>und</strong>Passersatzpapiere,– § 36 AufenthG – Nachzug der Eltern <strong>und</strong>sonstiger Familienangehöriger,– § 44 Absatz 4 AufenthG – Teilnahme am Integrationskursnach Maßgabe freier Kapazitäten,– § 46 Absatz 2 AufenthG – Ausreiseverbot,– § 50 Absatz 3 bis 7 AufenthG – zur Ausreisepflicht,– § 69 AufenthG – Gebühren für bestimmteAmtshandlungen,– § 73 AufenthG – Sonstige Beteiligungserfordernisseim Visumverfahren <strong>und</strong> bei der Erteilungvon Aufenthaltstiteln,– § 74 Absatz 2 AufenthG – Weisungsbefugnisder B<strong>und</strong>esregierung,– § 77 Absatz 1 AufenthG – Formvorschriften,– § 80 AufenthG – Handlungsfähigkeit Minderjähriger,– § 82 Absatz 5 AufenthG – Mitwirkung desAusländers bei der Ausstellung von Dokumenten,– § 85 AufenthG – Berechnung von Aufenthaltszeiten,– §§ 86 bis 88, 90, 91 AufenthG – Datenübermittlung<strong>und</strong> Datenschutz,– § 95 Absatz 1 Nummer 4 <strong>und</strong> 8, Absatz 2Nummer 2, Absatz 4 AufenthG – ausgewählteStrafvorschriften,– §§ 96, 97 AufenthG – Einschleusen von Ausländern,– § 98 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 2a, Absatz 3Nummer 3, Absatz 4, Absatz 5 AufenthG –ausgewählte Bußgeldvorschriften,– § 99 AufenthG – Verordnungsermächtigung.11.1.2.1 Drittstaatsangehörige haben bei einer Antragstellungfür ein Ausnahmevisum gegenüber den mitder polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitendenVerkehrs beauftragten Behörden glaubhaftzu machen <strong>und</strong> ggf. nachzuweisen, dass sie als Familienangehörigevon Unionsbürgern die Voraussetzungeneines von einem Unionsbürger „abgeleiteten“Rechts auf Einreise <strong>und</strong> Aufenthalt inDeutschland erfüllen. Andernfalls erfolgt die Visumbearbeitungnach dem AufenthG.11.1.2.2 Die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Verwandtenhaben bei der Beantragung eines Ausnahmevisumsin schriftlicher Form den Nachweisder tatsächlichen Unterhaltsleistung zu erbringen(z. B. durch amtliche Bescheinigungen seines Aufenthaltsmitgliedstaats).Eine einfache Erklärungdes Familienangehörigen oder des Unionsbürgersselbst, in der diese z. B. bestätigen, dass in derVergangenheit Unterstützung erfolgt ist <strong>und</strong> diesekünftig fortgesetzt werden soll, genügt ohne jedenweiteren Beleg nicht.11.1.2.3 Im Fall von Sicherheitsabfragen (vgl. Nummer11.1.3.1 ff.) ist deren Ergebnis für die Entscheidungüber die Visumerteilung zu berücksichtigen.Liegen gemäß Ausländerzentralregister <strong>und</strong> Abfragenim SIS sicherheitsrelevante Tatsachen vor,ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob Gründevorliegen, die europarechtlich die Versagung derEinreise rechtfertigen können. Ergibt die SIS-Ab-43

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