Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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29.6.2004 DEAmtsblatt der Europäischen UnionL 229/47Artikel 31Verfahrensgarantien(1) Gegen eine Entscheidung aus Gründen der öffentlichenOrdnung, Sicherheit oder Gesundheit müssen die Betroffeneneinen Rechtsbehelf bei einem Gericht und gegebenenfalls beieiner Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einlegen können.(2) Wird neben dem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung,mit der die Ausweisung verfügt wurde, auch ein Antrag aufvorläufigen Rechtsschutz gestellt, um die Vollstreckung dieserEntscheidung auszusetzen, so darf die Abschiebung aus demHoheitsgebiet nicht erfolgen, solange nicht über den Antrag aufvorläufigen Rechtsschutz entschieden wurde, es sei denn,— die Entscheidung, mit der die Ausweisung verfügt wird,stützt sich auf eine frühere gerichtliche Entscheidung, oder— die Betroffenen hatten bereits früher die Möglichkeit, einegerichtliche Überprüfung zu beantragen, oder— die Entscheidung, mit der die Ausweisung verfügt wird,beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheitnach Artikel 28 Absatz 3.Der betreffende Mitgliedstaat muss binnen sechs Monaten nachEinreichung des Antrags eine Entscheidung treffen.(2) Die Personen gemäß Absatz 1 sind nicht berechtigt,während der Prüfung ihres Antrags in das Hoheitsgebiet desbetreffenden Mitgliedstaats einzureisen.Artikel 33Ausweisung als Strafe oder Nebenstrafe(1) Der Aufnahmemitgliedstaat kann eine Ausweisungsverfügungals Strafe oder Nebenstrafe zu einer Freiheitsstrafe nurerlassen, wenn die Voraussetzungen der Artikel 27, 28 und 29eingehalten werden.(2) Wird eine Ausweisungsverfügung nach Absatz 1 mehrals zwei Jahre nach ihrem Erlass vollstreckt, so muss derMitgliedstaat überprüfen, ob von dem Betroffenen eine gegenwärtigeund tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnungoder Sicherheit ausgeht, und beurteilen, ob seit dem Erlass derAusweisungsverfügung eine materielle Änderung der Umständeeingetreten ist.(3) Im Rechtsbehelfsverfahren sind die Rechtmäßigkeit derEntscheidung sowie die Tatsachen und die Umstände, auf denendie Entscheidung beruht, zu überprüfen. Es gewährleistet, dassdie Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die Erfordernissegemäß Artikel 28 nicht unverhältnismäßig ist.KAPITEL VIISCHLUSSBESTIMMUNGEN(4) Die Mitgliedstaaten können dem Betroffenen verbieten,sich während des anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens in ihremHoheitsgebiet aufzuhalten, dürfen ihn jedoch nicht daranhindern, sein Verfahren selbst zu führen, es sei denn, die öffentlicheOrdnung oder Sicherheit können durch sein persönlichesErscheinen ernsthaft gestört werden oder der Rechtsbehelfrichtet sich gegen die Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet.Artikel 34Verbreitung von InformationenDie Mitgliedstaaten verbreiten die Informationen hinsichtlichder Rechte und Pflichten der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigenin den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen,insbesondere durch Sensibilisierungskampagnen über nationaleund lokale Medien und andere Kommunikationsmittel.Artikel 32Zeitliche Wirkung eines AufenthaltsverbotsArtikel 35(1) Personen, gegen die aus Gründen der öffentlichenOrdnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot verhängtworden ist, können nach einem entsprechend den Umständenangemessenen Zeitraum, in jedem Fall aber drei Jahre nachVollstreckung des nach dem Gemeinschaftsrecht ordnungsgemäßerlassenen endgültigen Aufenthaltsverbots einen Antragauf Aufhebung des Aufenthaltsverbots unter Hinweis daraufeinreichen, dass eine materielle Änderung der Umstände eingetretenist, die das Aufenthaltsverbot gerechtfertigt haben.RechtsmissbrauchDie Mitgliedstaaten können die Maßnahmen erlassen, dienotwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenenRechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug — wie z. B.durch Eingehung von Scheinehen — zu verweigern, aufzuhebenoder zu widerrufen. Solche Maßnahmen müssen verhältnismäßigsein und unterliegen den Verfahrensgarantien nachden Artikeln 30 und 31.22

L 229/48DEAmtsblatt der Europäischen Union29.6.2004Artikel 36SanktionenDie Mitgliedstaaten legen Bestimmungen über Sanktionen fest,die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriftenzur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffendie zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. DieSanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein. DieMitgliedstaaten teilen diese Bestimmungen der Kommissionspätestens am 30. April 2004 und eventuelle spätereÄnderungen so rasch wie möglich mit.Artikel 37Günstigere innerstaatliche RechtsvorschriftenDiese Richtlinie lässt Rechts- und Verwaltungsvorschriften derMitgliedstaaten, die für die in den Anwendungsbereich dieserRichtlinie fallenden Personen günstiger sind, unberührt.Artikel 38Aufhebung(1) Die Artikel 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 werden mit Wirkung vom 30. April 2006 aufgehoben.(2) Die Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG,72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG,90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG werden mitWirkung vom 30. April 2006 aufgehoben.(3) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Bestimmungen oderRichtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.Artikel 39BerichtSpätestens am 30. April 2008 erstattet die Kommission demEuropäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendungdieser Richtlinie und schlägt gegebenenfalls die erforderlichenÄnderungen vor, insbesondere bezüglich der Möglichkeit,die Zeitspanne zu verlängern, während der Unionsbürgerund ihre Familienangehörigen ohne weitere Bedingungen imHoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats verbleiben können.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zur Erstellungdes Berichts erforderlichen Informationen mit.Artikel 40Umsetzung(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriftenin Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtliniebis zum 30. April 2006 nachzukommen.Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmensie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei deramtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. DieMitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlautder innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf demunter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen und übermittelnihr eine Entsprechungstabelle zwischen den Bestimmungendieser Richtlinie und den von ihnen erlassenen innerstaatlichenVorschriften.Artikel 41InkrafttretenDiese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblattder Europäischen Union in Kraft.Artikel 42AdressatenDiese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.Im Namen des EuropäischenParlamentsDer PräsidentP. COXIm Namen des RatesDer PräsidentM. McDOWELL23

