Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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29.6.2004 DEAmtsblatt der Europäischen UnionL 229/43In bestimmten Fällen, in denen begründete Zweifel bestehen,ob der Unionsbürger oder seine Familienangehörigen dieVoraussetzungen der Artikel 7, 12 und 13 erfüllen, können dieMitgliedstaaten prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.Diese Prüfung wird nicht systematisch durchgeführt.(3) Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durcheinen Unionsbürger oder einen seiner Familienangehörigen imAufnahmemitgliedstaat darf nicht automatisch zu einer Ausweisungführen.(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadetder Bestimmungen des Kapitels VI darf gegen Unionsbürgeroder ihre Familienangehörigen auf keinen Fall eine Ausweisungverfügt werden, wenna) die Unionsbürger Arbeitnehmer oder Selbstständige sindoderb) die Unionsbürger in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaatseingereist sind, um Arbeit zu suchen. In diesemFall dürfen die Unionsbürger und ihre Familienangehörigennicht ausgewiesen werden, solange die Unionsbürger nachweisenkönnen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und dasssie eine begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden.Artikel 15das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht istnicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht dieStaatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sichrechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürgerim Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durchvorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechsMonaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegender Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzigeAbwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgendenMonaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft undNiederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildungoder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaatoder einen Drittstaat berührt.(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde,führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, diezwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinemVerlust.Verfahrensgarantien(1) Die Verfahren der Artikel 30 und 31 finden sinngemäßauf jede Entscheidung Anwendung, die die Freizügigkeit vonUnionsbürgern und ihren Familienangehörigen beschränkt undnicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oderGesundheit erlassen wird.(2) Wird der Personalausweis oder Reisepass, der die Einreisedes Betroffenen in den Aufnahmemitgliedstaat sowie dieAusstellung der Anmeldebescheinigung oder der Aufenthaltskarteermöglicht hat, ungültig, so rechtfertigt dies keineAusweisung aus dem Aufnahmemitgliedstaat.(3) Eine Entscheidung gemäß Absatz 1, mit der die Ausweisungverfügt wird, darf nicht mit einem Einreiseverbot desAufnahmemitgliedstaats einhergehen.KAPITEL IVRECHT AUF DAUERAUFENTHALTAbschnitt IErwerbArtikel 16Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre langununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hatArtikel 17Ausnahmeregelung für Personen, die im Aufnahmemitgliedstaataus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, undihre Familienangehörigen(1) Abweichend von Artikel 16 haben folgende Personenvor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahrendas Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat:a) Arbeitnehmer oder Selbstständige, die zum Zeitpunkt desAusscheidens aus dem Erwerbsleben das in dem betreffendenMitgliedstaat für die Geltendmachung einer Altersrentegesetzlich vorgesehene Alter erreicht haben, oderArbeitnehmer, die ihre abhängige Erwerbstätigkeit imRahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern siediese Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaatmindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt undsich dort seit mindestens drei Jahren ununterbrochen aufgehaltenhaben.Haben bestimmte Kategorien von Selbstständigen nach denRechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats keinenAnspruch auf eine Altersrente, so gilt die Altersvoraussetzungals erfüllt, wenn der Betroffene das 60. Lebensjahrvollendet hat.b) Arbeitnehmer oder Selbstständige, die sich seit mindestenszwei Jahren ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaataufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einerdauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben.18

