Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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Seite 1276 GMBl 2009Nr. 62/63sagung der Einreise oder eine Feststellung desVerlustes in Betracht kommen. Zu sorgerechtlichenEntscheidungen ausländischer Gerichteoder Behörden und Auslandsadoptionen vgl. dieAusführungen zu Nummer 28.1.3 und 28.1.2.1AufenthG-VwV.Beim Visum zum Kindernachzug nach § 2 Absatz4 Satz 2 kann das elterliche Sorgerecht auchhinsichtlich der Handlungsbefugnis eines Elternteilszur alleinigen Antragstellung zu beachtensein.3.1.1 Den Familienangehörigen von Unionsbürgernsteht das abgeleitete Aufenthaltsrecht nur dann zu,wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihmnachziehen. Die zuvor bestehende terminologischeAbweichung des Freizügigkeitsgesetzes/EUvon der Freizügigkeitsrichtlinie durch Verwendungdes Begriffs „Wohnung nehmen“ an Stelleder Begriffe „Begleiten“ oder „Nachziehen“ (Artikel7 Absatz 1 Buchstabe d) Freizügigkeitsrichtlinie)ist mit dem Richtlinienumsetzungsgesetzbeseitigt worden, ohne dass sich daraus ein inhaltlicherUnterschied in der Praxis ergibt. DerBegriff „begleiten oder ihm nachziehen“ ist dahingehend auszulegen, dass er sowohl die Familienangehörigeneines Unionsbürgers umfasst, die mitdiesem in den Aufnahmemitgliedstaat eingereistsind, als auch diejenigen, die sich mit ihm dortaufhalten, ohne dass im letztgenannten Fall danachzu unterscheiden wäre, ob die Drittstaatsangehörigenvor oder nach dem Unionsbürger oderbevor oder nachdem sie dessen Familienangehörigewurden, in den Aufnahmemitgliedstaateingereist sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli2008 – C-127/08 – Metock u. a.). Eine gemeinsameWohnung ist keine zwingende Voraussetzung. Esist vom Sinn und Zweck der Gewährung des„abgeleiteten“ Aufenthaltsrechts des Familienangehörigenauszugehen, nämlich der Wahrungder bestehenden familiären Lebenssituation desUnionsbürgers. Der Begriff „begleiten oder nachziehen“impliziert eine im Sinne des Ehe- und Familienschutzesschutzwürdige tatsächliche Beziehung.3.1.2 Die Familienangehörigen von Dienstleistungsempfängern(Personen, die gemäß § 2 Absatz 1Nummer 4 freizügigkeitsberechtigt sind) habenebenfalls das Recht, den Unionsbürger zu begleiten.Da es sich um ein abgeleitetes Aufenthaltsrechthandelt, richtet sich dessen Dauer nachder Dauer des Aufenthaltsrechts des Dienstleistungsempfängers.Es kann nur zum vorübergehendenAufenthalt berechtigen (siehe Nummer 2.2.4).3.1.3 Das Freizügigkeitsrecht von Familienangehörigennicht erwerbstätiger Unionsbürger gilt nach Maßgabedes § 4. Zu den weiteren Voraussetzungenvgl. Nummer 4.3.1.4 Das abgeleitete Recht des drittstaatsangehörigenFamilienangehörigen eines Unionsbürgers bestehtunabhängig davon, ob der Familienangehörigesich bislang in der EU aufhält oder zwecks Begleitungoder Nachzug zum Unionsbürger erstmalsin die EU einreist. Unerheblich ist auch,ob die Ehe bzw. Familie erst nach dem Zuzug desfreizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers nachDeutschland begründet worden ist, oder ob derDrittstaatsangehörige sich bislang unrechtmäßigin einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat(siehe Nummer 3.0.3).3.2 Begriff des Familienangehörigen3.2.1 Absatz 2 enthält die Legaldefinition der Familienangehörigen.Sie entspricht der Definition in Artikel2 Nummer 2, Buchstaben a), c) und d) Freizügigkeitsrichtlinie.3.2.2.1 Die in Absatz 2 Nummer 