29.6.2004 DEAmtsblatt der Europäischen UnionL 229/41(5) Für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung an dieFamilienangehörigen des Unionsbürgers, die selbst Unionsbürgersind, können die Mitgliedstaaten die Vorlage folgenderDokumente verlangen:a) gültiger Personalausweis oder Reisepass;b) Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehungoder einer eingetragenen Partnerschaft;c) gegebenenfalls die Anmeldebescheinigung des Unionsbürgers,den sie begleiten oder dem sie nachziehen;d) in den Fällen des Artikels 2 Nummer 2 Buchstaben c) <strong>und</strong>d) der urk<strong>und</strong>liche Nachweis, dass die dort genanntenVoraussetzungen vorliegen;e) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a) ein durchdie zuständige Behörde des Ursprungs- oder Herkunftslandsausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass dieBetroffenen vom Unionsbürger Unterhalt beziehen oder mitihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder derNachweis schwerwiegender ges<strong>und</strong>heitlicher Gründe, die diepersönliche Pflege des Familienangehörigen durch denUnionsbürger zwingend erforderlich machen;f) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Nachweisüber das Bestehen einer dauerhaften Beziehung mitdem Unionsbürger.(2) Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte verlangen dieMitgliedstaaten die Vorlage folgender Dokumente:a) gültiger Reisepass;b) Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehungoder einer eingetragenen Partnerschaft;c) Anmeldebescheinigung des Unionsbürgers, den sie begleitenoder dem sie nachziehen, oder, wenn kein Anmeldesystembesteht, ein anderer Nachweis über den Aufenthalt desbetreffenden Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat;d) in den Fällen des Artikels 2 Nummer 2 Buchstaben c) <strong>und</strong>d) der urk<strong>und</strong>liche Nachweis, dass die dort genanntenVoraussetzungen vorliegen;e) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a) ein durchdie zuständige Behörde des Ursprungs- oder Herkunftslandsausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass dieBetroffenen vom Unionsbürger Unterhalt beziehen oder mitihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder derNachweis schwerwiegender ges<strong>und</strong>heitlicher Gründe, die diepersönliche Pflege des Familienangehörigen durch denUnionsbürger zwingend erforderlich machen;f) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Nachweisüber das Bestehen einer dauerhaften Beziehung mitdem Unionsbürger.Artikel 9Verwaltungsformalitäten für Familienangehörige, die nichtdie Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen(1) Die Mitgliedstaaten stellen den Familienangehörigen einesUnionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaatsbesitzen, eine Aufenthaltskarte aus, wenn ein Aufenthaltvon über drei Monaten geplant ist.(2) Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Ausstellungder Aufenthaltskarte muss mindestens drei Monate ab demZeitpunkt der Einreise betragen.(3) Die Nichterfüllung der Pflicht zur Beantragung einerAufenthaltskarte kann mit verhältnismäßigen <strong>und</strong> nicht diskriminierendenSanktionen geahndet werden.Artikel 11Gültigkeit der Aufenthaltskarte(1) Die Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 Absatz 1 gilt fürfünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung oder für diegeplante Aufenthaltsdauer des Unionsbürgers, wenn dieseweniger als fünf Jahre beträgt.(2) Die Gültigkeit der Aufenthaltskarte wird weder durchvorübergehende Abwesenheiten von bis zu sechs Monaten imJahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllungmilitärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheitvon höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigenGründen wie Schwangerschaft <strong>und</strong> Niederkunft, schwereKrankheit, Studium oder Berufsausbildung oder beruflicheEntsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaatberührt.Artikel 10Ausstellung der AufenthaltskarteArtikel 12(1) Zum Nachweis des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s der Familienangehörigeneines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeiteines Mitgliedstaats besitzen, wird spätestens sechs Monatenach Einreichung des betreffenden Antrags eine „Aufenthaltskartefür Familienangehörige eines Unionsbürgers“ ausgestellt.Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags aufAusstellung einer Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt.Aufrechterhaltung des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s der Familienangehörigenbei Tod oder Wegzug des Unionsbürgers(1) Unbeschadet von Unterabsatz 2 berührt der Tod desUnionsbürgers oder sein Wegzug aus dem Aufnahmemitgliedstaatnicht das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> seiner Familienangehörigen, diedie Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.16
