Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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29.6.2004 DEAmtsblatt der Europäischen UnionL 229/37(17) Wenn Unionsbürger, die beschlossen haben, sich dauerhaftin dem Aufnahmemitgliedstaat niederzulassen, dasRecht auf Daueraufenthalt erhielten, würde dies ihrGefühl der Unionsbürgerschaft verstärken und entscheidendzum sozialen Zusammenhalt — einem grundlegendenZiel der Union — beitragen. Es gilt daher, füralle Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sichgemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungenfünf Jahre lang ununterbrochen in dem Aufnahmemitgliedstaataufgehalten haben und gegen die keineAusweisungsmaßnahme angeordnet wurde, ein Rechtauf Daueraufenthalt vorzusehen.(22) Der Vertrag sieht Beschränkungen des Rechts auf Freizügigkeitund Aufenthalt aus Gründen der öffentlichenOrdnung, Sicherheit oder Gesundheit vor. Um einegenauere Definition der Umstände und Verfahrensgarantiensicherzustellen, unter denen Unionsbürgern undihren Familienangehörigen die Erlaubnis zur Einreiseverweigert werden kann oder unter denen sie ausgewiesenwerden können, sollte die vorliegende Richtliniedie Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für dieEinreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sieaus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit undGesundheit gerechtfertigt sind ( 3 ), ersetzen.(18) Um ein wirksames Instrument für die Integration in dieGesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats darzustellen, indem der Unionsbürger seinen Aufenthalt hat, sollte daseinmal erlangte Recht auf Daueraufenthalt keinen Bedingungenunterworfen werden.(19) Bestimmte für abhängig oder selbstständig erwerbstätigeUnionsbürger und ihre Familienangehörigen geltendeVergünstigungen sollten aufrechterhalten werden, diediesen Personen gegebenenfalls gestatten, ein Recht aufDaueraufenthalt zu erwerben, bevor sie einen Aufenthaltvon fünf Jahren in dem Aufnahmemitgliedstaat vollendethaben, da sie erworbene Rechte aufgrund derVerordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nachBeendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet einesMitgliedstaats zu verbleiben ( 1 ), und der Richtlinie75/34/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 überdas Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats,nach Beendigung der Ausübung einer selbstständigenTätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaatszu verbleiben ( 2 ), darstellen.(20) Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeiterfordert, dass alle Unionsbürger und ihreFamilienangehörigen, die sich aufgrund dieser Richtliniein einem Mitgliedstaat aufhalten, in diesem Mitgliedstaatin den Anwendungsbereichen des Vertrags die gleicheBehandlung wie Inländer genießen; dies gilt vorbehaltlichspezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleitetenRecht vorgesehener Bestimmungen.(21) Allerdings sollte es dem Aufnahmemitgliedstaat überlassenbleiben, zu bestimmen, ob er anderen Personenals Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, diediesen Status beibehalten, und ihren FamilienangehörigenSozialhilfe während der ersten drei Monate desAufenthalts oder im Falle von Arbeitssuchenden füreinen längeren Zeitraum gewährt oder vor Erwerb desRechts auf Daueraufenthalt Unterhaltsbeihilfen für dieZwecke des Studiums, einschließlich einer Berufsausbildung,gewährt.( 1 ) ABl. L 142 vom 30.6.1970, S. 24.( 2 ) ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 10.(23) Die Ausweisung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigenaus Gründen der öffentlichen Ordnung oderSicherheit ist eine Maßnahme, die Personen, die ihreRechte und Freiheiten aus dem Vertrag in Anspruchgenommen haben und vollständig in den Aufnahmemitgliedstaatintegriert sind, sehr schaden kann. DieWirkung derartiger Maßnahmen sollte daher gemäß demVerhältnismäßigkeitsprinzip begrenzt werden, damit derGrad der Integration der Betroffenen, die Dauer desAufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat, ihr Alter, ihrGesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftlicheSituation und die Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigtwerden.(24) Daher sollte der Schutz vor Ausweisung in dem Maßezunehmen, wie die Unionsbürger und ihre Familienangehörigenin den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriertsind. Gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre imHoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehaltenhaben, insbesondere in Fällen, in denen sie dort geborensind und dort ihr ganzes Leben lang ihren Aufenthaltgehabt haben, sollte nur unter außergewöhnlichenUmständen aus zwingenden Gründen der öffentlichenSicherheit eine Ausweisung verfügt werden. Gemäß demÜbereinkommen der Vereinten Nationen vom20. November 1989 über die Rechte des Kindes solltensolche außergewöhnlichen Umstände zudem auch fürAusweisungsmaßnahmen gegen Minderjährige gelten,damit die familiären Bande unter Schutz stehen.(25) Ferner sollten Verfahrensgarantien festgelegt werden,damit einerseits im Falle eines Verbots, in einen anderenMitgliedstaat einzureisen oder sich dort aufzuhalten, einhoher Schutz der Rechte des Unionsbürgers und seinerFamilienangehörigen gewährleistet ist und andererseitsder Grundsatz eingehalten wird, dass behördliche Handlungenausreichend begründet sein müssen.(26) Der Unionsbürger und seine Familienangehörigen, denenuntersagt wird, in einen anderen Mitgliedstaat einzureisenoder sich dort aufzuhalten, müssen stets dieMöglichkeit haben, den Rechtsweg zu beschreiten.( 3 ) ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 850. Zuletzt geändert durch die Richtlinie75/35/EWG (ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 14).12