2 genannten Verwandtenhaben nur ein Aufenthaltsrecht, solange ihnenUnterhalt gewährt wird (EuGH, Urteil vom18. Juni 1987, Rs. 316/85 – Lebon). Eine solcheUnterhaltsgewährung liegt vor, wenn dem Verwandtentatsächlich Leistungen zukommen, dievom Ansatz her als Mittel der Bestreitung des Lebensunterhaltsangesehen werden können. Dazugehört eine fortgesetzte regelmäßige Unterstützungin einem Umfang, der es ermöglicht, zumindesteinen Teil des Lebensunterhalts regelmäßig zudecken. Maßstab ist dabei das Lebenshaltungsniveauin dem EU-Mitgliedstaat, in dem sich derFamilienangehörige ständig aufhält. Es ist nichterforderlich, dass derjenige, dem Unterhalt gewährtwird, einen Anspruch auf Unterhaltsgewährunghat oder seinen Unterhalt nicht selbstbestreiten könnte. Auf die Gründe für die Unterstützungkommt es ebenfalls nicht an.Allein die Tatsache, dass der UnterhaltsberechtigteSozialleistungen in Anspruch nimmt, steht einertatsächlichen Unterhaltsgewährung nicht entgegen.3.2.2.2 Ausnahmsweise kann aus § 3 Absatz 2 Nummer 2auch dann ein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden,wenn nicht der EU-Bürger seinem Verwandtenden Unterhalt gewährt, sondern es sich umgekehrtverhält. Dies ist der Fall, wenn es sich bei dem EU-Bürger um einen freizügigkeitsberechtigten Minderjährigenhandelt, der von einem drittstaatsangehörigenElternteil tatsächlich betreut wird, dieseBetreuung erforderlich ist und keine öffentlichenMittel in Anspruch genommen werden (vgl.EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2004, Rs. C-200/02– Zu/Chen, Rn. 42 ff.).3.3 Hinterbliebene eines Unionsbürgers3.3.0 Nach Absatz 3 erhalten drittstaatsangehörige Familienangehörigeeines verstorbenen Unionsbürgersunter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständigesAufenthaltsrecht.3.3.1 Die Voraussetzung des rechtmäßigen Voraufenthaltsvon einem Jahr als Familienangehöriger desVerstorbenen in Deutschland bedeutet, dass einAufenthalt aus anderen Gründen nicht ausreicht.Es ist auf die objektive Rechtslage abzustellen.Nicht notwendig ist, dass das sich aus demGemeinschaftsrecht ergebende Aufenthaltsrechtals Familienangehöriger bescheinigt wurde. ZurKontinuität des Aufenthaltes vgl. § 4a Absatz 6.30

Nr. 62/63 GMBl 2009Seite 12773.3.2 Der Verweis in Absatz 3 Satz 1 auf die Voraussetzungendes § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oderNummer 5 – Erfüllung der Freizügigkeitsvoraussetzungenin der eigenen Person – bedeutet für diedrittstaatsangehörigen Hinterbliebenen, dass sieentweder Arbeitnehmer, Selbständige oder Erbringervon Dienstleistungen sein oder als nichtErwerbstätige die Voraussetzungen des § 4 erfüllenmüssen. Die Aussparung des § 2 Absatz 2Nummer 4 in dem Verweis macht deutlich, dassder Empfang von Dienstleistungen für das Verbleiberechtnicht ausreicht. Soweit der Hinterbliebeneals Dienstleistungserbringer i. S. d. § 2Absatz 2 Nummer 3 freizügigkeitsberechtigt ist,bleibt sein Aufenthaltsrecht für die Dauer derDienstleistungserbringung erhalten.3.3.3 Die Familienangehörigen behalten den Status, dersich aus der Aufenthaltskarte ergibt, grundsätzlichbei. Dies entspricht den Vorgaben des Artikels 12Absatz 2 Freizügigkeitsrichtlinie.3.3.4 Der künftige Aufenthaltsstatus eines Familienangehörigennach Absatz 3 Satz 1 entspricht jedochnicht vollständig dem eines Unionsbürgers oderprivilegierten Familienangehörigen. Nach derRichtlinie behalten diese ihr Aufenthaltsrecht