L 229/44DEAmtsblatt der Europäischen Union29.6.2004Ist die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall odereine Berufskrankheit eingetreten, aufgrund deren einAnspruch auf eine Rente entsteht, die ganz oder teilweisezulasten eines Trägers des Aufnahmemitgliedstaats geht,entfällt die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer.c) Arbeitnehmer oder Selbstständige, die nach drei Jahrenununterbrochener Erwerbstätigkeit und ununterbrochenenAufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat eine abhängige oderselbstständige Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaatausüben, ihren Wohnsitz jedoch im Aufnahmemitgliedstaatbeibehalten und in der Regel jeden Tag odermindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren.Für den Erwerb der in den Buchstaben a) und b) genanntenRechte gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in demMitgliedstaat, in dem der Betroffene seine Erwerbstätigkeitausübt, als im Aufnahmemitgliedstaat abgeleistet.Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, die vom zuständigenArbeitsamt ordnungsgemäß festgestellt werden, oder vomWillen des Betroffenen unabhängige Arbeitsunterbrechungensowie krankheits- oder unfallbedingte Fehlzeiten oder Unterbrechungengelten als Zeiten der Erwerbstätigkeit.c) sein überlebender Ehegatte die Staatsangehörigkeit diesesMitgliedstaats durch Eheschließung mit dem Arbeitnehmeroder dem Selbstständigen verloren hat.Artikel 18Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt durch bestimmteFamilienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit einesMitgliedstaats besitzenUnbeschadet des Artikels 17 erwerben die Familienangehörigeneines Unionsbürgers, auf die Artikel 12 Absatz 2 und Artikel13 Absatz 2 Anwendung finden und die die dort genanntenVoraussetzungen erfüllen, das Recht auf Daueraufenthalt, wennsie sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaataufgehalten haben.Abschnitt IIVerwaltungsformalitätenArtikel 19(2) Die Voraussetzungen der Dauer des Aufenthalts und derDauer der Erwerbstätigkeit in Absatz 1 Buchstabe a) sowie derAufenthaltsdauer in Absatz 1 Buchstabe b) entfallen, wenn derEhegatte oder der Lebenspartner im Sinne von Artikel 2Nummer 2 Buchstabe b) des Arbeitnehmers oder des Selbstständigendie Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaatsbesitzt oder die Staatsangehörigkeit jenes Mitgliedstaats durchEheschließung mit dem Arbeitnehmer oder Selbstständigenverloren hat.(3) Die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers oder einesSelbstständigen, die sich mit ihm im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaatsaufhalten, haben ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeitdas Recht auf Daueraufenthalt in diesem Mitgliedstaat,wenn der Arbeitnehmer oder Selbstständige für sich das Rechtauf Daueraufenthalt gemäß Absatz 1 in diesem Mitgliedstaaterworben hat.(4) Ist der Arbeitnehmer oder Selbstständige jedoch im Laufeseines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 1 dasRecht auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat erworbenhat, so erwerben seine Familienangehörigen, die sich mit ihmin dem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben, das Recht,sich dort dauerhaft aufzuhalten, soferna) der Arbeitnehmer oder Selbstständige sich zum Zeitpunktseines Todes seit zwei Jahren im Hoheitsgebiet diesesMitgliedstaats ununterbrochen aufgehalten hat oderb) der Tod infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheiteingetreten ist oderDokument für Unionsbürger zur Bescheinigung desDaueraufenthalts(1) Auf Antrag stellen die Mitgliedstaaten den zum Daueraufenthaltberechtigten Unionsbürgern nach Überprüfung derDauer ihres Aufenthalts ein Dokument zur Bescheinigung ihresDaueraufenthalts aus.(2) Das Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthaltswird so bald wie möglich ausgestellt.Artikel 20Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige, die nichtdie Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen(1) Die Mitgliedstaaten stellen den Familienangehörigen, dienicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen unddie zum Daueraufenthalt berechtigt sind, binnen sechs Monatennach Einreichung des Antrags eine Daueraufenthaltskarte aus.Die Daueraufenthaltskarte ist automatisch alle zehn Jahreverlängerbar.(2) Der Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskartemuss vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltskarte gestelltwerden. Die Nichterfüllung der Pflicht zur Beantragung einerDaueraufenthaltskarte kann mit verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Sanktionen geahndet werden.(3) Aufenthaltsunterbrechungen von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Jahren berühren nicht die Gültigkeit der Daueraufenthaltskarte.19

