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Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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L 229/40DEAmtsblatt der Europäischen Union29.6.2004c) — bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die vondem Aufnahmemitgliedstaat aufgr<strong>und</strong> seiner Rechtsvorschriftenoder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oderfinanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildungeinschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweckeingeschrieben ist <strong>und</strong>(4) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d) <strong>und</strong> Absatz 2haben nur der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner imSinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) <strong>und</strong> Kinder, denenUnterhalt gewährt wird, das Recht auf Aufenthalt als Familienangehörigeeines Unionsbürgers, der die Voraussetzungen desAbsatzes 1 Buchstabe c) erfüllt. Artikel 3 Absatz 2 findetAnwendung auf die Verwandten in gerader aufsteigernder Liniedes Unionsbürgers <strong>und</strong> des Ehegatten oder eingetragenenLebenspartners, denen Unterhalt gewährt wird.— über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz imAufnahmemitgliedstaat verfügt <strong>und</strong> der zuständigennationalen Behörde durch eine Erklärung oder durchjedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaftmacht, dass er für sich <strong>und</strong> seine Familienangehörigenüber ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass siewährend ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungendes Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmenmüssen, oderd) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der dieVoraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfüllt,begleitet oder ihm nachzieht.Artikel 8Verwaltungsformalitäten für Unionsbürger(1) Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 5 kann der Aufnahmemitgliedstaatvon Unionsbürgern für Aufenthalte von überdrei Monaten verlangen, dass sie sich bei den zuständigenBehörden anmelden.(2) Das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige,die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaatsbesitzen <strong>und</strong> die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaatbegleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürgerdie Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b)oder c) erfüllt.(2) Die Frist für die Anmeldung muss mindestens dreiMonate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen. Eine Anmeldebescheinigungwird unverzüglich ausgestellt; darin werdenName <strong>und</strong> Anschrift der die Anmeldung vornehmenden Personsowie der Zeitpunkt der Anmeldung angegeben. Die Nichterfüllungder Anmeldepflicht kann mit verhältnismäßigen <strong>und</strong> nichtdiskriminierenden Sanktionen geahndet werden.(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a) bleibt dieErwerbstätigeneigenschaft dem Unionsbürger, der seineErwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nichtmehr ausübt, in folgenden Fällen erhalten:a) Er ist wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehendarbeitsunfähig;b) er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilligerArbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigungdem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung;c) er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilligerArbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahrbefristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der erstenzwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeitdem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung; in diesem Fallbleibt die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestenssechs Monaten aufrechterhalten;d) er beginnt eine Berufsausbildung; die Aufrechterhaltung derErwerbstätigeneigenschaft setzt voraus, dass zwischen dieserAusbildung <strong>und</strong> der früheren beruflichen Tätigkeit einZusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hatzuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.(3) Für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung dürfendie Mitgliedstaaten nur Folgendes verlangen:— von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabea) Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigenPersonalausweises oder Reisepasses, einer Einstellungsbestätigungdes Arbeitgebers oder einer Beschäftigungsbescheinigungoder eines Nachweises der Selbstständigkeit;— von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabeb) Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigenPersonalausweises oder Reisepasses sowie einen Nachweis,dass er die dort genannten Voraussetzungen erfüllt;— von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabec) Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigenPersonalausweises oder Reisepasses, einer Bescheinigungüber die Einschreibung bei einer anerkannten Einrichtung<strong>und</strong> über den umfassenden Krankenversicherungsschutzsowie einer Erklärung oder eines gleichwertigen Mittelsnach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c). Die Mitgliedstaatendürfen nicht verlangen, dass sich diese Erklärung auf einenbestimmten Existenzmittelbetrag bezieht.(4) Die Mitgliedstaaten dürfen keinen festen Betrag für dieExistenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten,sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenenberücksichtigen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über demSchwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaatseinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn diesesKriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente derSozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats.15

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