L 229/38DEAmtsblatt der Europäischen Union29.6.2004(27) Im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonachdie Mitgliedstaaten gegen die Begünstigten dieser Richtliniekein Aufenthaltsverbot auf Lebenszeit verhängendürfen, sollte bestätigt werden, dass ein Unionsbürgeroder einer seiner Familienangehörigen, gegen den einMitgliedstaat ein Aufenthaltsverbot verhängt hat, nacheinem angemessenen Zeitraum, in jedem Fall aber nachAblauf von drei Jahren nach Vollstreckung des endgültigenAufenthaltsverbots, einen neuen Antrag auf Aufhebungdes Aufenthaltsverbots stellen kann.(28) Zum Schutz gegen Rechtsmissbrauch oder Betrug, insbesondereScheinehen oder andere Arten von Bindungen,die lediglich zum Zweck der Inanspruchnahme des Freizügigkeits-und Aufenthaltsrechts geschlossen wurden,sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit zum Erlassder erforderlichen Maßnahmen haben.(29) Diese Richtlinie sollte nicht die Anwendung günstigerereinzelstaatlicher Rechtsvorschriften berühren.(30) Zur Untersuchung der Frage, wie die Ausübung des Freizügigkeits-und Aufenthaltsrechts weiter erleichtertwerden kann, sollte von der Kommission ein Berichterarbeitet werden, aufgrund dessen die Möglichkeit zurVorlage etwaiger hierfür erforderlicher Vorschlägeabschätzbar ist, insbesondere zur Verlängerung des Zeitraumsdes nicht an Bedingungen geknüpften Aufenthalts.(31) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechtenund -freiheiten und den Grundsätzen, die insbesonderemit der Charta der Grundrechte der Europäischen Unionanerkannt wurden. Dem in der Charta enthaltenen Diskriminierungsverbotzufolge sollten die Mitgliedstaatendiese Richtlinie ohne Diskriminierung zwischen denBegünstigten dieser Richtlinie etwa aufgrund desGeschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischenoder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, derSprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischenoder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeitzu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, derGeburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellenAusrichtung umsetzen —HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:Diese Richtlinie regeltKAPITEL IALLGEMEINE BESTIMMUNGENArtikel 1Gegenstanda) die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigendas Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltinnerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten genießen;b) das Recht auf Daueraufenthalt der Unionsbürger und ihrerFamilienangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;c) die Beschränkungen der in den Buchstaben a) und b)genannten Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung,Sicherheit oder Gesundheit.Artikel 2BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck1. „Unionsbürger“ jede Person, die die Staatsangehörigkeiteines Mitgliedstaats besitzt;2. „Familienangehöriger“a) den Ehegatten;b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf derGrundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaatseine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofernnach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaatsdie eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt istund die in den einschlägigen Rechtsvorschriften desAufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungenerfüllt sind;c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgersund des Ehegatten oder des Lebenspartners imSinne von Buchstabe b), die das 21. Lebensjahr nochnicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhaltgewährt wird;d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie desUnionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartnersim Sinne von Buchstabe b), denen von diesen Unterhaltgewährt wird;3. „Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in den sich derUnionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeitoder Aufenthalt auszuüben.Artikel 3Berechtigte(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich ineinen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeiter besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigenim Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihnbegleiten oder ihm nachziehen.(2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts aufFreizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert derAufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichenRechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt derfolgenden Personen:a) jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit,dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürgerim Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mitihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebthat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe diepersönliche Pflege des Familienangehörigen durch denUnionsbürger zwingend erforderlich machen;b) des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eineordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangenist.Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchungder persönlichen Umstände durch und begründet eineetwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieserPersonen.13

