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Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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29.6.2004 DEAmtsblatt der Europäischen UnionL 229/39KAPITEL IIRECHT AUF AUSREISE UND EINREISEArtikel 4Recht auf Ausreise(1) Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumentenan den nationalen Grenzen geltenden Vorschriftenhaben alle Unionsbürger, die einen gültigen Personalausweisoder Reisepass mit sich führen, <strong>und</strong> ihre Familienangehörigen,die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen<strong>und</strong> die einen gültigen Reisepass mit sich führen, das Recht,das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verlassen <strong>und</strong> sich ineinen anderen Mitgliedstaat zu begeben.(2) Für die Ausreise von Personen gemäß Absatz 1 darfweder ein Visum noch eine gleichartige Formalität verlangtwerden.(3) Die Mitgliedstaaten stellen ihren Staatsangehörigengemäß ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis odereinen Reisepass aus, der ihre Staatsangehörigkeit angibt, <strong>und</strong>verlängern diese Dokumente.(4) Der Reisepass muss zumindest für alle Mitgliedstaaten<strong>und</strong> die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegendenDurchreiseländer gelten. Sehen die Rechtsvorschriften einesMitgliedstaats keinen Personalausweis vor, so ist der Reisepassmit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahren auszustellenoder zu verlängern.Artikel 5Recht auf Einreise(1) Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumentenan den nationalen Grenzen geltenden Vorschriftengestatten die Mitgliedstaaten Unionsbürgern, die einen gültigenPersonalausweis oder Reisepass mit sich führen, <strong>und</strong> ihrenFamilienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit einesMitgliedstaats besitzen <strong>und</strong> die einen gültigen Reisepass mitsich führen, die Einreise.Für die Einreise von Unionsbürgern darf weder ein Visum nocheine gleichartige Formalität verlangt werden.(2) Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeiteines Mitgliedstaats besitzen, ist gemäß der Verordnung(EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichenRechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Fürdie Zwecke dieser Richtlinie entbindet der Besitz einer gültigenAufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigenvon der Visumspflicht.Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, umdiesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zuerleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einembeschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt.(3) Der Aufnahmemitgliedstaat bringt im Reisepass einesFamilienangehörigen, der nicht die Staatsangehörigkeit einesMitgliedstaats besitzt, keinen Einreise- oder Ausreisestempel an,wenn der Betroffene die Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 mitsich führt.(4) Verfügt ein Unionsbürger oder ein Familienangehöriger,der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt,nicht über die erforderlichen Reisedokumente oder gegebenenfallsdie erforderlichen Visa, so gewährt der betreffendeMitgliedstaat dieser Person jede angemessene Möglichkeit, sichdie erforderlichen Dokumente in einer angemessenen Frist zubeschaffen oder übermitteln zu lassen oder sich mit anderenMitteln bestätigen zu lassen oder nachzuweisen, dass sie dasRecht auf Freizügigkeit <strong>und</strong> Aufenthalt genießt, bevor er eineZurückweisung verfügt.(5) Der Mitgliedstaat kann von dem Betroffenen verlangen,dass er seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaatsinnerhalb eines angemessenen <strong>und</strong> nicht diskriminierendenZeitraums meldet. Die Nichterfüllung dieser Meldepflichtkann mit verhältnismäßigen <strong>und</strong> nicht diskriminierendenSanktionen geahndet werden.KAPITEL IIIAUFENTHALTSRECHTArtikel 6Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt imHoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraumvon bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz einesgültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss <strong>und</strong>ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitätenzu erledigen braucht.(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitzeines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeiteines Mitgliedstaats besitzen <strong>und</strong> die den Unionsbürgerbegleiten oder ihm nachziehen.Artikel 7Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt imHoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraumvon über drei Monaten, wenn era) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaatist oderb) für sich <strong>und</strong> seine Familienangehörigen über ausreichendeExistenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthaltskeine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats inAnspruch nehmen müssen, <strong>und</strong> er <strong>und</strong> seine Familienangehörigenüber einen umfassenden Krankenversicherungsschutzim Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder14

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