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Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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Nr. 62/63 GMBl 2009Seite 1279eine über die Allgemeinbildung hinausgehendeberufliche Qualifikation vermittelt, besitzt oder aneiner solchen immatrikuliert ist.4.2.2 Der Kreis der familiennachzugsberechtigten Familienangehörigenist bei Studenten enger gezogenals bei den übrigen freizügigkeitsberechtigtenUnionsbürgern. Er ist auf die Kernfamilie, d. h.den Ehegatten, Kinder, denen Unterhalt gewährtwird, sowie Lebenspartner beschränkt (vgl. Artikel7 Absatz 4 Freizügigkeitsrichtlinie). Zu beachtenist, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahmeöffentlicher Mittel gesichert seinmuss (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) Freizügigkeitsrichtlinie).Zur Unterhaltsgewährung vgl.Nummer 3.2.2.1.4aZu § 4a – Daueraufenthaltsrecht4a.0 Allgemeines4a.0.1 In § 4a sind die Daueraufenthaltsrechte zusammengefasst.Mit dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechtserhalten Unionsbürger <strong>und</strong> ihreFamilienangehörigen – unabhängig von derenStaatsangehörigkeit – eine verbesserte Rechtsstellung.Ihr <strong>Aufenthaltsrecht</strong> geht auch dannnicht mehr verloren, wenn sie die Voraussetzungdes § 2 Absatz 2 nicht mehr erfüllen, weil sie beispielsweisedie Arbeitnehmereigenschaft oderdurch Scheidung die Ehegatteneigenschaft verlorenhaben. Darüber hinaus erhöht sich der Ausweisungsschutz(vgl. § 6 Absatz 4).4a.0.2Der Familiennachzug zu Daueraufenthaltsberechtigtenist im Freizügigkeitsgesetz/EU nicht geregelt.§§ 3, 4 Freizügigkeitsgesetz/EU sowie Artikel6, 7, 16 ff. Freizügigkeitsrichtlinie regeln denabgeleiteten Erwerb des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s <strong>und</strong>den eigenständigen Erwerb des Daueraufenthaltsrechtsvon Familienangehörigen. Es fehlt jedocheine Regelung über den Erwerb eines <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s,wenn der Unionsbürger, zu dem derNachzug erfolgen soll, bereits ein Daueraufenthaltsrechterlangt hat, der Familienangehörige dieVoraussetzungen für den Daueraufenthalt selbstaber noch nicht erfüllt. Da Familienangehörigevon freizügigkeitsberechtigten, aber noch nichtdaueraufenthaltsberechtigten Unionsbürgern ein<strong>Aufenthaltsrecht</strong> haben, muss dies erst recht fürFamilienangehörige von daueraufenthaltsberechtigtenUnionsbürgern gelten. Letztere haben einestärkere aufenthaltsrechtliche Position als „gewöhnlich“freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger.Anknüpfungspunkt für die Beurteilung entsprechenderFälle ist das Freizügigkeitsrecht, dasder Daueraufenthaltsberechtigte derzeit innehat.Ist der daueraufenthaltsberechtigte UnionsbürgerErwerbstätiger, richtet sich der Familiennachzugnach den Bestimmungen für Erwerbstätige,ansonsten nach den Bestimmungen für Nichterwerbstätige.Damit sind die daueraufenthaltsberechtigtenden „gewöhnlich freizügigkeitsberechtigten“Unionsbürgern hinsichtlich des Familiennachzugsgleichgestellt. Zu beachten ist dabeijedoch, dass für die Kernfamilie zumindest das4a.0.3Niveau erreicht werden muss, das das AufenthGfür den Nachzug zu Deutschen enthält (Artikel 24Absatz 1 Freizügigkeitsrichtlinie). D.h., dass beimEhegatten, beim minderjährigen ledigen Kindsowie beim Elternteil eines minderjährigen ledigenUnionsbürgers, der die Personensorge ausübt,auch ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen(ausreichender Krankenversicherungsschutz <strong>und</strong>ausreichende Existenzmittel) ein Familiennachzugmöglich sein muss (vgl. § 28 AufenthG).Zur Bescheinigung <strong>und</strong> zum Verlust des Daueraufenthaltsrechtsvgl. Nummer 5.6 <strong>und</strong> 5.7.4a.1 Allgemeine VoraussetzungenAbsatz 1 enthält die Gr<strong>und</strong>norm. Nach fünfjährigemständigem rechtmäßigem Aufenthalt imB<strong>und</strong>esgebiet entsteht das voraussetzungsloseDaueraufenthaltsrecht. Das Entstehen des Daueraufenthaltsrechtsgemäß § 4a Absatz 1 setzt nichtvoraus, dass der fünfjährige Aufenthalt nachden Regeln des Freizügigkeitsrechts (AufenthG/EWG, Freizügigkeitsgesetz/EU) rechtmäßig war.Rechtmäßig ist jeder Aufenthalt, der entwedernach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (früher: AufenthG/EWG)oder nach dem AufenthG (früher:AuslG) erlaubt ist. Bedingung ist jedoch, dassder Aufenthalt zuletzt nach Freizügigkeitsrechtrechtmäßig war, d. h. sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EUrichtete. Dies ergibt sich aus demWortlaut, wonach das weitere Vorliegen der Voraussetzungennicht mehr von Belang ist. Familienangehörigevon Unionsbürgern müssen sichzum Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach§ 4a fünf Jahre lang ununterbrochen mit demUnionsbürger im B<strong>und</strong>esgebiet aufgehalten haben.Bei einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigeneines Staatsangehörigen eines Beitrittsstaatesist eine Anrechnung des Voraufenthaltsmöglich, wenn er sich als Familienangehöriger desStaatsangehörigen eines neuen Mitgliedstaates mitdiesem fünf Jahre lang ununterbrochen im B<strong>und</strong>esgebietaufgehalten hat. Dieser Gr<strong>und</strong>satz giltentsprechend für die Fälle des § 4a Absatz 3, 4<strong>und</strong> 5.4a.2 Daueraufenthaltsrecht bei Beendigungeiner ErwerbstätigkeitAbsatz 2 legt die Bedingungen für den Erwerb desDaueraufenthaltsrechts für Erwerbstätige fest, dieihre Erwerbstätigkeit beenden, bevor sie ein Daueraufenthaltsrechtgemäß Absatz 1 erworben haben.Er bildet die Vorgaben des Artikels 17 Freizügigkeitsrichtlinieab.4a.3 Familienangehörige verstorbener UnionsbürgerAbsatz 3 regelt das eigenständige <strong>Aufenthaltsrecht</strong>der Familienangehörigen, wenn der Erwerbstätigeim Laufe seines Erwerbslebens stirbt, ohne zuvorein Daueraufenthaltsrecht erworben zu haben. Ersetzt Artikel 17 Absatz 4 Freizügigkeitsrichtlinieum.33

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