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Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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Seite 1286 GMBl 2009Nr. 62/63setzt Artikel 28 Absatz 1 der Freizügigkeitsrichtlinieum. Diese Ermessenserwägungen wurdenzwar bereits vor der Gesetzesänderung in derPraxis bei der Entscheidung über den Verlust des<strong>Aufenthaltsrecht</strong>s berücksichtigt, sind aber nunmehrwegen der Bedeutung dieser Bestimmungenfür den betroffenen Unionsbürger ausdrücklich imGesetzestext wiedergegeben.6.4 Verlust nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts6.4.1 Ob schwerwiegende Gründe, die nach Erwerb desDaueraufenthaltsrechts gemäß § 4a noch zumVerlust des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s führen können, vorliegen(§ 6 Absatz 4), ist im Einzelfall zu entscheiden.Dies ist insbesondere bei drohenderWiederholung von Verbrechen <strong>und</strong> besondersschweren Vergehen anzunehmen, wenn der Betroffenewegen eines einzelnen Deliktes rechtskräftigzu einer Freiheitsstrafe von mindestens dreiJahren verurteilt worden <strong>und</strong> die Strafe nicht zurBewährung ausgesetzt worden ist.6.4.2 Erfolgt die Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechtszu Recht, wird weder die anteiligeDauer des zunächst rechtmäßigen Aufenthaltsnoch die anschließende Dauer des ausländerbehördlichenbzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrensbei einer erneuten Einreise nach Ablaufder Wiedereinreisesperre gemäß § 7 Absatz 2Satz 2 berücksichtigt. Zusätzlich zu der Darstellungschwerwiegender Gründe sind auch diehier unter Nummer 6.2.1.ff. aufgeführten Entscheidungskriterienzu beachten <strong>und</strong> ausreichendzu erläutern.Für die Feststellung des Verlustes des Daueraufenthaltsrechtsist es nicht erforderlich, dass dasRecht aufgr<strong>und</strong> von § 5 Absatz 6 bescheinigtwurde bzw. dass bei Familienangehörigen, dienicht Unionsbürger sind, eine Daueraufenthaltskarteausgestellt wurde.6.5 Verlust bei zehnjährigem Aufenthaltim B<strong>und</strong>esgebiet <strong>und</strong> bei Minderjährigen6.5.0 Die höchste Schwelle für den Verlust des Freizügigkeitsrechtsbesteht bei Unionsbürgern <strong>und</strong> ihrenFamilienangehörigen, die ihren Aufenthalt inden letzten zehn Jahren im B<strong>und</strong>esgebiet hatten,<strong>und</strong> bei Minderjährigen.6.5.1 Die Verlustfeststellung kann nur aus zwingendenGründen der öffentlichen Sicherheit getroffenwerden. Nach den Erwägungsgründen der Freizügigkeitsrichtlinie(Nummer 24) liegen solchezwingenden Gründe nur unter außergewöhnlichenUmständen vor.6.5.2 Zwingende Gründe müssen dagegen nach Satz 2bei Minderjährigen dann nicht vorliegen, wenn derVerlust des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s zum Wohl des Kindeserforderlich ist. Der Begriff „Wohl des Kindes“orientiert sich an den Vorgaben des Gesetzeszu dem Übereinkommen der Vereinten Nationenvom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes(BGBl. 1992 II S. 121). Eine Anwendung derKlausel kommt in Betracht, wenn die Einhaltungder Familieneinheit eine Rückkehr des Kindes zuseinen Eltern oder zusammen mit seinen Elternoder einem Elternteil erforderlich macht.6.5.3 Das Freizügigkeitsgesetz/EU bestimmt als zwingendeGründe der öffentlichen Sicherheit dierechtskräftige Verurteilung des Betroffenen wegeneiner oder mehrerer Straftaten zu einer FreiheitsoderJugendstrafe von mindestens fünf Jahren,die Anordnung von Sicherheitsverwahrung beider letzten rechtskräftigen Verurteilung, die Betroffenheitder Sicherheit der B<strong>und</strong>esrepublikDeutschland oder eine vom Betroffenen ausgehendeterroristische Gefahr. Liegt einer dieserzwingenden Gründe vor, muss die Ausländerbehördeunter Abwägung sämtlicher Gesichtspunktedes Einzelfalls (vgl. Nummer 6.3) eineindivduelle Entscheidung treffen. Auf Nummer6.1.1.2 wird hingewiesen.6.5.3.1 Zum Begriff „Rechtskräftige Verurteilung desBetroffenen wegen einer oder mehrerer vorsätzlicherStraftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafevon mindestens fünf Jahren“ wird aufNummer 53.1.1 AufenthG-VwV Bezug genommen,soweit die gesetzlichen Voraussetzungenübereinstimmen. Gleiches gilt für die „Anordnungvon Sicherheitsverwahrung bei der letzten rechtskräftigenVerurteilung“ (vgl. Nummer 53.1.2.2AufenthG-VwV).6.5.3.2 Zur Betroffenheit der Sicherheit der B<strong>und</strong>esrepublikDeutschland vgl. Nummer 54.2.2.2 bis54.2.2.2.2 AufenthG-VwV, soweit die gesetzlichenVoraussetzungen übereinstimmen.6.5.3.3 Zu einer vom Betroffenen ausgehenden terroristischenGefahr vgl. Nummer 58a.1.2.3 AufenthG-VwV, soweit die gesetzlichen Voraussetzungenübereinstimmen.6.5.3.4 Bei Auslegung der Begriffe „Sicherheit der B<strong>und</strong>esrepublikDeutschland betroffen“ <strong>und</strong> „vomBetroffenen ausgehende terroristische Gefahr“ istdie Schrankensystematik des Gemeinschaftsrechtszu beachten, wonach zwingende Gründe nurunter außergewöhnlichen Umständen vorliegen.Eine Aufenthaltsbeendigung ist deshalb nur beischwersten Straftaten in Verbindung mit einerWiederholungsgefahr möglich. Die Schwelle derFreiheitsstrafe von fünf Jahren oder Sicherungsverwahrungentspricht diesem Anforderungsprofil.In ihrer Schwere <strong>und</strong> ihrem Gefährdungspotentialmüssen auch die beiden anderen Variantendem Anforderungsprofil entsprechen.6.5.4 Das Vorliegen zwingender Gründe führt nicht automatischzum Verlust des (Dauer-)<strong>Aufenthaltsrecht</strong>s.Es muss eine Ermessensentscheidung nachAbsatz 1 getroffen werden, bei der die Vorgabender Absätze 2 <strong>und</strong> 3 zu beachten sind.6.6 Nicht belegt.6.7 Nicht belegt.40

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