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Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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Nr. 62/63 GMBl 2009Seite 1273Touristen, Personen, die medizinische Behandlungentgegen nehmen, Studien- <strong>und</strong> Geschäftsreisende(EuGH, Urteil vom 31. Januar 1984, Rs. 286/82<strong>und</strong> 26/83 – Luisi <strong>und</strong> Carbone). Der Empfangvon Dienstleistungen vermittelt kein auf Dauerangelegtes <strong>Aufenthaltsrecht</strong>. Die Dauer des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>sorientiert sich an der Dauer derDienstleistung. Sobald ein Unionsbürger seinenHauptaufenthalt in einen anderen Mitgliedstaatverlegt, empfängt er nicht mehr vorübergehendDienstleistungen (EuGH, Urteil vom 5. Oktober1988, Rs. 196/87 – Steymann, Rn. 16).2.2.5 Nichterwerbstätige sind alle übrigen, nicht von § 2Absatz 2 Nummer 1 bis 4 <strong>und</strong> § 2 Absatz 2 Nummer7 erfassten Unionsbürger. Hierunter fallenRentner, Studenten <strong>und</strong> sonstige Nichterwerbstätige.Die Voraussetzungen für ihren Aufenthaltergeben sich aus § 4.2.2.6 Familienangehörige von Unionsbürgern sind nachMaßgabe der §§ 3 <strong>und</strong> 4 freizügigkeitsberechtigt(siehe auch unten Nummer 3 <strong>und</strong> 4).2.2.7 Ebenfalls freizügigkeitsberechtigt sind Unionsbürger<strong>und</strong> deren Familienangehörige, die einDaueraufenthaltsrecht erworben haben (sieheauch unten Nummer 4 a).2.3 Aufrechterhaltung des Freizügigkeitsrechts fürErwerbstätige2.3.0 Absatz 3 nennt die von Artikel 7 Absatz 3 Freizügigkeitsrichtliniegemeinschaftsrechtlich vorgegebenenGründe, unter denen das Freizügigkeitsrechtnach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erhaltenbleibt, obwohl tatsächlich keine Erwerbstätigkeitmehr ausgeübt wird.2.3.1.1 Das Freizügigkeitsrecht bleibt erhalten, wenn dieinfolge von Krankheit oder Unfall eingetreteneErwerbsminderung nur vorübergehend ist (§ 2Absatz 3 Satz 1 Nummer 1). Sie ist dann als vorübergehendanzusehen, wenn aufgr<strong>und</strong> einerärztlichen Prognose mit der Wiederherstellung derArbeitsfähigkeit, ggf. auch eingeschränkt, gerechnetwerden kann. Zweifel an der Wiederherstellungbegründen den Wegfall des Rechts nicht.2.3.1.2 Sofern die von der Arbeitsagentur bestätigte unfreiwilligeArbeitslosigkeit nach weniger als einjährigerBeschäftigung eintritt, bleibt das <strong>Aufenthaltsrecht</strong>nach § 2 Absatz 1 während der Dauervon sechs Monaten unberührt (§ 2 Absatz 3Satz 2). Nach einer mehr als einjährigen durchgängigenBeschäftigung besteht das Freizügigkeitsrechtfort, wenn die Agentur für Arbeit dieUnfreiwilligkeit des Eintretens der Arbeitslosigkeitbestätigt (§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2). Dasunfreiwillige Eintreten von Arbeitslosigkeit liegtdann vor, wenn der Arbeitnehmer die Gründe, diezur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung,Aufhebungsvertrag) geführt haben, nichtzu vertreten hat. Die Bestätigung der Agentur fürArbeit über die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeitist Voraussetzung für das Fortbestehendes Freizügigkeitsrechts. Die Bestätigung erfolgt,wenn der Arbeitnehmer die Aufnahme einer anderenzumutbaren Tätigkeit nicht verweigert oderalle erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigungder Arbeitslosigkeit ergreift. Das Recht nach § 2Absatz 1 bleibt für Arbeitnehmer für die Zeitzwischen Beginn der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit<strong>und</strong> Bestätigung der Agentur für Arbeit überdie Unfreiwilligkeit des Eintretens der Arbeitslosigkeitbestehen.Entsprechendes gilt, wenn die Einstellung einerselbständigen Tätigkeit in Umständen begründetliegt, auf die der Selbständige keinen Einflusshatte.2.3.1.3 Beginnt der Unionsbürger eine Berufsausbildung,die im Zusammenhang mit der früheren Erwerbstätigkeitsteht, behält er ebenfalls das Recht nachAbsatz 1 (§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3). Anforderungenan die Dauer der vorangegangenenErwerbstätigkeit bestehen i. d. R. nicht.Der Zusammenhang der Berufsausbildung zurvorherigen Tätigkeit ist dann entbehrlich, wennder Unionsbürger unfreiwillig arbeitslos gewordenist (vgl. oben Nummer 2.3.1.2).2.4 Einreise <strong>und</strong> Aufenthalt2.4.1 Unionsbürger benötigen für die Einreise nachDeutschland kein Visum <strong>und</strong> für den Aufenthaltkeinen Aufenthaltstitel, § 2 Absatz 4 Satz 1.2.4.2.1 Für drittstaatsangehörige Familienangehörige verweist§ 2 Absatz 4 Satz 2 unter Berücksichtigungder gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben auf dieallgemeinen, für Drittstaatsangehörige geltendenRegeln zur Visumpflicht. Damit gilt die Regelungzur Visumpflicht gemäß Anhang I der Verordnung(EG) Nummer 539/2001 des Rates zur Aufstellungder Liste der Drittländer, deren Staatsangehörigebeim Überschreiten der Außengrenze imBesitz eines Visums sein müssen, sowie der Listeder Drittländer, deren Staatsangehörige von derVisumpflicht befreit sind vom 15. März 2001(Abl. L 81 S. 1) in der zur Zeit gültigen Fassung,aus der sich die Visumpflicht der Staatsangehörigenbestimmter Staaten ergibt. Die Befreiungstatbeständegemäß Anhang II der Verordnung(EG) Nummer 539/2001 sowie nach den nationalenRegelungen, insbesondere nach der AufenthV,sind bei Erfüllung der jeweiligen tatbestandlichenVoraussetzungen ebenfalls anwendbar. Die Verweisungdes § 2 Absatz 4 Satz 2 bezieht sich ausschließlichauf die Regelung der Visumpflichtigkeit.Bei dem Visum handelt es sich um einennach den materiellen Voraussetzungen des Freizügigkeitsgesetz/EUerteilten Aufenthaltstitel. Dieswird durch die Anmerkung „Familienangehörigereines Unionsbürgers/EWR-Bürgers“ im Auflagenfelddes Visumetiketts kenntlich gemacht. Nach§ 11 Absatz 1 i. V. m. § 14 Absatz 2 AufenthG istauch die Erteilung eines Ausnahmevisums an derGrenze möglich (siehe Nummer 11.1.2.1).2.4.2.2 Im Fall der Visumpflicht gilt diese für die Einreiseungeachtet der Tatsache, dass aufgr<strong>und</strong> der unmittelbarenGewährung der Rechte aus dem EGVeine Zurückweisung ohne Visum an der Grenze27

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