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Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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Seite 1280 GMBl 2009Nr. 62/634a.4 Familienangehörige daueraufenthaltsberechtigterUnionsbürgerAbsatz 4 regelt das eigenständige <strong>Aufenthaltsrecht</strong>der Familienangehörigen, wenn der Erwerbstätige,von dem sie ihr <strong>Aufenthaltsrecht</strong> ableiten, einDaueraufenthaltsrecht gemäß § 4 a Absatz 2 erworbenhat. Er setzt Artikel 17 Absatz 3 Freizügigkeitsrichtlinieum.4a.5 Familienangehörige nach § 3 Absatz 3 bis 5Absatz 5 betrifft die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen,die gemäß § 3 Absatz 3 bis 5 nachTod, Wegzug, Scheidung, Aufhebung der Ehe ihr<strong>Aufenthaltsrecht</strong> unter bestimmten Bedingungenbehalten. Sie erwerben nach Ablauf von fünf Jahrendas Daueraufenthaltsrecht.4a.6 Abwesenheitszeiten4a.7 VerlustAbsatz 6 nennt die vom Gemeinschaftsrecht vorgegebenenGründe, die bei der Fristberechungzum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts unbeachtlichsind.Absatz 7 enthält eine Regelung für den Verlust desDaueraufenthaltsrechts. Zur Auslegung des Begriffs„Abwesenheit aus einem seiner Natur nachnicht nur vorübergehenden Gr<strong>und</strong>“ siehe Nummer51.1.5 AufenthG-VwV.5 Zu § 5 – Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche<strong>Aufenthaltsrecht</strong>, Aufenthaltskarten5.0 AllgemeinesFür keine Gruppe von Unionsbürgern (Erwerbstätige<strong>und</strong> Nichterwerbstätige) ist ein Aufenthaltstitelerforderlich. Vielmehr wird Unionsbürgernsowie den Familienangehörigen, dieStaatsangehörige eines Mitgliedstaates der EUsind, im vereinfachten Verfahren von Amts wegeneine Bescheinigung über das <strong>Aufenthaltsrecht</strong>ausgestellt (§ 5 Absatz 1). DrittstaatsangehörigenFamilienangehörigen wird von Amts wegen eineAufenthaltskarte ausgestellt.5.1 Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche<strong>Aufenthaltsrecht</strong>5.1.1 Bei der Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche<strong>Aufenthaltsrecht</strong> von Unionsbürgernhandelt sich um eine Art Anmeldebestätigung, dadie Angaben, die diese zu ihrem Freizügigkeitsrechtmachen, i. d. R. nicht überprüft werden. Aufden Begriff „(An)Meldebescheinigung“ wurdeverzichtet, um eine Verwechslung mit entsprechendenPapieren im Rahmen der meldebehördlichenAnmeldung zu vermeiden.Die Handhabung des Anmeldeverfahrens vor Ortdarf nicht dazu führen, dass die Bescheinigung zueinem Aufenthaltstitel unter anderem Namen aufgewertetwird. Artikel 8 Freizügigkeitsrichtliniegeht ebenfalls von einem reinen Anmeldeverfahrenaus. Die Bescheinigung ist unverzüglichauszustellen (Umsetzung des Artikels 8 Absatz 2Satz 2 Freizügigkeitsrichtlinie).5.1.2 Es gibt keinen b<strong>und</strong>eseinheitlichen Vordruck fürdie Bescheinigung. Dies dokumentiert die beschränkteBedeutung des Papiers. Folgende Hinweisesind bei der Gestaltung der Bescheinigungb<strong>und</strong>eseinheitlich zu beachten:5.1.2.1 – Durch die Angabe der Nummer des Identitätsdokumentsdes Inhabers sollte der Bezugzum Personaldokument hergestellt werden.Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 Freizügigkeitsrichtliniesieht vor, dass die Bescheinigung Name<strong>und</strong> Anschrift sowie Zeitpunkt der Anmeldungangibt.5.1.2.2 – Auf die Angabe der Personengruppe nach § 2Absatz 2 sollte in der Freizügigkeitsbescheinigungverzichtet werden. Auch minderjährigenUnionsbürgern ist eine Freizügigkeitsbescheinigungauszustellen.5.1.2.3 Die Bescheinigung ist regelmäßig ohne Angabeeines Gültigkeitszeitraums auszustellen. Da dieFreizügigkeitsrichtlinie ausdrücklich eine Anmeldebescheinigungvorsieht, der ein Gültigkeitszeitraumnaturgemäß fremd ist, sollte nur inAusnahmefällen ein Gültigkeitszeitraum vermerktwerden. Dies ist dann denkbar, wenn z. B. der geplanteAufenthalt von vornherein vorübergehenderNatur ist.5.1.2.4 Obwohl die Ausstellung der Bescheinigung in einemvereinfachten Verfahren erfolgt, fällt ein Verwaltungsvorgangan, der in geeigneter Weise zudokumentieren ist. Für Unionsbürger sind weiterhinAusländerakten zu führen, in denen allewesentlichen Aspekte des Einzelfalles nachvollziehbar<strong>und</strong> ersichtlich dokumentiert sind. Dieskann sowohl in elektronischer Form als auch inPapierform erfolgen.5.1.3 Muster der Bescheinigung:Kopfbogen der ausstellenden BehördeBescheinigung gemäß § 5 Absatz 1Freizügigkeitsgesetz/EUName, Vorname:Geburtsdatum:Staatsangehörigkeit:Anschrift:Zeitpunkt der Anmeldung:Die Inhaberin/der Inhaber dieser Bescheinigungist Staatsangehörige/r eines Mitgliedstaatesder Europäischen Union oderder Europäischen Gemeinschaft <strong>und</strong> nachMaßgabe des Freizügigkeitsgesetzes/EUzur Einreise <strong>und</strong> zum Aufenthalt in derB<strong>und</strong>esrepublik Deutschland berechtigt.(Der Inhaber/die Inhaberin dieser Bescheinigungbenötigt zur Aufnahme einer unselbständigen,arbeitsgenehmigungspflichtigenErwerbstätigkeit eine <strong>Arbeitserlaubnis</strong>-oder Arbeitsberechtigung-EU.)34

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