L 229/42DEAmtsblatt der Europäischen Union29.6.2004Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben,müssen sie die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabea), b), c) oder d) erfüllen.(2) Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt der Tod desUnionsbürgers für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeiteines Mitgliedstaats besitzen <strong>und</strong> die sich im Aufnahmemitgliedstaatals Familienangehörige vor dem Tod desUnionsbürgers mindestens ein Jahr lang aufgehalten haben,nicht zum Verlust des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s.Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben,bleibt ihr <strong>Aufenthaltsrecht</strong> an die Voraussetzung geknüpft, dasssie nachweisen können, dass sie Arbeitnehmer oder Selbstständigesind oder für sich <strong>und</strong> ihre Familienangehörigen überausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihresAufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaatsin Anspruch nehmen müssen, <strong>und</strong> dass sie über einenumfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaatverfügen oder dass sie bereits im Aufnahmemitgliedstaatals Familienangehörige einer Person gelten, die dieseVoraussetzungen erfüllt. Als ausreichende Existenzmittel geltendie in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Beträge.Die betreffenden Familienangehörigen behalten ihr <strong>Aufenthaltsrecht</strong>ausschließlich auf persönlicher Gr<strong>und</strong>lage.(3) Der Wegzug des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaatoder sein Tod führt weder für seine Kinder noch fürden Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlichwahrnimmt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, bis zumAbschluss der Ausbildung zum Verlust des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s,wenn sich die Kinder im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten <strong>und</strong>in einer Bildungseinrichtung zu Ausbildungszwecken eingeschriebensind.Artikel 13Aufrechterhaltung des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s der Familienangehörigenbei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oderbei Beendigung der eingetragenen PartnerschaftStaatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zumVerlust des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s, wenna) die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Sinne vonArtikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) bis zur Einleitung desgerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oderbis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaftmindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens einJahr im Aufnahmemitgliedstaat, oderb) dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne vonArtikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangehörigkeiteines Mitgliedstaats besitzt, aufgr<strong>und</strong> einer Vereinbarungder Ehegatten oder der Lebenspartner oder durchgerichtliche Entscheidung das Sorgerecht für die Kinder desUnionsbürgers übertragen wird oderc) es aufgr<strong>und</strong> besonders schwieriger Umstände erforderlichist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereichwährend der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, oderd) dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne vonArtikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangehörigkeiteines Mitgliedstaats besitzt, aufgr<strong>und</strong> einer Vereinbarungder Ehegatten oder der Lebenspartner oder durchgerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichenUmgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird,sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, dass derUmgang — solange er für nötig erachtet wird — ausschließlichim Aufnahmemitgliedstaat erfolgen darf.Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben,bleibt ihr <strong>Aufenthaltsrecht</strong> an die Voraussetzung geknüpft, dasssie nachweisen können, dass sie Arbeitnehmer oder Selbstständigesind oder für sich <strong>und</strong> ihre Familienangehörigen überausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihresAufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaatsin Anspruch nehmen müssen, <strong>und</strong> dass sie über einenumfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaatverfügen oder dass sie bereits im Aufnahmemitgliedstaatals Familienangehörige einer Person gelten, die dieseVoraussetzungen erfüllt. Als ausreichende Existenzmittel geltendie in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Beträge.Die betreffenden Familienangehörigen behalten ihr <strong>Aufenthaltsrecht</strong>ausschließlich auf persönlicher Gr<strong>und</strong>lage.(1) Unbeschadet von Unterabsatz 2 berührt die Scheidungoder Aufhebung der Ehe des Unionsbürgers oder die Beendigungseiner eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2Nummer 2 Buchstabe b) nicht das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> seinerFamilienangehörigen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaatsbesitzen.Artikel 14Aufrechterhaltung des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>sBevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben,müssen sie die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1Buchstabe a), b), c) oder d) erfüllen.(2) Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt die Scheidung oderAufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenenPartnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b)für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die(1) Unionsbürgern <strong>und</strong> ihren Familienangehörigen steht das<strong>Aufenthaltsrecht</strong> nach Artikel 6 zu, solange sie die Sozialhilfeleistungendes Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen inAnspruch nehmen.(2) Unionsbürgern <strong>und</strong> ihren Familienangehörigen steht das<strong>Aufenthaltsrecht</strong> nach den Artikeln 7, 12 <strong>und</strong> 13 zu, solangesie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.17