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Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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Nr. 62/63 GMBl 2009Seite 1281Diese Bescheinigung gilt nur in Verbindungmit folgendem Identitätsdokument der Inhaberin/desInhabers:____________________________________Bezeichnung des Dokuments; SeriennummerIm Auftrag(Siegel)_____________________Datum, Unterschrift5.2 Aufenthaltskarte für Familienangehörigevon Unionsbürgern5.2.1 Die drittstaatsangehörigen Familienangehörigeneines Unionsbürgers erhalten von Amts wegeneine Aufenthaltskarte auf einem b<strong>und</strong>eseinheitlichvorgegebenen Vordruck (§ 58 Satz 1 Nummer 13i. V. m. Anlage D15 zur AufenthV). Die Aufenthaltskarteist deklaratorisch, d. h. das Freizügigkeitsrechtentsteht originär durch das Gemeinschaftsrecht<strong>und</strong> nicht durch die Ausstellung einerAufenthaltskarte.5.2.2 Die Aufenthaltskarte wird i. d. R. mit einem Gültigkeitszeitraumvon fünf Jahren ausgestellt, essei denn, aus dem <strong>Aufenthaltsrecht</strong> des Unionsbürgers,von dem sich das Recht des drittstaatsangehörigenFamilienangehörigen ableitet, ergibtsich ein kürzerer Zeitraum. Die Ausstellung derAufenthaltskarte erfolgt unabhängig davon, ob derFamilienangehörige mit einem nach § 2 Absatz 4Satz 2 ausgestellten Visum eingereist ist.5.2.3 Die Aufenthaltskarte ist innerhalb von sechs Monaten,nachdem der Familienangehörige die erforderlichenAngaben gemacht hat, von Amtswegen auszustellen (Umsetzung des Artikels 10Absatz 1 Satz 1 Freizügigkeitsrichtlinie). EineBescheinigung darüber, dass die für das Verfahrenerforderlichen Angaben gemacht wurden, wirdunverzüglich ausgestellt. Einen b<strong>und</strong>eseinheitlichenVordruck für diese Bescheinigung gibt esnicht. Die Bescheinigung kann mit folgendem Textausgegeben werden: „Der Inhaber/die Inhaberindieser Bescheinigung hat als Familienangehörigereines Unionsbürgers die Angaben gemacht, die fürdie Ausstellung der Aufenthaltskarte erforderlichsind.“5.2.4 In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil desEuropäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 2002, Rs.C-459/99 – MRAX, hingewiesen (illegale Einreisebzw. abgelaufenes Visum von drittstaatsangehörigenFamilienangehörigen; siehe auch Nummer2.4.2.2).5.2.5 Auf der Aufenthaltskarte für Familienangehörigeder neuen Unionsbürger ist der Hinweis „Die Inhaberin/derInhaber dieser Aufenthaltskarte/dieserBescheinigung benötigt für die Aufnahme einerarbeitsgenehmigungspflichtigen Tätigkeit eine<strong>Arbeitserlaubnis</strong>-EU oder Arbeitsberechtigung-EU“ aufzunehmen (siehe Nummer 13).5.2.6 Gemäß § 15 gilt eine vor dem 28. August 2007unter der bisherigen Bezeichnung ausgestellteAufenthaltserlaubnis-EU als Aufenthaltskarte einesFamilienangehörigen eines EU-Bürgers biszum Ablauf des Gültigkeitsdatums fort.5.3 Glaubhaftmachung der aufenthaltsrechtlichenVoraussetzungen5.3.1 Die Ausländerbehörde kann die Glaubhaftmachungder aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungendurch Angaben <strong>und</strong> Vorlagen der erforderlichenNachweise sowohl bei Unionsbürgern als auch beideren Familienangehörigen verlangen. Dies ist jedocherst drei Monate nach Einreise zulässig(Artikel 8 Absatz 2 Freizügigkeitsrichtlinie). Davorbesteht das voraussetzungslose <strong>Aufenthaltsrecht</strong>gemäß § 2 Absatz 5. Hinsichtlich des Verfahrensist zwischen Unionsbürgern einerseits <strong>und</strong>drittstaatsangehörigen Familienangehörigen andererseitszu unterscheiden.5.3.1.1 Unionsbürger5.3.1.1.1 Bei einem Unionsbürger ist gr<strong>und</strong>sätzlich vomBestehen der Freizügigkeitsvoraussetzungen auszugehen,wenn er erklärt, dass eine der gefordertenAusübungsvoraussetzungen vorliegt <strong>und</strong> keineZweifel an seiner Erklärung bestehen. In diesemFall ist von der Vorlage entsprechender Dokumentezur Glaubhaftmachung vor Ausstellung derBescheinigung abzusehen. Eine Überprüfung derAngaben findet nicht statt.5.3.1.1.2 Für den Fall, dass auf eine Prüfung nicht verzichtetwerden kann, können von einem freizügigkeitsberechtigtenUnionsbürger nur die in § 5a Absatz1 genannten <strong>und</strong> von einem Familienangehörigen,der ebenfalls Unionsbürger ist, nur diein § 5a Absatz 2 genannten Dokumente verlangtwerden.5.3.1.1.3 Sollten die Voraussetzungen für ein <strong>Aufenthaltsrecht</strong>nicht vorliegen, stellt die Ausländerbehördedies fest <strong>und</strong> teilt es dem Betroffenen mit. DieAusreisepflicht entsteht mit der Feststellung derfehlenden Freizügigkeitsvoraussetzungen, es seidenn, es werden Rechtsmittel eingelegt (§ 7 Absatz1, vgl. Nummer 7.1.1.1 f.). Die Unanfechtbarkeitder Feststellung muss nicht abgewartetwerden. Die Pflicht zur Ausreise ist sofort vollziehbar.5.3.1.1.4 Um auszuschließen, dass dem <strong>Aufenthaltsrecht</strong>bereits von Anfang an Gründe der öffentlichenOrdnung, Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit entgegenstehen,ist i. d. R. unter Beachtung der Maßgabendes Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom16. Dezember 2008 (Rs. C-524/06 – Huber) eineAZR-Abfrage durchzuführen. Hierbei ist auch dieDokumentennummer des vorgelegten Identitätsdokumentszu prüfen. Ergeben sich aus der Abfragemögliche Gründe, die dem Bestehen eines<strong>Aufenthaltsrecht</strong>s entgegenstehen (Sperrzeiten ausVoraufenthalten, Ausschreibung zur Einreiseverweigerung),ist zu prüfen, ob aufenthaltsbeendendeMaßnahmen im Einzelfall unter Beachtungder gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen ge-35

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