Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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Überblick über das Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU© Georg Classen 2009Die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht ist "von Amts wegen"auszustellen, ohne dass es eines Antrags bedarf. Bescheinigungen und Aufenthaltskarten nach demFreizügG/EU haben nur "deklaratorischen Charakter", die betreffenden Aufenthaltsrechte - etwa dasDaueraufenthaltsrecht nach 5 Jahren - bestehen bei Vorliegen der Voraussetzungen, auch ohne dassdas entsprechende behördliches Dokument ausgestellt wurde. Freizügigkeitsbescheinigung für Unionsbürger, § 5 I FreizügG/EU- Arbeitnehmer, § 2 II Nr. 1 FreizügG/EU- Auszubildende, § 2 II Nr. 1 FreizügG/EU- Arbeitsuchende, § 2 II Nr. 1 FreizügG/EU- Selbständige, § 2 II Nr. 2 FreizügG/EU- Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen, § 2 II Nr. 3 und 4 FreizügG/EU- Verbleibeberechtige (arbeitslos gewordene) Arbeitnehmer und Selbständige, § 2 III FreizügG/EU- Aufenthalt bis zu 3 Monaten ohne weiteren Aufenthaltsgrund, § 2 V FreizügG/EU- Familienangehörige (Ehe- und Lebenspartner, Kinder unter 21), § 2 II Nr. 6, § 3 II Nr. 1 FreizügG/EU- Familienangehörige (weitere Verwandte in auf- und absteigender Linie, wenn Unterhalt geleistet wird),§ 2 II Nr. 6, § 3 II Nr. 2 FreizügG/EU- nicht Erwerbstätige, die über ausreichend Existenzmittel verfügen (Studierende, Rentern,Vermögende), § 2 II Nr. 5, § 4 FreizügG/EU- Familienangehörige nicht Erwerbstätiger, die über ausreichend Existenzmittel verfügen, § 2 II Nr. 6, § 4FreizügG/EU- Wenn das AufenthG eine günstigere Rechtstellung als das FreizügG/EU vermittelt, kann einAufenthaltstitel nach AufenthG beansprucht werden (z.B. als Familienangehöriger eines Deutschen odereines hier bleibeberechtugten Ausländers, §§ 29, 28 AufenthG), § 11 I V FreizügG/EU Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht für Unionsbürger, §§ 4a, 5 VI FreizügG/ EU 1- immer nach 5 Jahren legalen Aufenthaltes (auch Zeiten von EU-Beitritt rechnen mit)- nach mind. 12monatiger Erwerbstätigkeit in D bei Vorruhestand oder Renteneintritt mit 65 nach 3Jahren, sofort bei dt. Ehepartner- beim Eintritt voller Erwerbsunfähigkeit nach mind. 2 Jahren Aufenthalt, sofort bei dt. Ehepartner- sofort bei voller Erwerbsunfähigkeit durch Arbeitsunfall, der einen Rentenanspruch begründet- nach 2 Jahren bei Tod des Ehepartners oder Elternteils- sofort bei Tod des dt. Ehepartners, oder Tod des Ehepartners durch ArbeitsunfallAufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern Aufenthaltskarte für Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten EU-Angehörigen, die selbstkeine Unionsbürger, sondern Drittstaater sind, § 3 i.V.m. § 5 II FreizügG/EU 2 Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern, § 3 i.V.m. § 5 VI FreizügG/ EU 31 Neu eingeführt durch EU-Richtlinienumsetzungsgesetz.2 Neu eingeführt durch EU-Richtlinienumsetzungsgesetz, bisher "Aufenthaltserlaubnis EU" nach § 5 II FreizügG/EU.3 Neu eingeführt durch EU-Richtlinienumsetzungsgesetz.2