ausschließlichauf persönlicher Grundlage (Artikel 12Absatz 2 Unterabsatz 3 Freizügigkeitsrichtlinie).Dies bedeutet, dass die betroffenen Personen ineinigen Bereichen (Familiennachzug, Schutz vorVerlust des Aufenthaltsrechts) nicht nach den privilegierendenVorschriften des Freizügigkeitsgesetz/EUbehandelt werden. Satz 2 ordnet daheran, dass § 3 Absatz 1 und 2 sowie §§ 6 und 7 aufdiesen Personenkreis keine Anwendung finden,sondern das AufenthG.3.3.5 Soweit die Regelungen für ein Aufenthaltsrechtdes verbleibenden Familienangehörigen nachdem AufenthG ausnahmsweise günstiger seinsollten, finden sie über § 11 Absatz 1 Satz 5 Anwendung.3.4 Aufenthaltsrecht für Kinder und sorgeberechtigtenElternteil nach Tod oder Wegzug desUnionsbürgers3.4.1 Absatz 4 regelt die Frage des Aufenthaltsrechts fürKinder und den Elternteil, der die elterliche Sorgetatsächlich wahrnimmt, wenn der Unionsbürgeraus dem Aufnahmemitgliedstaat wegzieht oderverstirbt. Unter der Voraussetzung, dass die Kindersich in Deutschland aufhalten und sie eineBildungseinrichtung zu Ausbildungszwecken besuchen,bleibt das Aufenthaltsrecht bis zumAbschluss der Ausbildung erhalten (Artikel 12Absatz 3 Freizügigkeitsrichtlinie). Die Einschränkung,dass das Recht ausschließlich auf persönlicherGrundlage (vgl. Nummer 3.3.4) erhaltenbleibt, gilt hier nicht.3.4.2 Ausbildungseinrichtungen i. S. d. Absatzes 4 sindstaatliche und anerkannte private Ausbildungseinrichtungen,die zum Abschluss einer Ausbildungim Sinne einer beruflichen Qualifikation führen.Dazu gehören auch allgemeinbildende Schulen.Das Kind „besucht“ diese Einrichtung, wenn esder Ausbildung ernsthaft nachgeht, d. h. die Einschreibungallein reicht nicht aus.3.5 Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigenEhegatten eines Unionsbürgers bei Scheidungoder Aufhebung der Ehe3.5.1 Absatz 5 betrifft die Frage, inwieweit das Aufenthaltsrechteines drittstaatsangehörigen Ehegattennach Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhaltenbleibt. Voraussetzung ist, dass der Ehegatte in seinereigenen Person die Freizügigkeitsvoraussetzungenerfüllt und zudem ein in Absatz 5 unterden Nummer 1 bis 4 aufgeführter Fall vorliegt.Zur Erfüllung der Freizügigkeitsvoraussetzungenin der eigenen Person siehe Nummer 3.3.2. DieFamilienangehörigen behalten ihren Status, dersich in der Aufenthaltskarte ausdrückt, grundsätzlichbei. Dies entspricht den Vorgaben des Artikels13 Absatz 2 Freizügigkeitsrichtlinie.3.5.2 Auch der Familienangehörige nach Absatz 5 hatdas Aufenthaltsrecht ausschließlich auf persönlicherGrundlage (Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz3 Freizügigkeitsrichtlinie). Dies ist in Absatz5 Satz 2 angeordnet. Die Ausführungen zuNummer 3.3.4 gelten entsprechend.3.6 Recht auf Einreise und Aufenthalt von Lebenspartnerneines Unionsbürgers3.6.0 Absatz 6 regelt das Recht auf Einreise und Aufenthaltder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner(§ 1 Absatz 1 Satz 1 LPartG) von Unionsbürgern.Von Bedeutung ist diese Regelung nur, wenn derLebenspartner nicht selbst unmittelbar freizügigkeitsberechtigtist. Die Vorschrift findet daher inerster Linie auf drittstaatsangehörige LebenspartnerAnwendung.3.6.1 Absatz 6 verweist für die Lebenspartner der in § 2Absatz 2 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Personenauf die Voraussetzungen, die für die ausländischenLebenspartner von Deutschen entsprechend gelten(§ 27 Absatz 2 