L 229/44DEAmtsblatt der Europäischen Union29.6.2004Ist die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall odereine Berufskrankheit eingetreten, aufgr<strong>und</strong> deren einAnspruch auf eine Rente entsteht, die ganz oder teilweisezulasten eines Trägers des Aufnahmemitgliedstaats geht,entfällt die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer.c) Arbeitnehmer oder Selbstständige, die nach drei Jahrenununterbrochener Erwerbstätigkeit <strong>und</strong> ununterbrochenenAufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat eine abhängige oderselbstständige Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaatausüben, ihren Wohnsitz jedoch im Aufnahmemitgliedstaatbeibehalten <strong>und</strong> in der Regel jeden Tag odermindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren.Für den Erwerb der in den Buchstaben a) <strong>und</strong> b) genanntenRechte gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in demMitgliedstaat, in dem der Betroffene seine Erwerbstätigkeitausübt, als im Aufnahmemitgliedstaat abgeleistet.Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, die vom zuständigenArbeitsamt ordnungsgemäß festgestellt werden, oder vomWillen des Betroffenen unabhängige Arbeitsunterbrechungensowie krankheits- oder unfallbedingte Fehlzeiten oder Unterbrechungengelten als Zeiten der Erwerbstätigkeit.c) sein überlebender Ehegatte die Staatsangehörigkeit diesesMitgliedstaats durch Eheschließung mit dem Arbeitnehmeroder dem Selbstständigen verloren hat.Artikel 18Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt durch bestimmteFamilienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit einesMitgliedstaats besitzenUnbeschadet des Artikels 17 erwerben die Familienangehörigeneines Unionsbürgers, auf die Artikel 12 Absatz 2 <strong>und</strong> Artikel13 Absatz 2 Anwendung finden <strong>und</strong> die die dort genanntenVoraussetzungen erfüllen, das Recht auf Daueraufenthalt, wennsie sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaataufgehalten haben.Abschnitt IIVerwaltungsformalitätenArtikel 19(2) Die Voraussetzungen der Dauer des Aufenthalts <strong>und</strong> derDauer der Erwerbstätigkeit in Absatz 1 Buchstabe a) sowie derAufenthaltsdauer in Absatz 1 Buchstabe b) entfallen, wenn derEhegatte oder der Lebenspartner im Sinne von Artikel 2Nummer 2 Buchstabe b) des Arbeitnehmers oder des Selbstständigendie Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaatsbesitzt oder die Staatsangehörigkeit jenes Mitgliedstaats durchEheschließung mit dem Arbeitnehmer oder Selbstständigenverloren hat.(3) Die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers oder einesSelbstständigen, die sich mit ihm im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaatsaufhalten, haben ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeitdas Recht auf Daueraufenthalt in diesem Mitgliedstaat,wenn der Arbeitnehmer oder Selbstständige für sich das Rechtauf Daueraufenthalt gemäß Absatz 1 in diesem Mitgliedstaaterworben hat.(4) Ist der Arbeitnehmer oder Selbstständige jedoch im Laufeseines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 1 dasRecht auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat erworbenhat, so erwerben seine Familienangehörigen, die sich mit ihmin dem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben, das Recht,sich dort dauerhaft aufzuhalten, soferna) der Arbeitnehmer oder Selbstständige sich zum Zeitpunktseines Todes seit zwei Jahren im Hoheitsgebiet diesesMitgliedstaats ununterbrochen aufgehalten hat oderb) der Tod infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheiteingetreten ist oderDokument für Unionsbürger zur Bescheinigung desDaueraufenthalts(1) Auf Antrag stellen die Mitgliedstaaten den zum Daueraufenthaltberechtigten Unionsbürgern nach Überprüfung derDauer ihres Aufenthalts ein Dokument zur Bescheinigung ihresDaueraufenthalts aus.(2) Das Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthaltswird so bald wie möglich ausgestellt.Artikel 20Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige, die nichtdie Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen(1) Die Mitgliedstaaten stellen den Familienangehörigen, dienicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen <strong>und</strong>die zum Daueraufenthalt berechtigt sind, binnen sechs Monatennach Einreichung des Antrags eine Daueraufenthaltskarte aus.Die Daueraufenthaltskarte ist automatisch alle zehn Jahreverlängerbar.(2) Der Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskartemuss vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltskarte gestelltwerden. Die Nichterfüllung der Pflicht zur Beantragung einerDaueraufenthaltskarte kann mit verhältnismäßigen <strong>und</strong> nichtdiskriminierenden Sanktionen geahndet werden.(3) Aufenthaltsunterbrechungen von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Jahren berühren nicht die Gültigkeit der Daueraufenthaltskarte.19

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