Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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Seite 1270 GMBl 2009Nr. 62/63Amtlicher TeilBundesministerium des InnernM. Migration, Integration; Flüchtlinge; Europäische HarmonisierungAllgemeine Verwaltungsvorschriftzum Freizügigkeitsgesetz/EUVom 26. Oktober 2009Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes wird folgendeAllgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:Artikel 10 Vorbemerkung0.1 Allgemeines0.2 Gemeinschaftsrecht1 Zu § 1 – Anwendungsbereich2 Zu § 2 – Recht auf Einreise und Aufenthalt2.1 Freizügigkeitsrecht2.2 Freizügigkeitsberechtigte2.3 Aufrechterhaltung des Freizügigkeitsrechts für Erwerbstätige2.4 Einreise und Aufenthalt2.5 Aufenthaltsrecht bis zu drei Monaten2.6 Gebührenfreie Ausstellung der Bescheinigung überdas Aufenthaltsrecht und des Visums3 Zu § 3 – Familienangehörige3.0 Allgemeines3.1 Voraussetzungen des abgeleiteten Aufenthaltsrechtsvon Familienangehörigen3.2 Begriff des Familienangehörigen3.3 Hinterbliebene eines Unionsbürgers3.4 Aufenthaltsrecht für Kinder und sorgeberechtigtenElternteil nach Tod oder Wegzug des Unionsbürgers3.5 Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatteneines Unionsbürgers bei Scheidung oder Aufhebungder Ehe3.6 Recht auf Einreise und Aufenthalt von Lebenspartnerneines Unionsbürgers4 Zu § 4 – Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte4.1 Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts4.2 Familienangehörige von studierenden Unionsbürgern4a Zu § 4a – Daueraufenthaltsrecht4a.0 Allgemeines4a.1 Allgemeine Voraussetzungen4a.2 Daueraufenthaltsrecht bei Beendigung einer Erwerbstätigkeit4a.3 Familienangehörige verstorbener Unionsbürger4a.4 Familienangehörige daueraufenthaltsberechtigterUnionsbürger4a.5 Familienangehörige nach § 3 Absatz 3 bis 54a.6 Abwesenheitszeiten4a.7 Verlust5 Zu § 5 – Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtlicheAufenthaltsrecht, Aufenthaltskarten5.0 Allgemeines5.1 Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht5.2 Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern5.3 Glaubhaftmachung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen5.4 Überprüfung des Fortbestands der Ausstellungsvoraussetzungen5.5 Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts5.6 Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts5.7 Verlust des Daueraufenthaltsrechts5a Zu § 5a – Vorlage von Dokumenten5a.0 Allgemeines5a.1 Dokumente, deren Vorlage von Unionsbürgern verlangtwerden kann5a.2 Dokumente, deren Vorlage von Familienangehörigeneines Unionsbürgers verlangt werden kann6 Zu § 6 – Verlust des Rechts auf Einreise undAufenthalt6.0 Allgemeines6.1 Verlustgründe6.2 Verlust nach einer strafrechtlichen Verurteilung6.3 Ermessenserwägungen6.4 Verlust nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts6.5 Verlust bei zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebietund bei Minderjährigen6.6 Nicht belegt.6.7 Nicht belegt.6.8 Anhörung7 Zu § 7 – Ausreisepflicht7.1 Allgemeines7.2 Wiedereinreisesperre8 Zu § 8 – Ausweispflicht8.1 Ausweispflichten8.2 Erhebung und Abgleich biometrischer Daten9 Zu § 9 – Strafvorschriften24

Nr. 62/63 GMBl 2009Seite 127110 Zu § 10 – Bußgeldvorschriften11 Zu § 11 – Anwendung des Aufenthaltsgesetzes11.0 Allgemeines11.1 Anwendbare Bestimmungen des AufenthG11.2 Anwendbarkeit des AufenthG bei Feststellung vonNichtbestehen oder Verlust des Freizügigkeitsrechts11.3 Anrechnung von Zeiten rechtmäßigen Aufenthaltsnach dem Freizügigkeitsgesetz/EU12 Zu § 12 – Staatsangehörige der EWR-Staaten13 Zu § 13 – Staatsangehörige der Beitrittstaaten13.1 Auswirkungen der Übergangsregelung auf das Aufenthaltsrecht13.2 Anwendung der Übergangsregelung im Bereich derArbeitnehmerfreizügigkeit13.3 Anwendung der Übergangsregelung im Bereich derDienstleistungsfreiheit14 Zu § 14 – Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren15 Zu § 15 – Übergangsregelung0 Vorbemerkung0.1 Allgemeines0.1.1 Das Freizügigkeitsgesetz/EU regelt das Recht aufEinreise und Aufenthalt der Unionsbürger undihrer Familienangehörigen. Es handelt sich umeine eigenständige, abschließende Regelung fürdiese Personengruppe. Das Aufenthaltsgesetz istgrundsätzlich nicht anwendbar (zu den Ausnahmenvgl. insbesondere Nummer 11).0.1.2 Das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger und ihrerFamilienangehörigen wird wesentlich durch daseuropäische Gemeinschaftsrecht bestimmt. ImFreizügigkeitsgesetz/EU sind die europarechtlichenVorgaben in nationales Recht umgesetzt.0.1.3 Das europäische Gemeinschaftsrecht genießt imKollisionsfall Anwendungsvorrang vor dem Freizügigkeitsgesetz/EU,es sei denn, das nationale Rechtenthält günstigere Regelungen (vgl. § 11 Absatz 1Satz 5). Bei der Anwendung und Auslegung desnationalen Rechts ist das Gemeinschaftsrecht durchdie zuständigen Behörden zu berücksichtigen.0.2 Gemeinschaftsrecht0.2.1 Das Recht von Unionsbürgern auf Einreise undAufenthalt ergibt sich bereits unmittelbar aus demprimären Gemeinschaftsrecht. Artikel 18 Absatz 1EGV (Allgemeine Freizügigkeit) vermittelt allenStaatsangehörigen der Mitgliedstaaten, den Unionsbürgern,das Recht, sich innerhalb der EuropäischenUnion frei zu bewegen und aufzuhalten.Spezielle Freizügigkeitsgewährleistungen für bestimmtePersonengruppen (Arbeitnehmer, Selbständige,Dienstleistungserbringer) ergeben sich ausArtikeln 39 (Arbeitnehmerfreizügigkeit), 43 (Niederlassungsfreiheit),49 (Dienstleistungsfreiheit)EGV. Das Recht der Unionsbürger aus Artikel 18EGV steht unter dem Vorbehalt der europarechtlichenDurchführungsbestimmungen. GrundlegendeBedeutung hierbei hat die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürgerund ihrer Familienangehörigen, sichim Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion frei zu bewegen und aufzuhalten,zur Änderung der Verordnung (EWG) Nummer1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG,90/365 EWG und 93/96/EWG (ABl. EU NummerL 229 S. 35, so genannte Freizügigkeitsrichtlinie),deren Umsetzung durch Anpassungen im Freizügigkeitsgesetz/EUmit dem Richtlinienumsetzungsgesetzerfolgt ist.0.2.2 Gegenstand der Freizügigkeitsrichtlinie sind dieBedingungen, unter denen Unionsbürger und ihreFamilienangehörigen das Recht auf Freizügigkeitund Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets derMitgliedstaaten genießen, das Recht auf Daueraufenthaltim Hoheitsgebiet der Mitgliedstaatensowie die Beschränkungen dieser Rechte ausGründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheitoder Gesundheit. Im Fall von Rechtsmissbrauch(Artikel 35 Freizügigkeitsrichtlinie) kann das Freizügigkeitsrechtverweigert werden.1 Zu § 1 – Anwendungsbereich1.1 Aus der Definition des Anwendungsbereichs in§ 1 ergibt sich i. V. m. § 11, dass es sich beim Freizügigkeitsgesetz/EUum Spezialregelungen zurFreizügigkeit der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigenhandelt, die dem allgemeinenAufenthaltsrecht vorgehen. Gleiches gilt für Staatsangehörigeder EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen(vgl. Nummer 12).1.2 Das Freizügigkeitsgesetz/EU enthält nur speziellaufenthaltsrechtliche Regelungen. Soziale Rechtewerden in den jeweiligen Leistungsgesetzen festgelegt.1.3 Deutsche Staatsangehörige sind nicht als Unionsbürgeri. S. d. § 1 anzusehen, wenn sie von ihremFreizügigkeitsrecht noch keinen Gebrauch gemachthaben. Die Freizügigkeitsrichtlinie regeltdas Einreise- und Aufenthaltsrecht von freizügigkeitsberechtigtenUnionsbürgern innerhalb derEuropäischen Union. Während sich Unionsbürgerim Rahmen der Ausübung des Freizügigkeitsrechtsin einem anderen Mitgliedstaat aufhalten,fließt das Recht auf Aufenthalt im Herkunftsmitgliedstaatnicht aus dem Gemeinschaftsrecht, sondernaus der Staatsangehörigkeit (EuGH, Urteilvom 7. Juli 1992, Rechtssache C-370/90 – Singh,Rn. 22, weiterführend Urteil vom 11. Dezember2007, Rechtssache C-291/05 – Eind). Allerdingskönnen sich Deutsche und ihre drittstaatsangehörigenFamilienangehörigen auf das Gemeinschaftsrechtüber die Freizügigkeit berufen, wennsie während oder nach Beendigung der Ausübungder Arbeitnehmerfreizügigkeit in einem anderenEU-/EWR-Mitgliedstaat nach Deutschland zurückkehren.Solche so genannten „Rückkehrfälle“25

