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Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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Nr. 62/63 GMBl 2009Seite 12876.8 AnhörungDie Anhörung richtet sich nach den Vorschriftendes allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts.7 Zu § 7 – Ausreisepflicht7.1 Allgemeines7.1.0 Absatz 1 betrifft die Ausreisepflicht von Unionsbürgern<strong>und</strong> ihren Familienangehörigen, sowohlnach der Feststellung, dass ein Freizügigkeitsrechtnicht besteht oder weggefallen ist (so genannte„administrative Ausweisung“), als auch nach derFeststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise<strong>und</strong> Aufenthalt aus Gründen der öffentlichenOrdnung, Sicherheit oder Ges<strong>und</strong>heit gemäß § 6.7.1.1.1 Die Ausreisepflicht eines Unionsbürgers entstehtmit der Feststellung des Fehlens/Wegfalls derFreizügigkeitsvoraussetzungen oder mit der Feststellungdes Verlusts des Rechts auf Einreise <strong>und</strong>Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung,Sicherheit oder Ges<strong>und</strong>heit. Sie beginnt mitder ordnungsgemäßen Bekanntgabe der Feststellungsentscheidungnach den VwVfG der Länder.7.1.1.2 Die Ausreisepflicht kann sofort durchgesetztwerden, es sei denn, es werden Rechtsmittel eingelegt(vgl. Nummer 7.1.5). Bis zu dieser Gesetzesänderungdurch das Richtlinienumsetzungsgesetzergaben sich in der Praxis Probleme daraus,dass die Ausreisepflicht für Unionsbürger erstentstand, wenn die Unanfechtbarkeit der Feststellungsentscheidungeingetreten war. Beim Verlustdes Rechts auf Einreise <strong>und</strong> Aufenthalt ausGründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheitoder Ges<strong>und</strong>heit erwies sich die damit verb<strong>und</strong>enezeitliche Verzögerung als zusätzliche Hürde fürdie Aufenthaltsbeendigung. Da die Freizügigkeitsrichtliniekeine Vorgaben zum Zeitpunktmacht, in dem die Ausreisepflicht entstehen muss,gibt sie ein Erfordernis der Unanfechtbarkeit nichtvor. Sie verlangt lediglich in Artikel 31 Absatz 2,dass eine Abschiebung nicht erfolgen darf, wennein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestelltwurde <strong>und</strong> über diesen noch nicht erstinstanzlichentschieden worden ist. Mit der gesetzlichen Änderungwird das Entstehen der Ausreisepflichtzeitlich vorverlagert. Mit wirksamer Bekanntgabeder Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise<strong>und</strong> Aufenthalt ist der Betroffene nach § 7Absatz 1 ausreisepflichtig. Diese bestehende Ausreisepflichtist allerdings nicht vollziehbar, wenneine Klage, die aufschiebende Wirkung entfaltet,gegen die Feststellung eingelegt wird. Nur die– aufgr<strong>und</strong> der Gesetzesänderung mögliche – Anordnungder sofortigen Vollziehung der Feststellungkann die vollziehbare Ausreisepflicht alsAbschiebungsvoraussetzung vor Eintritt der Unanfechtbarkeiterreichen. Das besondere Vollzugsinteressemuss eingehend dargelegt werden.7.1.2 Die Ausreisepflicht drittstaatsangehöriger Familienangehörigervon Unionsbürgern entsteht mitRücknahme/Widerruf der Aufenthaltskarte ausden unter Nummer 7.1.1.1 genannten Gründen.Die Ausreisepflicht wird auch bei den drittstaatsangehörigenFamilienangehörigen vorverlagert (vgl.Nummer 7.1.1.2).7.1.3 Die Durchsetzung der Ausreisepflicht (Aufenthaltsbeendigung)richtet sich nach dem AufenthG,soweit das Freizügigkeitsgesetz/EU keine abweichendenRegelungen enthält (§ 11 Absatz 2).Solche Sonderregelungen treffen Absatz 1 Satz 3<strong>und</strong> 4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über dieDurchsetzung der Ausreisepflicht in Kapitel 5Abschnitt 2 des AufenthG (§§ 57 ff. AufenthG).7.1.4.1 Über die Verweisung des § 11 Absatz 1 auf § 50Absatz 3 bis 7 AufenthG sind folgende Regelungenüber die Ausreisepflicht aus dem AufenthGanwendbar:– Absatz 3: Unterbrechung der Ausreisepflicht,– Absatz 4: Erfüllung der Ausreisepflicht durchEinreise in einen anderen EU-Staat,– Absatz 5: Anzeigepflicht bei Wohnungswechseloder Verlassen des Bezirks der Ausländerbehörde,– Absatz 6: Verwahrung des Passes oder Passersatzes,– Absatz 7: Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung/Festnahme/Zurückweisung.7.1.4.2 Die Anordnung von Abschiebungshaft gegenUnionsbürger ist gr<strong>und</strong>sätzlich nur in den Fällenmöglich, in denen die Ausländerbehörde den Verlustoder das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechtsfestgestellt hat (§ 11 Absatz 2). Darüberhinaus kann Abschiebungshaft angeordnet werden,wenn gegen Unionsbürger eine bestandskräftigeso genannte Altausweisung verfügt worden ist<strong>und</strong> die Voraussetzungen für eine Befristung derfortgeltenden Sperrwirkung nicht vorliegen (vgl.Nummer 7.2.4).7.1.5 I.d.R. darf die Abschiebung nicht erfolgen, solangenicht über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutzentschieden ist (Artikel 31 Absatz 2 Freizügigkeitsrichtlinie).Eine Ausnahme gilt bei derFeststellung des Verlusts des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s auszwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit(§ 6 Absatz 5).7.1.6 Bei der Anwendung der Bestimmungen desAufenthG ist zu berücksichtigen, dass trotz desfestgestellten fehlenden Freizügigkeitsrechts desUnionsbürgers die Gr<strong>und</strong>sätze des Gemeinschaftsrechtsüber die Einschränkung des Freizügigkeitsrechtsvon Unionsbürgern innerhalb derUnion zur Anwendung kommen. Die Vorschriftendes AufenthG sind daher unter Umständeneinschränkend auszulegen.7.2 Wiedereinreisesperre7.2.1 Absatz 2 gilt nur für Feststellungen auf Gr<strong>und</strong>lagedes § 6, nicht dagegen im Fall des § 5 Absatz 5 (sogenannte „administrative Ausweisung“). Um auchim Hinblick auf eine Ausschreibung im SIS diebesonderen rechtlichen Anforderungen für drittstaatsangehörigeFamilienangehörige von Unionsbürgernnach der Freizügigkeitsrichtlinie berück-41

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