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Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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L 229/46DEAmtsblatt der Europäischen Union29.6.2004(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnungoder Sicherheit ist der Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit zuwahren <strong>und</strong> darf ausschließlich das persönliche Verhalten desBetroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungenallein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nichtbegründen.Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige<strong>und</strong> erhebliche Gefahr darstellen, die ein Gr<strong>und</strong>interesse derGesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder aufGeneralprävention verweisende Begründungen sind nichtzulässig.(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für dieöffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaatbei der Ausstellung der Anmeldebescheinigungoder — wenn es kein Anmeldesystem gibt — spätestens dreiMonate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in dasHoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffeneseine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte denHerkunftsmitgliedstaat <strong>und</strong> erforderlichenfalls andere Mitgliedstaatenum Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen instrafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlichhält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Derersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zweiMonaten erteilen.(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweisausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der ausGründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Ges<strong>und</strong>heitaus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohnejegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweisoder Reisepass ungültig geworden ist oder dieStaatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaatenfestgelegt wurden, wenn siea) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaatgehabt haben oderb) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zumWohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen derVereinten Nationen vom 20. November 1989 über dieRechte des Kindes vorgesehen ist.Artikel 29Öffentliche Ges<strong>und</strong>heit(1) Als Krankheiten, die eine die Freizügigkeit beschränkendeMaßnahme rechtfertigen, gelten ausschließlich die Krankheitenmit epidemischem Potenzial im Sinne der einschlägigen Rechtsinstrumenteder Weltges<strong>und</strong>heitsorganisation <strong>und</strong> sonstigeübertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachteKrankheiten, sofern gegen diese KrankheitenMaßnahmen zum Schutz der Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaatsgetroffen werden.(2) Krankheiten, die nach Ablauf einer Frist von dreiMonaten ab dem Zeitpunkt der Einreise auftreten, stellenkeinen Ausweisungsgr<strong>und</strong> dar.(3) Wenn ernsthafte Anhaltspunkte dies rechtfertigen,können die Mitgliedstaaten für die Personen, die zum Aufenthaltberechtigt sind, binnen drei Monaten nach der Einreise einekostenlose ärztliche Untersuchung anordnen, um feststellen zulassen, dass sie nicht an einer Krankheit im Sinne von Absatz 1leiden. Diese ärztlichen Untersuchungen dürfen nicht systematischangeordnet werden.Artikel 28Artikel 30Schutz vor Ausweisung(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung ausGründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt,berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts desBetroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Ges<strong>und</strong>heitszustand,seine familiäre <strong>und</strong> wirtschaftliche Lage, seine soziale<strong>und</strong> kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat <strong>und</strong> dasAusmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürgeroder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit,die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebietgenießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegendenGründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügtwerden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingendenMitteilung der Entscheidungen(1) Entscheidungen nach Artikel 27 Absatz 1 müssen demBetroffenen schriftlich in einer Weise mitgeteilt werden, dass erderen Inhalt <strong>und</strong> Wirkung nachvollziehen kann.(2) Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichenOrdnung, Sicherheit oder Ges<strong>und</strong>heit, die der ihn betreffendenEntscheidung zugr<strong>und</strong>e liegen, genau <strong>und</strong> umfassend mitzuteilen,es sei denn, dass Gründe der Sicherheit des Staates dieserMitteilung entgegenstehen.(3) In der Mitteilung ist anzugeben, bei welchem Gerichtoder bei welcher Verwaltungsbehörde der Betroffene einenRechtsbehelf einlegen kann, innerhalb welcher Frist der Rechtsbehelfeinzulegen ist <strong>und</strong> gegebenenfalls binnen welcher Frist erdas Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verlassen hat. Außer inordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen muss die Fristzum Verlassen des Hoheitsgebiets mindestens einen Monat,gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung, betragen.21

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