i. V. m. Absatz 1a und 3, § 9Absatz 3, § 9c Satz 2, §§ 28 bis 31 sowie 51 Absatz2 AufenthG). Danach ist u. a. Voraussetzungfür ein Aufenthaltsrecht, dass der Unionsbürger,zu dem der Zuzug erfolgen soll, für den Unterhaltanderer ausländischer Familienmitglieder oderanderer Haushaltsangehöriger nicht auf Leistungengemäß SGB II oder SGB XII angewiesen ist.Diese Regelung orientiert sich an der Rechtsprechungdes Europäischen Gerichtshofs, wonacheinem Arbeitnehmer aus einem Mitgliedstaatder Nachzug des nichtehelichen Lebenspartnersdann nicht versagt werden kann, wenn das nationaleRecht einem Inländer ein solches Rechteinräumt (vom Europäischen Gerichtshof für eineverschiedengeschlechtliche nichteheliche Lebensgemeinschaftentschieden – Urteil vom 17. April1986, Rs. 59/85 – Florence Reed). Zu den Voraussetzungen,die vom drittstaatsangehörigen Lebenspartnererfüllt werden müssen, gehört auch derNachweis „einfacher deutscher Sprachkenntnisse“i. S. d. § 28 Absatz 2 Satz 1 AufenthG.31

Seite 1276 GMBl 2009Nr. 62/63sagung der Einreise oder eine Feststellung desVerlustes in Betracht kommen. Zu sorgerechtlichenEntscheidungen ausländischer Gerichteoder Behörden <strong>und</strong> Auslandsadoptionen vgl. dieAusführungen zu Nummer 28.1.3 <strong>und</strong> 28.1.2.1AufenthG-VwV.Beim Visum zum Kindernachzug nach § 2 Absatz4 Satz 2 kann das elterliche Sorgerecht auchhinsichtlich der Handlungsbefugnis eines Elternteilszur alleinigen Antragstellung zu beachtensein.3.1.1 Den Familienangehörigen von Unionsbürgernsteht das abgeleitete <strong>Aufenthaltsrecht</strong> nur dann zu,wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihmnachziehen. Die zuvor bestehende terminologischeAbweichung des Freizügigkeitsgesetzes/EUvon der Freizügigkeitsrichtlinie durch Verwendungdes Begriffs „Wohnung nehmen“ an Stelleder Begriffe „Begleiten“ oder „Nachziehen“ (Artikel7 Absatz 1 Buchstabe d) Freizügigkeitsrichtlinie)ist mit dem Richtlinienumsetzungsgesetzbeseitigt worden, ohne dass sich daraus ein inhaltlicherUnterschied in der Praxis ergibt. DerBegriff „begleiten oder ihm nachziehen“ ist dahingehend auszulegen, dass er sowohl die Familienangehörigeneines Unionsbürgers umfasst, die mitdiesem in den Aufnahmemitgliedstaat eingereistsind, als auch diejenigen, die sich mit ihm dortaufhalten, ohne dass im letztgenannten Fall danachzu unterscheiden wäre, ob die Drittstaatsangehörigenvor oder nach dem Unionsbürger oderbevor oder nachdem sie dessen Familienangehörigewurden, in den Aufnahmemitgliedstaateingereist sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli2008 – C-127/08 – Metock u. a.). Eine gemeinsameWohnung ist keine zwingende Voraussetzung. Esist vom Sinn <strong>und</strong> Zweck der Gewährung des„abgeleiteten“ <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s des Familienangehörigenauszugehen, nämlich der Wahrungder bestehenden familiären Lebenssituation desUnionsbürgers. Der Begriff „begleiten oder nachziehen“impliziert eine im Sinne des Ehe- <strong>und</strong> Familienschutzesschutzwürdige tatsächliche Beziehung.3.1.2 Die Familienangehörigen von Dienstleistungsempfängern(Personen, die gemäß § 2 Absatz 1Nummer 4 freizügigkeitsberechtigt sind) habenebenfalls das Recht, den Unionsbürger zu begleiten.Da es sich um ein abgeleitetes <strong>Aufenthaltsrecht</strong>handelt, richtet sich dessen Dauer nachder Dauer des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s