Überblick über das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> nach dem FreizügG/EU© Georg Classen 2009Die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche <strong>Aufenthaltsrecht</strong> ist "von Amts wegen"auszustellen, ohne dass es eines Antrags bedarf. Bescheinigungen <strong>und</strong> Aufenthaltskarten nach demFreizügG/EU haben nur "deklaratorischen Charakter", die betreffenden <strong>Aufenthaltsrecht</strong>e - etwa dasDaueraufenthaltsrecht nach 5 Jahren - bestehen bei Vorliegen der Voraussetzungen, auch ohne dassdas entsprechende behördliches Dokument ausgestellt wurde. Freizügigkeitsbescheinigung für Unionsbürger, § 5 I FreizügG/EU- Arbeitnehmer, § 2 II Nr. 1 FreizügG/EU- Auszubildende, § 2 II Nr. 1 FreizügG/EU- Arbeitsuchende, § 2 II Nr. 1 FreizügG/EU- Selbständige, § 2 II Nr. 2 FreizügG/EU- Erbringer <strong>und</strong> Empfänger von Dienstleistungen, § 2 II Nr. 3 <strong>und</strong> 4 FreizügG/EU- Verbleibeberechtige (arbeitslos gewordene) Arbeitnehmer <strong>und</strong> Selbständige, § 2 III FreizügG/EU- Aufenthalt bis zu 3 Monaten ohne weiteren Aufenthaltsgr<strong>und</strong>, § 2 V FreizügG/EU- Familienangehörige (Ehe- <strong>und</strong> Lebenspartner, Kinder unter 21), § 2 II Nr. 6, § 3 II Nr. 1 FreizügG/EU- Familienangehörige (weitere Verwandte in auf- <strong>und</strong> absteigender Linie, wenn Unterhalt geleistet wird),§ 2 II Nr. 6, § 3 II Nr. 2 FreizügG/EU- nicht Erwerbstätige, die über ausreichend Existenzmittel verfügen (Studierende, Rentern,Vermögende), § 2 II Nr. 5, § 4 FreizügG/EU- Familienangehörige nicht Erwerbstätiger, die über ausreichend Existenzmittel verfügen, § 2 II Nr. 6, § 4FreizügG/EU- Wenn das AufenthG eine günstigere Rechtstellung als das FreizügG/EU vermittelt, kann einAufenthaltstitel nach AufenthG beansprucht werden (z.B. als Familienangehöriger eines Deutschen odereines hier bleibeberechtugten Ausländers, §§ 29, 28 AufenthG), § 11 I V FreizügG/EU Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht für Unionsbürger, §§ 4a, 5 VI FreizügG/ EU 1- immer nach 5 Jahren legalen Aufenthaltes (auch Zeiten von EU-Beitritt rechnen mit)- nach mind. 12monatiger Erwerbstätigkeit in D bei Vorruhestand oder Renteneintritt mit 65 nach 3Jahren, sofort bei dt. Ehepartner- beim Eintritt voller Erwerbsunfähigkeit nach mind. 2 Jahren Aufenthalt, sofort bei dt. Ehepartner- sofort bei voller Erwerbsunfähigkeit durch Arbeitsunfall, der einen Rentenanspruch begründet- nach 2 Jahren bei Tod des Ehepartners oder Elternteils- sofort bei Tod des dt. Ehepartners, oder Tod des Ehepartners durch ArbeitsunfallAufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern Aufenthaltskarte für Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten EU-Angehörigen, die selbstkeine Unionsbürger, sondern Drittstaater sind, § 3 i.V.m. § 5 II FreizügG/EU 2 Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern, § 3 i.V.m. § 5 VI FreizügG/ EU 31 Neu eingeführt durch EU-Richtlinienumsetzungsgesetz.2 Neu eingeführt durch EU-Richtlinienumsetzungsgesetz, bisher "Aufenthaltserlaubnis EU" nach § 5 II FreizügG/EU.3 Neu eingeführt durch EU-Richtlinienumsetzungsgesetz.2

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