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Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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Nr. 62/63 GMBl 2009Seite 1275mer 1.3), können sich ihre Familienangehörigennicht auf § 3 berufen. Das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> dieserFamilienangehörigen richtet sich nach dem AufenthG.Allerdings können sich drittstaatsangehörigeFamilienangehörige von Deutschen auf dasGemeinschaftsrecht auf Freizügigkeit berufen.Dies ist der Fall, wenn der deutsche Staatsangehörigemit seinen Familienangehörigen aus einemanderen EU-/EWR-Mitgliedstaat nach Deutschlandzurückkehrt, nachdem er sein Freizügigkeitsrechtausgeübt hat (so genannte „Rückkehrfälle“).Dies gilt auch, wenn der deutsche Staatsangehörige,der von seinem Freizügigkeitsrecht ineinem anderen EU-/EWR Mitgliedstaat Gebrauchmacht <strong>und</strong> mit seinen (drittstaatsangehörigen) Familienangehörigenaus dem EU-/EWR-Mitgliedstaatvorübergehend (z. B. zu familiären Besuchen)oder dauerhaft nach Deutschland zurückkehrt. Indiesen „Rückkehrerfällen“ liegt ein grenzüberschreitenderBezug vor, bei dem sich der Deutsche<strong>und</strong> seine Familienangehörigen in einer Situationbefinden, die der Situation des Unionsbürgersgleicht, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauchmacht <strong>und</strong> von seinem Herkunftsstaat mitseiner Familie nach Deutschland kommt. Wennein solcher Gemeinschaftsbezug vorliegt, sindausnahmsweise die Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EUauch auf die drittstaatsangehörigenFamilienangehörigen Deutscher anwendbar.Unerheblich ist dabei, ob die Ehe oder dasVerwandtschaftsverhältnis erst während des Aufenthaltsdes Deutschen im anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat begründet worden ist. In diesen Fällenmuss jedoch darauf geachtet werden, ob es sichum eine „echte“ Rückkehr eines Deutschen handelt.Besteht ein hinreichender Verdacht, dass dieAusreise lediglich vorübergehend war <strong>und</strong> demZweck der Umgehung nationaler Familiennachzugsregelungendiente, ist das Bestehen der Freizügigkeitwegen Rechtsmissbrauchs zu versagen.3.0.3 Zur Frage der Reichweite der Familiennachzugsbestimmungenhat der Europäische Gerichtshofin seinem Urteil vom 25. Juli 2008 (Rs. C-127/08 –Metock u. a.) entschieden, dass die Freizügigkeitsrichtliniedrittstaatsangehörigen Familienangehörigenvon Unionsbürgern das Recht einräumt,sich bei ihren Familienangehörigen in der EU aufzuhalten.Dieses Recht besteht unabhängig davon,ob sich der Drittstaatsangehörige bereits in einemEU-Mitgliedstaat rechtmäßig aufhält <strong>und</strong> ob dieEheschließung mit dem Unionsbürger vor odernach der Zuwanderung in die Gemeinschaft erfolgtist. Der Europäische Gerichtshof hat seineanders lautende Rechtsprechung (EuGH, Urteilvom 23. September 2003, Rs. C-109/01 – Akrich)ausdrücklich aufgegeben.Die bisher vorgenommene Unterscheidung hinsichtlichdes Familiennachzugs zu Unionsbürgernzwischen einem Erstzuzug in das Gemeinschaftsgebiet<strong>und</strong> der Freizügigkeit innerhalb der EU istdamit aufzugeben. Für alle drittstaatsangehörigenFamilienangehörigen von Unionsbürgern gilt damitunabhängig von ihrer bisherigen aufenthaltsrechtlichenSituation, dass ein <strong>Aufenthaltsrecht</strong>auf Gr<strong>und</strong>lage der Freizügigkeitsrichtlinie besitzt,wer seinen Status als Familienangehöriger einesUnionsbürgers nachgewiesen hat <strong>und</strong> die in derFreizügigkeitsrichtlinie aufgestellten Voraussetzungenerfüllt. Nachzuweisen ist außerdem, dassder Unionsbürger von seinem FreizügigkeitsrechtGebrauch gemacht hat <strong>und</strong> dass der Familienangehörigediesen begleitet oder ihm nachzieht sowiebeim Nachzug zum Nichterwerbstätigen, dassausreichende Existenzmittel vorhanden sind bzw.ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht.Als Konsequenz aus dem Urteil ergibt sich,dass der Familiennachzug zu Unionsbürgern ausschließlichauf der Gr<strong>und</strong>lage des Freizügigkeitsgesetzes/EUstattfindet. Dies bedeutet, dass eindrittstaatsangehöriger Familienangehöriger einesUnionsbürgers u. a. keine einfachen deutschenSprachkenntnisse nachweisen muss.Der Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen<strong>und</strong> zu eigenen Staatsangehörigen in das eigeneStaatsgebiet ist von der Entscheidung des Gerichtshofsgr<strong>und</strong>sätzlich nicht betroffen. Dieserhat klargestellt, dass sich das Freizügigkeitsrechtausschließlich auf Sachverhalte mit einem grenzüberschreitendenBezug erstreckt <strong>und</strong> die Zuständigkeitdes nationalen Gesetzgebers, im Übrigenstrengere Regelungen des Familiennachzugs zutreffen, davon unberührt bleibt.3.1 Voraussetzungen des abgeleiteten <strong>Aufenthaltsrecht</strong>svon Familienangehörigen3.1.0 Absatz 1 stellt klar, dass die Familienangehörigenvon Unionsbürgern ein abgeleitetes <strong>Aufenthaltsrecht</strong>genießen. Die Freizügigkeit der Familienangehörigendient primär dem Zweck, die Ausübungder Freizügigkeit durch die Unionsbürger zu erleichtern.Die Freizügigkeit der Familienangehörigenist daher auch auf die Herstellung der Familieneinheitausgerichtet <strong>und</strong> in Bestand <strong>und</strong>Dauer mit dem <strong>Aufenthaltsrecht</strong> des freizügigkeitsberechtigtenUnionsbürgers verknüpft. Das<strong>Aufenthaltsrecht</strong> des Ehegatten knüpft an diebestehende Ehe an. Dies hat zur Folge, dass auchein Ehegatte aus einem Drittstaat, der von demfreizügigkeitsberechtigten Unionsbürger getrenntlebt, bis zur rechtskräftigen Scheidung ein <strong>Aufenthaltsrecht</strong>besitzt, sofern der Unionsbürgernicht durch Wegzug ins Ausland sein Freizügigkeitsrechtaufgibt. Zum <strong>Aufenthaltsrecht</strong> desdrittstaatsangehörigen Ehegatten eines Unionsbürgersbei Scheidung oder Aufhebung der Ehesiehe Nummer 3.5.Beim Kindernachzug sind die Sorgeberechtigungbzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht des nachholendenElternteils nach § 3 Absatz 1 keineVoraussetzungen für Einreise <strong>und</strong> Aufenthaltdes Kindes (vgl. auch Umkehrschluss aus § 3 Absatz4).Bestehen allerdings begründete Anhaltspunktedafür, dass die Einreise <strong>und</strong> der Aufenthalt desKindes von der Sorgeberechtigung bzw. dem Aufenthaltsbestimmungsrechteines Elternteils nichtgedeckt ist, kann zur Verhinderung von rechtsmissbräuchlicherAusübung des Freizügigkeitsrechts(insbesondere Kindesentziehung) eine Ver-29

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