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Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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29.6.2004 DEAmtsblatt der Europäischen UnionL 229/43In bestimmten Fällen, in denen begründete Zweifel bestehen,ob der Unionsbürger oder seine Familienangehörigen dieVoraussetzungen der Artikel 7, 12 <strong>und</strong> 13 erfüllen, können dieMitgliedstaaten prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.Diese Prüfung wird nicht systematisch durchgeführt.(3) Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durcheinen Unionsbürger oder einen seiner Familienangehörigen imAufnahmemitgliedstaat darf nicht automatisch zu einer Ausweisungführen.(4) Abweichend von den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 <strong>und</strong> unbeschadetder Bestimmungen des Kapitels VI darf gegen Unionsbürgeroder ihre Familienangehörigen auf keinen Fall eine Ausweisungverfügt werden, wenna) die Unionsbürger Arbeitnehmer oder Selbstständige sindoderb) die Unionsbürger in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaatseingereist sind, um Arbeit zu suchen. In diesemFall dürfen die Unionsbürger <strong>und</strong> ihre Familienangehörigennicht ausgewiesen werden, solange die Unionsbürger nachweisenkönnen, dass sie weiterhin Arbeit suchen <strong>und</strong> dasssie eine begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden.Artikel 15das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht istnicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht dieStaatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen <strong>und</strong> die sichrechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürgerim Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durchvorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechsMonaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegender Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzigeAbwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgendenMonaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft <strong>und</strong>Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildungoder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaatoder einen Drittstaat berührt.(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde,führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, diezwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinemVerlust.Verfahrensgarantien(1) Die Verfahren der Artikel 30 <strong>und</strong> 31 finden sinngemäßauf jede Entscheidung Anwendung, die die Freizügigkeit vonUnionsbürgern <strong>und</strong> ihren Familienangehörigen beschränkt <strong>und</strong>nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oderGes<strong>und</strong>heit erlassen wird.(2) Wird der Personalausweis oder Reisepass, der die Einreisedes Betroffenen in den Aufnahmemitgliedstaat sowie dieAusstellung der Anmeldebescheinigung oder der Aufenthaltskarteermöglicht hat, ungültig, so rechtfertigt dies keineAusweisung aus dem Aufnahmemitgliedstaat.(3) Eine Entscheidung gemäß Absatz 1, mit der die Ausweisungverfügt wird, darf nicht mit einem Einreiseverbot desAufnahmemitgliedstaats einhergehen.KAPITEL IVRECHT AUF DAUERAUFENTHALTAbschnitt IErwerbArtikel 16Allgemeine Regel für Unionsbürger <strong>und</strong> ihre Familienangehörigen(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre langununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hatArtikel 17Ausnahmeregelung für Personen, die im Aufnahmemitgliedstaataus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, <strong>und</strong>ihre Familienangehörigen(1) Abweichend von Artikel 16 haben folgende Personenvor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahrendas Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat:a) Arbeitnehmer oder Selbstständige, die zum Zeitpunkt desAusscheidens aus dem Erwerbsleben das in dem betreffendenMitgliedstaat für die Geltendmachung einer Altersrentegesetzlich vorgesehene Alter erreicht haben, oderArbeitnehmer, die ihre abhängige Erwerbstätigkeit imRahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern siediese Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaatmindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt <strong>und</strong>sich dort seit mindestens drei Jahren ununterbrochen aufgehaltenhaben.Haben bestimmte Kategorien von Selbstständigen nach denRechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats keinenAnspruch auf eine Altersrente, so gilt die Altersvoraussetzungals erfüllt, wenn der Betroffene das 60. Lebensjahrvollendet hat.b) Arbeitnehmer oder Selbstständige, die sich seit mindestenszwei Jahren ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaataufgehalten haben <strong>und</strong> ihre Erwerbstätigkeit infolge einerdauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben.18

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