des Dienstleistungsempfängers.Es kann nur zum vorübergehendenAufenthalt berechtigen (siehe Nummer 2.2.4).3.1.3 Das Freizügigkeitsrecht von Familienangehörigennicht erwerbstätiger Unionsbürger gilt nach Maßgabedes § 4. Zu den weiteren Voraussetzungenvgl. Nummer 4.3.1.4 Das abgeleitete Recht des drittstaatsangehörigenFamilienangehörigen eines Unionsbürgers bestehtunabhängig davon, ob der Familienangehörigesich bislang in der EU aufhält oder zwecks Begleitungoder Nachzug zum Unionsbürger erstmalsin die EU einreist. Unerheblich ist auch,ob die Ehe bzw. Familie erst nach dem Zuzug desfreizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers nachDeutschland begründet worden ist, oder ob derDrittstaatsangehörige sich bislang unrechtmäßigin einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat(siehe Nummer 3.0.3).3.2 Begriff des Familienangehörigen3.2.1 Absatz 2 enthält die Legaldefinition der Familienangehörigen.Sie entspricht der Definition in Artikel2 Nummer 2, Buchstaben a), c) <strong>und</strong> d) Freizügigkeitsrichtlinie.3.2.2.1 Die in Absatz 2 Nummer 2 genannten Verwandtenhaben nur ein <strong>Aufenthaltsrecht</strong>, solange ihnenUnterhalt gewährt wird (EuGH, Urteil vom18. Juni 1987, Rs. 316/85 – Lebon). Eine solcheUnterhaltsgewährung liegt vor, wenn dem Verwandtentatsächlich Leistungen zukommen, dievom Ansatz her als Mittel der Bestreitung des Lebensunterhaltsangesehen werden können. Dazugehört eine fortgesetzte regelmäßige Unterstützungin einem Umfang, der es ermöglicht, zumindesteinen Teil des Lebensunterhalts regelmäßig zudecken. Maßstab ist dabei das Lebenshaltungsniveauin dem EU-Mitgliedstaat, in dem sich derFamilienangehörige ständig aufhält. Es ist nichterforderlich, dass derjenige, dem Unterhalt gewährtwird, einen Anspruch auf Unterhaltsgewährunghat oder seinen Unterhalt nicht selbstbestreiten könnte. Auf die Gründe für die Unterstützungkommt es ebenfalls nicht an.Allein die Tatsache, dass der Unterhaltsberechtigte<strong>Sozialleistungen</strong> in Anspruch nimmt, steht einertatsächlichen Unterhaltsgewährung nicht entgegen.3.2.2.2 Ausnahmsweise kann aus § 3 Absatz 2 Nummer 2auch dann ein <strong>Aufenthaltsrecht</strong> abgeleitet werden,wenn nicht der EU-Bürger seinem Verwandtenden Unterhalt gewährt, sondern es sich umgekehrtverhält. Dies ist der Fall, wenn es sich bei dem EU-Bürger um einen freizügigkeitsberechtigten Minderjährigenhandelt, der von einem drittstaatsangehörigenElternteil tatsächlich betreut wird, dieseBetreuung erforderlich ist <strong>und</strong> keine öffentlichenMittel in Anspruch genommen werden (vgl.EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2004, Rs. C-200/02– Zu/Chen, Rn. 42 ff.).3.3 Hinterbliebene eines Unionsbürgers3.3.0 Nach Absatz 3 erhalten drittstaatsangehörige Familienangehörigeeines verstorbenen Unionsbürgersunter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiges<strong>Aufenthaltsrecht</strong>.3.3.1 Die Voraussetzung des rechtmäßigen Voraufenthaltsvon einem Jahr als Familienangehöriger desVerstorbenen in Deutschland bedeutet, dass einAufenthalt aus anderen Gründen nicht ausreicht.Es ist auf die objektive Rechtslage abzustellen.Nicht notwendig ist, dass das sich aus demGemeinschaftsrecht ergebende <strong>Aufenthaltsrecht</strong>als Familienangehöriger bescheinigt wurde. ZurKontinuität des Aufenthaltes vgl. § 4a Absatz 6.30

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