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Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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Nr. 62/63 GMBl 2009Seite 12835.6 Bescheinigung des DaueraufenthaltsrechtsDie Bestätigung des Daueraufenthaltsrechts erfolgtauf einem b<strong>und</strong>eseinheitlich vorgegebenenVordruck (§ 58 Satz 1 Nummer 14 i. V. m. AnlageD16 zur AufenthV).5.7 Verlust des Daueraufenthaltsrechts5aDer Verlust des Daueraufenthaltsrechts tritt nichtautomatisch ein, sondern muss festgestellt werden.Die das Daueraufenthaltsrecht bestätigenden Dokumentesind gleichzeitig einzuziehen.Zu § 5a – Vorlage von Dokumenten5a.0 AllgemeinesDie Dokumente, die für die Ausstellung der Bescheinigungüber das gemeinschaftsrechtliche<strong>Aufenthaltsrecht</strong> bzw. die Aufenthaltskarte nach§ 5 verlangt werden dürfen, sind in § 5a abschließendaufgezählt. Die Vorschrift setzt Artikel 8Absatz 3 <strong>und</strong> 5 sowie Artikel 10 Absatz 2 derFreizügigkeitsrichtlinie um.5a.1 Dokumente, deren Vorlage von Unionsbürgernverlangt werden kann5a.1.15a.1.25a.1.2.15a.1.2.2Absatz 1 betrifft die Nachweise, welche die Ausländerbehördezur Ausstellung einer Bescheinigungnach § 5 Absatz 1 von einem Unionsbürgerverlangen kann. Der gültige Personalausweis oderReisepass kann von allen Unionsbürgern gleichermaßenverlangt werden.Im Übrigen ist bei den Nachweisen, welche dieAusländerbehörde gemäß Absatz 1 verlangenkann, nach den Kategorien freizügigkeitsberechtigterUnionsbürger zu unterscheiden (Absatz 1Satz 1 Nummer 1 bis 3, Satz 2).Unter dem Begriff „andere Ausbildungseinrichtung“sind auch außeruniversitäre Forschungseinrichtungenzu verstehen, soweit die ausländischenWissenschaftlerinnen <strong>und</strong> Wissenschaftler dort imRahmen eines Praktikums von mehr als drei Monaten,in der Vorbereitung auf eine Promotionoder in der Postdoc-Phase erste praktische Erfahrungenin der Forschung machen.Ein besonderer Nachweis für Dienstleistungserbringer<strong>und</strong> -empfänger (§ 2 Absatz 2 Nummer4 <strong>und</strong> 5), die Unionsbürger sind, ist nichtvorgesehen.5a.2 Dokumente, deren Vorlage von Familienangehörigeneines Unionsbürgers verlangt werdenkannAbsatz 2 betrifft die Nachweise, welche die Ausländerbehördevon einem Familienangehörigeneines Unionsbürgers verlangen kann. Dabei betrifftAbsatz 2 sowohl Familienangehörige mitStaatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU,denen eine Bescheinigung nach § 5 Absatz 1 auszustellenist, als auch Familienangehörige, dienicht Unionsbürger sind, denen eine Aufenthaltskartenach § 5 Absatz 2 auszustellen ist.6 Zu § 6 – Verlust des Rechts auf Einreise <strong>und</strong>Aufenthalt6.0 Allgemeines6.0.1 Das Freizügigkeitsgesetz/EU regelt im Gr<strong>und</strong>satzabschließend <strong>und</strong> umfassend die Beendigung bzw.Beschränkung des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s von Unionsbürgern<strong>und</strong> ihrer freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen.Die Vorschriften nach Kapitel5 AufenthG sind mit Ausnahme einiger allgemeinerRegeln über die Ausreisepflicht (§ 50Absatz 3 bis 7) auf diesen Personenkreis nicht anwendbar(vgl. § 11 Absatz 1 Satz 1).6.0.2 Das Freizügigkeitsgesetz/EU unterscheidet zwischendem Verlust des Rechts auf Einreise <strong>und</strong>Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung,Sicherheit oder Ges<strong>und</strong>heit, der in § 6 geregeltist, <strong>und</strong> dem Verlust des Freizügigkeitsrechtswegen Wegfalls der Voraussetzungen für eingemeinschaftsrechtliches Freizügigkeitsrecht (sogenannte „administrative Ausweisung“). Für diesenletzten Fall sieht § 5 Absatz 5 ein besonderesFeststellungsverfahren über den Verlust des Freizügigkeitsrechtsvor, wenn die Voraussetzungenfür das gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeitsrechtinnerhalb von fünf Jahren nach Begründungdes ständigen Aufenthalts im B<strong>und</strong>esgebiet entfallensind (vgl. oben Nummer 5.5).6.0.3 In § 6 Absatz 1, 4 <strong>und</strong> 5 ist die Differenzierung derFreizügigkeitsrichtlinie zwischen Betroffenen, dielediglich ein <strong>Aufenthaltsrecht</strong> genießen, solchen,die ein Daueraufenthaltsrecht genießen, <strong>und</strong> denjenigen,die ihren Aufenthalt in den letzten zehnJahren im B<strong>und</strong>esgebiet hatten oder minderjährigsind, gesetzlich nachvollzogen. Die Eingriffsschwellenliegen jeweils höher. Dies spiegelt dieIntention der Freizügigkeitsrichtlinie wieder, wonachder Schutz vor Ausweisung in dem Maßezunehmen soll, wie die Unionsbürger <strong>und</strong> Familienangehörigenin den Aufnahmemitgliedstaatstärker integriert sind (Freizügigkeitsrichtlinie,Erwägungsgr<strong>und</strong> 24).6.0.4 Während für die Verlustfeststellung von Unionsbürgern<strong>und</strong> deren Familienangehörigen die allgemeinenGr<strong>und</strong>sätze (vgl. Nummer 6.1.1 ff.)Anwendung finden, darf ein daueraufenthaltsberechtigterBetroffener nur aus schwerwiegendenGründen der öffentlichen Ordnung <strong>und</strong> Sicherheitausgewiesen werden (vgl. Nummer 6.4.1 f.). Einenoch höhere Schwelle besteht bei Unionsbürgern<strong>und</strong> ihren Familienangehörigen, die entwederihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren imB<strong>und</strong>esgebiet hatten oder minderjährig sind (vgl.Nummer 6.5 ff.).6.0.5 Für die Feststellung des Verlusts des Rechts aufEinreise <strong>und</strong> Aufenthalt nach § 6 kann eine vormalsnach AuslG bzw. AufenthG verfügte Ausweisungvon Belang sein. Dies ist der Fall, wenn essich um Personen handelt, die nach Erlass derAusweisung durch den Beitritt ihrer Heimatstaatenzur Europäischen Union zu Unionsbürgernwurden, oder die zwischenzeitlich Familienangehörigevon Unionsbürgern geworden sind37

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