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Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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Seite 1282 GMBl 2009Nr. 62/63rechtfertigt sind. Maßstab ist § 6 (vgl. Nummer6 ff.).5.3.1.1.5 Im Fall einer Wiedereinreisesperre ist im Einzelfallzu prüfen, ob die Sperrwirkung nachträglich zubefristen bzw. die Frist zu verkürzen ist, weil dieGründe, die zu der Sperre geführt haben, zwischenzeitlichweggefallen sind. Solange der Antragauf Aufhebung des mit der Ausweisung verb<strong>und</strong>enenAufenthaltsverbots noch geprüft wird, bestehtgemeinschaftsrechtlich kein Recht des wirksamausgewiesenen Unionsbürgers, in den betreffendenStaat wieder einreisen zu können.5.3.1.2 Familienangehörige aus Drittstaaten5.3.1.2.1 Bei Familienangehörigen aus Drittstaaten istdas Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungendurch die Ausländerbehörde zu prüfen. Die aktuelleRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofszum <strong>Aufenthaltsrecht</strong> drittstaatsangehörigerFamilienangehöriger (vgl. unter Nummer 3.0.3) istbei der Entscheidung zu beachten.5.3.1.2.2 Von den drittstaatsangehörigen Familienangehörigenkönnen nur die in § 5a Absatz 2 genanntenDokumente verlangt werden.5.3.1.2.3 Eine AZR-Abfrage ist durchzuführen.5.3.1.2.4 Ggf. ist zu prüfen, ob aufenthaltsbeendende Maßnahmenzu ergreifen sind (siehe Nummer 5.3.1.1.4,bei bestehender Wiedereinreisesperre siehe Nummer5.3.1.1.5 <strong>und</strong> 7.2.4.5.3.2 Unionsbürger <strong>und</strong> ihre Familienangehörigenkönnen die Angaben zu den Freizügigkeitsvoraussetzungenim Zusammenhang mit der meldebehördlichenAnmeldung gegenüber der zuständigenMeldebehörde abgeben.5.3.2.1 Für Unionsbürger ist i. d. R. keine persönlicheVorsprache in der Ausländerbehörde erforderlich.Die Verfahrensausgestaltung im Einzelnen ist denLändern überlassen.5.3.2.2 Die Meldevorschriften der Länder sehen eineMeldung bereits spätestens 14 Tage nach Bezieheneiner Wohnung vor. Die Ausländerbehörde kanndie Angaben, die sie für die Ausstellung der Bescheinigungnach § 5 oder die Aufenthaltskartebenötigt, jedoch erst drei Monate nach der Einreisefordern (siehe Nummer 2.5.1). Der Unionsbürgermuss daher darauf hingewiesen werden,dass er seine Angaben zum Freizügigkeitsrechtauch gesondert zu einem späteren Zeitpunkt vorder Ausländerbehörde machen kann.5.3.3 Die Meldebehörde leitet die Angaben zu den Freizügigkeitsvoraussetzungenaußerhalb der Meldedatenübermittlungan die Ausländerbehördeweiter. Die Festlegung des Verfahrensablaufs imEinzelnen bleibt den Ländern überlassen.5.3.4 Eine über die dargestellte „Botenfunktion“ derMeldebehörde hinausgehende Kompetenz bezüglichaufenthaltsrechtlicher Datenverarbeitung bestehtnicht.5.4 Überprüfung des Fortbestands der Ausstellungsvoraussetzungen5.4.1 Die Ausländerbehörde kann innerhalb der erstenfünf Jahre des Aufenthalts den Fortbestand derErteilungsvoraussetzungen aus besonderem Anlassprüfen. Ein besonderer Anlass liegt insbesonderedann vor, wenn nichterwerbstätige Unionsbürgeroder deren Familienangehörige Leistungennach SGB II oder SGB XII in Anspruchnehmen wollen. Dies entspricht Artikel 14 Absatz2 Freizügigkeitsrichtlinie. Der Bezug vonLeistungen nach den genannten Sozialgesetzbücherndarf jedoch nicht automatisch zur Verlustfeststellungführen.5.4.2 Ein besonderer Anlass liegt auch vor, wenn hinreichendeAnhaltspunkte bekannt werden, dassdie Begünstigten über freizügigkeitsrechtlich relevanteUmstände getäuscht haben (z. B. Täuschungüber nicht vorhandene Existenzmittel).5.5 Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts5.5.1.1 Der Verlust bzw. das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechtsaufgr<strong>und</strong> des Fehlens der Ausübungsvoraussetzungen(§§ 2 bis 4) kann nur innerhalbder ersten fünf Jahre nach Begründung desständigen Aufenthalts festgestellt werden, § 5 Absatz5 Satz 1. Die Feststellung des Verlustes ist mitder Einziehung der Bescheinigung bzw. dem Widerrufder Aufenthaltskarte zu verbinden. Nachfünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt ist derFortfall der Freizügigkeitsvoraussetzungen nichtmehr relevant, da das Daueraufenthaltsrecht erworbenwurde (vgl. Nummer 4 a).5.5.1.2 Die Feststellung des Verlusts des Rechts nach § 2Absatz 1 ist eine Ermessensentscheidung.5.5.1.3 Eine Entscheidung gemäß § 5 Absatz 5 kann nachfünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts auch dannnicht getroffen werden, wenn die Freizügigkeitsvoraussetzungenbereits früher nicht mehr vorlagen,jedoch keine Feststellung getroffen wurde.Sowohl nach den europarechtlichen Vorgaben(Artikel 16 Absatz 1 der Freizügigkeitsrichtlinie)als auch nach nationalem Recht (§ 4 a Absatz 1) istfür den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts lediglichein rechtmäßiger Aufenthalt von fünf JahrenVoraussetzung. Der Aufenthalt ist jedenfalls nichtrechtmäßig, wenn im Zeitpunkt der Vollendungder Fünf-Jahresfrist eine Entscheidung über denVerlust oder das Nichtbestehen des Rechts vorliegt.Sinn der Vorschrift zum Daueraufenthaltsrechtist es, nach einem gewissen Zeitraum(fünf Jahre) für den Unionsbürger Sicherheithinsichtlich seines Aufenthaltsstatus herzustellen<strong>und</strong> somit seine Integration zu fördern (Erwägungsgründe17 <strong>und</strong> 18 der Freizügigkeitsrichtlinie).5.5.2 Absatz 5 Satz 2 verweist auf § 4 a Absatz 6 (sieheNummer 4a.6). Die dort aufgeführten Aufenthaltszeitenführen ebenfalls nicht zum Verlustdes <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s innerhalb der ersten fünfJahre.36

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