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Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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29.6.2004 DEAmtsblatt der Europäischen UnionL 229/45Artikel 21Kontinuität des AufenthaltsFür die Zwecke dieser Richtlinie wird die Kontinuität desAufenthalts durch eines der im Aufenthaltsmitgliedstaat üblichenBeweismittel nachgewiesen. Jede rechtmäßig vollstreckteAusweisungsverfügung gegen den Betroffenen stellt eine Unterbrechungdes Aufenthalts dar.KAPITEL VGEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUFENTHALTS-RECHT UND DAS RECHT AUF DAUERAUFENTHALTArtikel 22Räumlicher GeltungsbereichDas Recht auf Aufenthalt <strong>und</strong> das Recht auf Daueraufenthalterstrecken sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats.Die Mitgliedstaaten können das <strong>Aufenthaltsrecht</strong><strong>und</strong> das Recht auf Daueraufenthalt nur in den Fällen räumlichbeschränken, in denen sie dieselben Beschränkungen auch fürihre eigenen Staatsangehörigen vorsehen.Artikel 23Verb<strong>und</strong>ene RechteDie Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die das Rechtauf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einemMitgliedstaat genießen, sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeitberechtigt, dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmeroder Selbstständiger aufzunehmen.einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts aufDaueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zurBerufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens,zu gewähren.Artikel 25Allgemeine Bestimmungen bezüglich der Aufenthaltsdokumente(1) Die Ausübung eines Rechts oder die Erledigung vonVerwaltungsformalitäten dürfen unter keinen Umständen vomBesitz einer Anmeldebescheinigung nach Artikel 8, eines Dokumentszur Bescheinigung des Daueraufenthalts, einer Bescheinigungüber die Beantragung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige,einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarteabhängig gemacht werden, wenn das Recht durch einanderes Beweismittel nachgewiesen werden kann.(2) Alle in Absatz 1 genannten Dokumente werden unentgeltlichoder gegen Entrichtung eines Betrags ausgestellt, derdie Gebühr für die Ausstellung entsprechender Dokumente anInländer nicht übersteigt.Artikel 26KontrolleDie Mitgliedstaaten können kontrollieren, ob der sich gegebenenfallsaus ihren Rechtsvorschriften ergebenden Verpflichtungfür fremde Staatsangehörige nachgekommen wird, ständig dieAnmeldebescheinigung oder die Aufenthaltskarte mit sich zuführen, sofern sie diese Verpflichtung ihren eigenen Staatsangehörigenin Bezug auf deren Personalausweis auferlegen. Wirddieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so können dieMitgliedstaaten die Sanktionen verhängen, die sie auch gegenihre eigenen Staatsangehörigen verhängen, die ihren Personalausweisnicht mit sich führen.Artikel 24Gleichbehandlung(1) Vorbehaltlich spezifischer <strong>und</strong> ausdrücklich im Vertrag<strong>und</strong> im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen genießtjeder Unionsbürger, der sich aufgr<strong>und</strong> dieser Richtlinie imHoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereichdes Vertrags die gleiche Behandlung wie dieStaatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Das Recht auf Gleichbehandlungerstreckt sich auch auf Familienangehörige, dienicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen <strong>und</strong>das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthaltgenießen.(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Aufnahmemitgliedstaatjedoch nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmernoder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhaltenbleibt, <strong>und</strong> ihren Familienangehörigen während der ersten dreiMonate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während deslängeren Zeitraums nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b)KAPITEL VIBESCHRÄNKUNGEN DES EINREISE- UND AUFENTHALTS-RECHTS AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG,SICHERHEIT ODER GESUNDHEITArtikel 27Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfendie Mitgliedstaaten die Freizügigkeit <strong>und</strong> das <strong>Aufenthaltsrecht</strong>eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtetihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichenOrdnung, Sicherheit oder Ges<strong>und</strong>heit beschränken. DieseGründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltendgemacht werden.20

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