29.6.2004 DEAmtsblatt der Europäischen UnionL 229/47Artikel 31Verfahrensgarantien(1) Gegen eine Entscheidung aus Gründen der öffentlichenOrdnung, Sicherheit oder Ges<strong>und</strong>heit müssen die Betroffeneneinen Rechtsbehelf bei einem Gericht <strong>und</strong> gegebenenfalls beieiner Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einlegen können.(2) Wird neben dem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung,mit der die Ausweisung verfügt wurde, auch ein Antrag aufvorläufigen Rechtsschutz gestellt, um die Vollstreckung dieserEntscheidung auszusetzen, so darf die Abschiebung aus demHoheitsgebiet nicht erfolgen, solange nicht über den Antrag aufvorläufigen Rechtsschutz entschieden wurde, es sei denn,— die Entscheidung, mit der die Ausweisung verfügt wird,stützt sich auf eine frühere gerichtliche Entscheidung, oder— die Betroffenen hatten bereits früher die Möglichkeit, einegerichtliche Überprüfung zu beantragen, oder— die Entscheidung, mit der die Ausweisung verfügt wird,beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheitnach Artikel 28 Absatz 3.Der betreffende Mitgliedstaat muss binnen sechs Monaten nachEinreichung des Antrags eine Entscheidung treffen.(2) Die Personen gemäß Absatz 1 sind nicht berechtigt,während der Prüfung ihres Antrags in das Hoheitsgebiet desbetreffenden Mitgliedstaats einzureisen.Artikel 33Ausweisung als Strafe oder Nebenstrafe(1) Der Aufnahmemitgliedstaat kann eine Ausweisungsverfügungals Strafe oder Nebenstrafe zu einer Freiheitsstrafe nurerlassen, wenn die Voraussetzungen der Artikel 27, 28 <strong>und</strong> 29eingehalten werden.(2) Wird eine Ausweisungsverfügung nach Absatz 1 mehrals zwei Jahre nach ihrem Erlass vollstreckt, so muss derMitgliedstaat überprüfen, ob von dem Betroffenen eine gegenwärtige<strong>und</strong> tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnungoder Sicherheit ausgeht, <strong>und</strong> beurteilen, ob seit dem Erlass derAusweisungsverfügung eine materielle Änderung der Umständeeingetreten ist.(3) Im Rechtsbehelfsverfahren sind die Rechtmäßigkeit derEntscheidung sowie die Tatsachen <strong>und</strong> die Umstände, auf denendie Entscheidung beruht, zu überprüfen. Es gewährleistet, dassdie Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die Erfordernissegemäß Artikel 28 nicht unverhältnismäßig ist.KAPITEL VIISCHLUSSBESTIMMUNGEN(4) Die Mitgliedstaaten können dem Betroffenen verbieten,sich während des anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens in ihremHoheitsgebiet aufzuhalten, dürfen ihn jedoch nicht daranhindern, sein Verfahren selbst zu führen, es sei denn, die öffentlicheOrdnung oder Sicherheit können durch sein persönlichesErscheinen ernsthaft gestört werden oder der Rechtsbehelfrichtet sich gegen die Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet.Artikel 34Verbreitung von InformationenDie Mitgliedstaaten verbreiten die Informationen hinsichtlichder Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Unionsbürger <strong>und</strong> ihrer Familienangehörigenin den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen,insbesondere durch Sensibilisierungskampagnen über nationale<strong>und</strong> lokale Medien <strong>und</strong> andere Kommunikationsmittel.Artikel 32Zeitliche Wirkung eines AufenthaltsverbotsArtikel 35(1) Personen, gegen die aus Gründen der öffentlichenOrdnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot verhängtworden ist, können nach einem entsprechend den Umständenangemessenen Zeitraum, in jedem Fall aber drei Jahre nachVollstreckung des nach dem Gemeinschaftsrecht ordnungsgemäßerlassenen endgültigen Aufenthaltsverbots einen Antragauf Aufhebung des Aufenthaltsverbots unter Hinweis daraufeinreichen, dass eine materielle Änderung der Umstände eingetretenist, die das Aufenthaltsverbot gerechtfertigt haben.RechtsmissbrauchDie Mitgliedstaaten können die Maßnahmen erlassen, dienotwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenenRechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug — wie z. B.durch Eingehung von Scheinehen — zu verweigern, aufzuhebenoder zu widerrufen. Solche Maßnahmen müssen verhältnismäßigsein <strong>und</strong> unterliegen den Verfahrensgarantien nachden Artikeln 30 <strong>und</strong> 31.22

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