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Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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29.6.2004 DEAmtsblatt der Europäischen UnionL 229/41(5) Für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung an dieFamilienangehörigen des Unionsbürgers, die selbst Unionsbürgersind, können die Mitgliedstaaten die Vorlage folgenderDokumente verlangen:a) gültiger Personalausweis oder Reisepass;b) Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehungoder einer eingetragenen Partnerschaft;c) gegebenenfalls die Anmeldebescheinigung des Unionsbürgers,den sie begleiten oder dem sie nachziehen;d) in den Fällen des Artikels 2 Nummer 2 Buchstaben c) <strong>und</strong>d) der urk<strong>und</strong>liche Nachweis, dass die dort genanntenVoraussetzungen vorliegen;e) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a) ein durchdie zuständige Behörde des Ursprungs- oder Herkunftslandsausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass dieBetroffenen vom Unionsbürger Unterhalt beziehen oder mitihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder derNachweis schwerwiegender ges<strong>und</strong>heitlicher Gründe, die diepersönliche Pflege des Familienangehörigen durch denUnionsbürger zwingend erforderlich machen;f) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Nachweisüber das Bestehen einer dauerhaften Beziehung mitdem Unionsbürger.(2) Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte verlangen dieMitgliedstaaten die Vorlage folgender Dokumente:a) gültiger Reisepass;b) Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehungoder einer eingetragenen Partnerschaft;c) Anmeldebescheinigung des Unionsbürgers, den sie begleitenoder dem sie nachziehen, oder, wenn kein Anmeldesystembesteht, ein anderer Nachweis über den Aufenthalt desbetreffenden Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat;d) in den Fällen des Artikels 2 Nummer 2 Buchstaben c) <strong>und</strong>d) der urk<strong>und</strong>liche Nachweis, dass die dort genanntenVoraussetzungen vorliegen;e) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a) ein durchdie zuständige Behörde des Ursprungs- oder Herkunftslandsausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass dieBetroffenen vom Unionsbürger Unterhalt beziehen oder mitihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder derNachweis schwerwiegender ges<strong>und</strong>heitlicher Gründe, die diepersönliche Pflege des Familienangehörigen durch denUnionsbürger zwingend erforderlich machen;f) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Nachweisüber das Bestehen einer dauerhaften Beziehung mitdem Unionsbürger.Artikel 9Verwaltungsformalitäten für Familienangehörige, die nichtdie Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen(1) Die Mitgliedstaaten stellen den Familienangehörigen einesUnionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaatsbesitzen, eine Aufenthaltskarte aus, wenn ein Aufenthaltvon über drei Monaten geplant ist.(2) Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Ausstellungder Aufenthaltskarte muss mindestens drei Monate ab demZeitpunkt der Einreise betragen.(3) Die Nichterfüllung der Pflicht zur Beantragung einerAufenthaltskarte kann mit verhältnismäßigen <strong>und</strong> nicht diskriminierendenSanktionen geahndet werden.Artikel 11Gültigkeit der Aufenthaltskarte(1) Die Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 Absatz 1 gilt fürfünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung oder für diegeplante Aufenthaltsdauer des Unionsbürgers, wenn dieseweniger als fünf Jahre beträgt.(2) Die Gültigkeit der Aufenthaltskarte wird weder durchvorübergehende Abwesenheiten von bis zu sechs Monaten imJahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllungmilitärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheitvon höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigenGründen wie Schwangerschaft <strong>und</strong> Niederkunft, schwereKrankheit, Studium oder Berufsausbildung oder beruflicheEntsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaatberührt.Artikel 10Ausstellung der AufenthaltskarteArtikel 12(1) Zum Nachweis des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s der Familienangehörigeneines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeiteines Mitgliedstaats besitzen, wird spätestens sechs Monatenach Einreichung des betreffenden Antrags eine „Aufenthaltskartefür Familienangehörige eines Unionsbürgers“ ausgestellt.Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags aufAusstellung einer Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt.Aufrechterhaltung des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s der Familienangehörigenbei Tod oder Wegzug des Unionsbürgers(1) Unbeschadet von Unterabsatz 2 berührt der Tod desUnionsbürgers oder sein Wegzug aus dem Aufnahmemitgliedstaatnicht das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> seiner Familienangehörigen, diedie Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.16

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