Seite 1270 GMBl 2009Nr. 62/63Amtlicher TeilB<strong>und</strong>esministerium des InnernM. Migration, Integration; Flüchtlinge; Europäische HarmonisierungAllgemeine Verwaltungsvorschriftzum Freizügigkeitsgesetz/EUVom 26. Oktober 2009Nach Artikel 84 Absatz 2 des Gr<strong>und</strong>gesetzes wird folgendeAllgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:Artikel 10 Vorbemerkung0.1 Allgemeines0.2 Gemeinschaftsrecht1 Zu § 1 – Anwendungsbereich2 Zu § 2 – Recht auf Einreise <strong>und</strong> Aufenthalt2.1 Freizügigkeitsrecht2.2 Freizügigkeitsberechtigte2.3 Aufrechterhaltung des Freizügigkeitsrechts für Erwerbstätige2.4 Einreise <strong>und</strong> Aufenthalt2.5 <strong>Aufenthaltsrecht</strong> bis zu drei Monaten2.6 Gebührenfreie Ausstellung der Bescheinigung überdas <strong>Aufenthaltsrecht</strong> <strong>und</strong> des Visums3 Zu § 3 – Familienangehörige3.0 Allgemeines3.1 Voraussetzungen des abgeleiteten <strong>Aufenthaltsrecht</strong>svon Familienangehörigen3.2 Begriff des Familienangehörigen3.3 Hinterbliebene eines Unionsbürgers3.4 <strong>Aufenthaltsrecht</strong> für Kinder <strong>und</strong> sorgeberechtigtenElternteil nach Tod oder Wegzug des Unionsbürgers3.5 <strong>Aufenthaltsrecht</strong> des drittstaatsangehörigen Ehegatteneines Unionsbürgers bei Scheidung oder Aufhebungder Ehe3.6 Recht auf Einreise <strong>und</strong> Aufenthalt von Lebenspartnerneines Unionsbürgers4 Zu § 4 – Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte4.1 Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts4.2 Familienangehörige von studierenden Unionsbürgern4a Zu § 4a – Daueraufenthaltsrecht4a.0 Allgemeines4a.1 Allgemeine Voraussetzungen4a.2 Daueraufenthaltsrecht bei Beendigung einer Erwerbstätigkeit4a.3 Familienangehörige verstorbener Unionsbürger4a.4 Familienangehörige daueraufenthaltsberechtigterUnionsbürger4a.5 Familienangehörige nach § 3 Absatz 3 bis 54a.6 Abwesenheitszeiten4a.7 Verlust5 Zu § 5 – Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche<strong>Aufenthaltsrecht</strong>, Aufenthaltskarten5.0 Allgemeines5.1 Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche <strong>Aufenthaltsrecht</strong>5.2 Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern5.3 Glaubhaftmachung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen5.4 Überprüfung des Fortbestands der Ausstellungsvoraussetzungen5.5 Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts5.6 Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts5.7 Verlust des Daueraufenthaltsrechts5a Zu § 5a – Vorlage von Dokumenten5a.0 Allgemeines5a.1 Dokumente, deren Vorlage von Unionsbürgern verlangtwerden kann5a.2 Dokumente, deren Vorlage von Familienangehörigeneines Unionsbürgers verlangt werden kann6 Zu § 6 – Verlust des Rechts auf Einreise <strong>und</strong>Aufenthalt6.0 Allgemeines6.1 Verlustgründe6.2 Verlust nach einer strafrechtlichen Verurteilung6.3 Ermessenserwägungen6.4 Verlust nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts6.5 Verlust bei zehnjährigem Aufenthalt im B<strong>und</strong>esgebiet<strong>und</strong> bei Minderjährigen6.6 Nicht belegt.6.7 Nicht belegt.6.8 Anhörung7 Zu § 7 – Ausreisepflicht7.1 Allgemeines7.2 Wiedereinreisesperre8 Zu § 8 – Ausweispflicht8.1 Ausweispflichten8.2 Erhebung <strong>und</strong> Abgleich biometrischer Daten9 Zu § 9 – Strafvorschriften24

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