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Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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Seite 1274 GMBl 2009Nr. 62/63unverhältnismäßig sein kann. Der EuropäischeGerichtshof hat in der einschlägigen Entscheidungvom 25. Juli 2002 (Rs. C-459/99 – MRAX) festgestellt,dass das vorherige Visumverfahren zulässigist. Dabei bedeutet die Visumpflicht für drittstaatsangehörigeFamilienangehörige nicht, dassder nach Gemeinschaftsrecht zur Einreise Berechtigtein jedem Fall an der Grenze zurückgewiesenoder ihm allein aufgr<strong>und</strong> einer unerlaubten Einreiseoder eines abgelaufenen Visums im Inlanddie Ausstellung einer Aufenthaltskarte verweigertwerden könnte. Unberührt bleibt die Befugnis, einOrdnungswidrigkeitsverfahren wegen einer Verletzungder Visumpflicht einzuleiten.2.4.2.3 Eine Zurückweisung an der Grenze ist nicht völligausgeschlossen. Sie ist nach der Rechtsprechungdes Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom25. Juli 2002, Rs. C-459/99, – MRAX) jedoch dannunverhältnismäßig <strong>und</strong> deshalb untersagt, wennder Staatsangehörige des Drittstaates, der mit demUnionsbürger verheiratet oder aufgr<strong>und</strong> andererfamiliärer Verb<strong>und</strong>enheit nachzugsberechtigt ist,seine Identität sowie die Ehe bzw. das Verwandtschaftsverhältnisnachweisen kann <strong>und</strong> es keineAnhaltspunkte dafür gibt, dass er eine Gefahr fürdie öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Ges<strong>und</strong>heitim Sinne des § 6 darstellt. Zum Anwendungsmaßstabder Zurückweisung an der Grenze ausGründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheitoder Ges<strong>und</strong>heit vgl. Nummer 6. Zur Ausstellungeines Ausnahmevisums nach Freizügigkeitsgesetz/EU an der Grenze siehe Nummer 11.1.2.1.2.4.3 Sofern ein visumpflichtiger Familienangehörigereine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger gemäßArtikel 10 der Freizügigkeitsrichtlinie einesanderen Mitgliedstaates besitzt, entfällt das Visumerfordernisin den Fällen, in denen der Familienangehörigesein Recht auf Begleitung oderauf Nachzug zum Unionsbürger in Anspruchnimmt (§ 2 Absatz 4 Satz 3, § 3 Absatz 1; vgl.Nummer 3.1.1, Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 Freizügigkeitsrichtlinie)2.4.4 Im Fall der Visumpflicht sollen die Auslandsvertretungenalle erforderlichen Vorkehrungentreffen, um den Betroffenen die Beschaffung desVisums zu erleichtern. Im Rahmen der örtlichenGegebenheiten sind ihre Anträge unverzüglichanzunehmen, zu bearbeiten <strong>und</strong> zu entscheiden.Ein Zustimmungsverfahren nach § 31 AufenthVfindet nicht statt. Die Erläuterungen in Nummer11.1.2.1 bis 11.1.3.1 gelten im Visumverfahrender Auslandsvertretungen entsprechend.2.5 <strong>Aufenthaltsrecht</strong> bis zu drei Monaten2.5.1 Absatz 5 führt ausdrücklich ein von materiellenVoraussetzungen unabhängiges <strong>Aufenthaltsrecht</strong>für Unionsbürger <strong>und</strong> ihre Familienangehörigenmit gültigem Ausweisdokument für die Dauer vondrei Monaten (Artikel 6 Freizügigkeitsrichtlinie)ein. Von diesem voraussetzungslosen <strong>Aufenthaltsrecht</strong>kann auch zur Vorbereitung eines längerfristigenAufenthalts (Artikel 7 Freizügigkeitsrichtlinie)Gebrauch gemacht werden.2.5.2 Ob Familienangehörige aus Drittstaaten, die denUnionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, imBesitz eines anerkannten oder sonst zugelassenenAusweisdokuments sind, ergibt sich aus den Bestimmungendes AufenthG <strong>und</strong> der AufenthV.2.6 Gebührenfreie Ausstellung der Bescheinigungüber das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> <strong>und</strong> des VisumsDie gebührenfreie Ausstellung der Bescheinigungüber das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> <strong>und</strong> des Visums ergibtsich aus Artikel 5 Absatz 2, Unterabsatz 2 <strong>und</strong>Artikel 25 Absatz 2 Freizügigkeitsrichtlinie. Kosten,die gegebenenfalls im Zusammenhang mit derGlaubhaftmachung der Freizügigkeitsvoraussetzungenentstehen (z. B. Überprüfungen der Nachweiseüber das Verwandtschaftsverhältnis; Beschaffungvon amtlichen Unterhaltsnachweisen)trägt der Visumantragsteller. Für die Ausstellungder Aufenthaltskarte gemäß § 5 Absatz 2, der Bescheinigungdes Daueraufenthalts gemäß § 5 Absatz6 Satz 1 sowie der Daueraufenthaltskarte gemäߧ 5 Absatz 6 Satz 2 wird gemäß § 47 Absatz 3AufenthV zur Entlastung der öffentlichen Haushalteeine Gebühr in Höhe von acht Euro erhoben.Die Erhebung erfolgt nicht, wenn es sich um dieerstmalige Ausstellung an Personen handelt, diedas 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.3 Zu § 3 – Familienangehörige3.0 Allgemeines3.0.1 Das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> von Familienangehörigen vonUnionsbürgern richtet sich allein nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU.Voraussetzungen des AufenthGzum Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG), wiezum Beispiel das Erfordernis von Sprachkenntnissen,finden keine Anwendung. Einzelne Bestimmungendes AufenthG finden gemäß § 11 Anwendung,wenn dieses für Freizügigkeitsberechtigtegünstigere Regelungen beinhaltet (§ 11 Absatz 1Satz 5). So kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnisnach § 28 AufenthG für einen Unionsbürgeraus den neuen EU-Mitgliedstaaten, der miteiner/einem Deutschen verheiratet ist, wegen deshiermit verb<strong>und</strong>enen uneingeschränkten Zugangszum Arbeitsmarkt (§ 28 Absatz 5 AufenthG)günstiger sein als eine Freizügigkeitsbescheinigung.Die Rechtsstellung des Betroffenen als freizügigkeitsberechtigtbleibt durch die Anwendunggünstigeren Rechts im Einzelfall unberührt. InFällen, in denen die Ausländerbehörde das Nichtbestehenbzw. den Verlust des Freizügigkeitsrechtsfestgestellt hat, weil die Voraussetzungen für einenFamiliennachzug nicht gegeben sind (§§ 5 Absatz5, 11 Absatz 2), kommt für Familienangehörigeggf. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnisaus humanitären Gründen nach dem Aufenthaltsgesetzin Betracht.3.0.2 Da deutsche Staatsangehörige gr<strong>und</strong>sätzlich nichtin den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EUbzw. der Freizügigkeitsrichtliniefallen, wenn sie von ihrem Freizügigkeitsrechtnoch keinen Gebrauch gemacht haben (vgl. Num-28

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