12.07.2015 Aufrufe

Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

L 229/38DEAmtsblatt der Europäischen Union29.6.2004(27) Im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonachdie Mitgliedstaaten gegen die Begünstigten dieser Richtliniekein Aufenthaltsverbot auf Lebenszeit verhängendürfen, sollte bestätigt werden, dass ein Unionsbürgeroder einer seiner Familienangehörigen, gegen den einMitgliedstaat ein Aufenthaltsverbot verhängt hat, nacheinem angemessenen Zeitraum, in jedem Fall aber nachAblauf von drei Jahren nach Vollstreckung des endgültigenAufenthaltsverbots, einen neuen Antrag auf Aufhebungdes Aufenthaltsverbots stellen kann.(28) Zum Schutz gegen Rechtsmissbrauch oder Betrug, insbesondereScheinehen oder andere Arten von Bindungen,die lediglich zum Zweck der Inanspruchnahme des Freizügigkeits-<strong>und</strong> <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s geschlossen wurden,sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit zum Erlassder erforderlichen Maßnahmen haben.(29) Diese Richtlinie sollte nicht die Anwendung günstigerereinzelstaatlicher Rechtsvorschriften berühren.(30) Zur Untersuchung der Frage, wie die Ausübung des Freizügigkeits-<strong>und</strong> <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s weiter erleichtertwerden kann, sollte von der Kommission ein Berichterarbeitet werden, aufgr<strong>und</strong> dessen die Möglichkeit zurVorlage etwaiger hierfür erforderlicher Vorschlägeabschätzbar ist, insbesondere zur Verlängerung des Zeitraumsdes nicht an Bedingungen geknüpften Aufenthalts.(31) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Gr<strong>und</strong>rechten<strong>und</strong> -freiheiten <strong>und</strong> den Gr<strong>und</strong>sätzen, die insbesonderemit der Charta der Gr<strong>und</strong>rechte der Europäischen Unionanerkannt wurden. Dem in der Charta enthaltenen Diskriminierungsverbotzufolge sollten die Mitgliedstaatendiese Richtlinie ohne Diskriminierung zwischen denBegünstigten dieser Richtlinie etwa aufgr<strong>und</strong> desGeschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischenoder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, derSprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischenoder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeitzu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, derGeburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellenAusrichtung umsetzen —HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:Diese Richtlinie regeltKAPITEL IALLGEMEINE BESTIMMUNGENArtikel 1Gegenstanda) die Bedingungen, unter denen Unionsbürger <strong>und</strong> ihre Familienangehörigendas Recht auf Freizügigkeit <strong>und</strong> Aufenthaltinnerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten genießen;b) das Recht auf Daueraufenthalt der Unionsbürger <strong>und</strong> ihrerFamilienangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;c) die Beschränkungen der in den Buchstaben a) <strong>und</strong> b)genannten Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung,Sicherheit oder Ges<strong>und</strong>heit.Artikel 2BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck1. „Unionsbürger“ jede Person, die die Staatsangehörigkeiteines Mitgliedstaats besitzt;2. „Familienangehöriger“a) den Ehegatten;b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf derGr<strong>und</strong>lage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaatseine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofernnach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaatsdie eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist<strong>und</strong> die in den einschlägigen Rechtsvorschriften desAufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungenerfüllt sind;c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers<strong>und</strong> des Ehegatten oder des Lebenspartners imSinne von Buchstabe b), die das 21. Lebensjahr nochnicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhaltgewährt wird;d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie desUnionsbürgers <strong>und</strong> des Ehegatten oder des Lebenspartnersim Sinne von Buchstabe b), denen von diesen Unterhaltgewährt wird;3. „Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in den sich derUnionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeitoder Aufenthalt auszuüben.Artikel 3Berechtigte(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich ineinen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeiter besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigenim Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihnbegleiten oder ihm nachziehen.(2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts aufFreizügigkeit <strong>und</strong> Aufenthalt der Betroffenen erleichtert derAufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichenRechtsvorschriften die Einreise <strong>und</strong> den Aufenthalt derfolgenden Personen:a) jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit,dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürgerim Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mitihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebthat, oder wenn schwerwiegende ges<strong>und</strong>heitliche Gründe diepersönliche Pflege des Familienangehörigen durch denUnionsbürger zwingend erforderlich machen;b) des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eineordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangenist.Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchungder persönlichen Umstände durch <strong>und</strong> begründet eineetwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieserPersonen.13

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!