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Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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Nr. 62/63 GMBl 2009Seite 127110 Zu § 10 – Bußgeldvorschriften11 Zu § 11 – Anwendung des Aufenthaltsgesetzes11.0 Allgemeines11.1 Anwendbare Bestimmungen des AufenthG11.2 Anwendbarkeit des AufenthG bei Feststellung vonNichtbestehen oder Verlust des Freizügigkeitsrechts11.3 Anrechnung von Zeiten rechtmäßigen Aufenthaltsnach dem Freizügigkeitsgesetz/EU12 Zu § 12 – Staatsangehörige der EWR-Staaten13 Zu § 13 – Staatsangehörige der Beitrittstaaten13.1 Auswirkungen der Übergangsregelung auf das <strong>Aufenthaltsrecht</strong>13.2 Anwendung der Übergangsregelung im Bereich derArbeitnehmerfreizügigkeit13.3 Anwendung der Übergangsregelung im Bereich derDienstleistungsfreiheit14 Zu § 14 – Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren15 Zu § 15 – Übergangsregelung0 Vorbemerkung0.1 Allgemeines0.1.1 Das Freizügigkeitsgesetz/EU regelt das Recht aufEinreise <strong>und</strong> Aufenthalt der Unionsbürger <strong>und</strong>ihrer Familienangehörigen. Es handelt sich umeine eigenständige, abschließende Regelung fürdiese Personengruppe. Das Aufenthaltsgesetz istgr<strong>und</strong>sätzlich nicht anwendbar (zu den Ausnahmenvgl. insbesondere Nummer 11).0.1.2 Das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> der Unionsbürger <strong>und</strong> ihrerFamilienangehörigen wird wesentlich durch daseuropäische Gemeinschaftsrecht bestimmt. ImFreizügigkeitsgesetz/EU sind die europarechtlichenVorgaben in nationales Recht umgesetzt.0.1.3 Das europäische Gemeinschaftsrecht genießt imKollisionsfall Anwendungsvorrang vor dem Freizügigkeitsgesetz/EU,es sei denn, das nationale Rechtenthält günstigere Regelungen (vgl. § 11 Absatz 1Satz 5). Bei der Anwendung <strong>und</strong> Auslegung desnationalen Rechts ist das Gemeinschaftsrecht durchdie zuständigen Behörden zu berücksichtigen.0.2 Gemeinschaftsrecht0.2.1 Das Recht von Unionsbürgern auf Einreise <strong>und</strong>Aufenthalt ergibt sich bereits unmittelbar aus demprimären Gemeinschaftsrecht. Artikel 18 Absatz 1EGV (Allgemeine Freizügigkeit) vermittelt allenStaatsangehörigen der Mitgliedstaaten, den Unionsbürgern,das Recht, sich innerhalb der EuropäischenUnion frei zu bewegen <strong>und</strong> aufzuhalten.Spezielle Freizügigkeitsgewährleistungen für bestimmtePersonengruppen (Arbeitnehmer, Selbständige,Dienstleistungserbringer) ergeben sich ausArtikeln 39 (Arbeitnehmerfreizügigkeit), 43 (Niederlassungsfreiheit),49 (Dienstleistungsfreiheit)EGV. Das Recht der Unionsbürger aus Artikel 18EGV steht unter dem Vorbehalt der europarechtlichenDurchführungsbestimmungen. Gr<strong>und</strong>legendeBedeutung hierbei hat die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Ratesvom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger<strong>und</strong> ihrer Familienangehörigen, sichim Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion frei zu bewegen <strong>und</strong> aufzuhalten,zur Änderung der Verordnung (EWG) Nummer1612/68 <strong>und</strong> zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG,90/365 EWG <strong>und</strong> 93/96/EWG (ABl. EU NummerL 229 S. 35, so genannte Freizügigkeitsrichtlinie),deren Umsetzung durch Anpassungen im Freizügigkeitsgesetz/EUmit dem Richtlinienumsetzungsgesetzerfolgt ist.0.2.2 Gegenstand der Freizügigkeitsrichtlinie sind dieBedingungen, unter denen Unionsbürger <strong>und</strong> ihreFamilienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit<strong>und</strong> Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets derMitgliedstaaten genießen, das Recht auf Daueraufenthaltim Hoheitsgebiet der Mitgliedstaatensowie die Beschränkungen dieser Rechte ausGründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheitoder Ges<strong>und</strong>heit. Im Fall von Rechtsmissbrauch(Artikel 35 Freizügigkeitsrichtlinie) kann das Freizügigkeitsrechtverweigert werden.1 Zu § 1 – Anwendungsbereich1.1 Aus der Definition des Anwendungsbereichs in§ 1 ergibt sich i. V. m. § 11, dass es sich beim Freizügigkeitsgesetz/EUum Spezialregelungen zurFreizügigkeit der Unionsbürger <strong>und</strong> ihrer Familienangehörigenhandelt, die dem allgemeinen<strong>Aufenthaltsrecht</strong> vorgehen. Gleiches gilt für Staatsangehörigeder EWR-Staaten <strong>und</strong> ihre Familienangehörigen(vgl. Nummer 12).1.2 Das Freizügigkeitsgesetz/EU enthält nur speziellaufenthaltsrechtliche Regelungen. Soziale Rechtewerden in den jeweiligen Leistungsgesetzen festgelegt.1.3 Deutsche Staatsangehörige sind nicht als Unionsbürgeri. S. d. § 1 anzusehen, wenn sie von ihremFreizügigkeitsrecht noch keinen Gebrauch gemachthaben. Die Freizügigkeitsrichtlinie regeltdas Einreise- <strong>und</strong> <strong>Aufenthaltsrecht</strong> von freizügigkeitsberechtigtenUnionsbürgern innerhalb derEuropäischen Union. Während sich Unionsbürgerim Rahmen der Ausübung des Freizügigkeitsrechtsin einem anderen Mitgliedstaat aufhalten,fließt das Recht auf Aufenthalt im Herkunftsmitgliedstaatnicht aus dem Gemeinschaftsrecht, sondernaus der Staatsangehörigkeit (EuGH, Urteilvom 7. Juli 1992, Rechtssache C-370/90 – Singh,Rn. 22, weiterführend Urteil vom 11. Dezember2007, Rechtssache C-291/05 – Eind). Allerdingskönnen sich Deutsche <strong>und</strong> ihre drittstaatsangehörigenFamilienangehörigen auf das Gemeinschaftsrechtüber die Freizügigkeit berufen, wennsie während oder nach Beendigung der Ausübungder Arbeitnehmerfreizügigkeit in einem anderenEU-/EWR-Mitgliedstaat nach Deutschland zurückkehren.Solche so genannten „Rückkehrfälle“25

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