29.6.2004 DEAmtsblatt der Europäischen UnionL 229/37(17) Wenn Unionsbürger, die beschlossen haben, sich dauerhaftin dem Aufnahmemitgliedstaat niederzulassen, dasRecht auf Daueraufenthalt erhielten, würde dies ihrGefühl der Unionsbürgerschaft verstärken <strong>und</strong> entscheidendzum sozialen Zusammenhalt — einem gr<strong>und</strong>legendenZiel der Union — beitragen. Es gilt daher, füralle Unionsbürger <strong>und</strong> ihre Familienangehörigen, die sichgemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungenfünf Jahre lang ununterbrochen in dem Aufnahmemitgliedstaataufgehalten haben <strong>und</strong> gegen die keineAusweisungsmaßnahme angeordnet wurde, ein Rechtauf Daueraufenthalt vorzusehen.(22) Der Vertrag sieht Beschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit<strong>und</strong> Aufenthalt aus Gründen der öffentlichenOrdnung, Sicherheit oder Ges<strong>und</strong>heit vor. Um einegenauere Definition der Umstände <strong>und</strong> Verfahrensgarantiensicherzustellen, unter denen Unionsbürgern <strong>und</strong>ihren Familienangehörigen die Erlaubnis zur Einreiseverweigert werden kann oder unter denen sie ausgewiesenwerden können, sollte die vorliegende Richtliniedie Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für dieEinreise <strong>und</strong> den Aufenthalt von Ausländern, soweit sieaus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit <strong>und</strong>Ges<strong>und</strong>heit gerechtfertigt sind ( 3 ), ersetzen.(18) Um ein wirksames Instrument für die Integration in dieGesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats darzustellen, indem der Unionsbürger seinen Aufenthalt hat, sollte daseinmal erlangte Recht auf Daueraufenthalt keinen Bedingungenunterworfen werden.(19) Bestimmte für abhängig oder selbstständig erwerbstätigeUnionsbürger <strong>und</strong> ihre Familienangehörigen geltendeVergünstigungen sollten aufrechterhalten werden, diediesen Personen gegebenenfalls gestatten, ein Recht aufDaueraufenthalt zu erwerben, bevor sie einen Aufenthaltvon fünf Jahren in dem Aufnahmemitgliedstaat vollendethaben, da sie erworbene Rechte aufgr<strong>und</strong> derVerordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nachBeendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet einesMitgliedstaats zu verbleiben ( 1 ), <strong>und</strong> der Richtlinie75/34/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 überdas Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats,nach Beendigung der Ausübung einer selbstständigenTätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaatszu verbleiben ( 2 ), darstellen.(20) Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeiterfordert, dass alle Unionsbürger <strong>und</strong> ihreFamilienangehörigen, die sich aufgr<strong>und</strong> dieser Richtliniein einem Mitgliedstaat aufhalten, in diesem Mitgliedstaatin den Anwendungsbereichen des Vertrags die gleicheBehandlung wie Inländer genießen; dies gilt vorbehaltlichspezifischer <strong>und</strong> ausdrücklich im Vertrag <strong>und</strong> im abgeleitetenRecht vorgesehener Bestimmungen.(21) Allerdings sollte es dem Aufnahmemitgliedstaat überlassenbleiben, zu bestimmen, ob er anderen Personenals Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, diediesen Status beibehalten, <strong>und</strong> ihren FamilienangehörigenSozialhilfe während der ersten drei Monate desAufenthalts oder im Falle von Arbeitssuchenden füreinen längeren Zeitraum gewährt oder vor Erwerb desRechts auf Daueraufenthalt Unterhaltsbeihilfen für dieZwecke des Studiums, einschließlich einer Berufsausbildung,gewährt.( 1 ) ABl. L 142 vom 30.6.1970, S. 24.( 2 ) ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 10.(23) Die Ausweisung von Unionsbürgern <strong>und</strong> ihren Familienangehörigenaus Gründen der öffentlichen Ordnung oderSicherheit ist eine Maßnahme, die Personen, die ihreRechte <strong>und</strong> Freiheiten aus dem Vertrag in Anspruchgenommen haben <strong>und</strong> vollständig in den Aufnahmemitgliedstaatintegriert sind, sehr schaden kann. DieWirkung derartiger Maßnahmen sollte daher gemäß demVerhältnismäßigkeitsprinzip begrenzt werden, damit derGrad der Integration der Betroffenen, die Dauer desAufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat, ihr Alter, ihrGes<strong>und</strong>heitszustand, die familiäre <strong>und</strong> wirtschaftlicheSituation <strong>und</strong> die Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigtwerden.(24) Daher sollte der Schutz vor Ausweisung in dem Maßezunehmen, wie die Unionsbürger <strong>und</strong> ihre Familienangehörigenin den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriertsind. Gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre imHoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehaltenhaben, insbesondere in Fällen, in denen sie dort geborensind <strong>und</strong> dort ihr ganzes Leben lang ihren Aufenthaltgehabt haben, sollte nur unter außergewöhnlichenUmständen aus zwingenden Gründen der öffentlichenSicherheit eine Ausweisung verfügt werden. Gemäß demÜbereinkommen der Vereinten Nationen vom20. November 1989 über die Rechte des Kindes solltensolche außergewöhnlichen Umstände zudem auch fürAusweisungsmaßnahmen gegen Minderjährige gelten,damit die familiären Bande unter Schutz stehen.(25) Ferner sollten Verfahrensgarantien festgelegt werden,damit einerseits im Falle eines Verbots, in einen anderenMitgliedstaat einzureisen oder sich dort aufzuhalten, einhoher Schutz der Rechte des Unionsbürgers <strong>und</strong> seinerFamilienangehörigen gewährleistet ist <strong>und</strong> andererseitsder Gr<strong>und</strong>satz eingehalten wird, dass behördliche Handlungenausreichend begründet sein müssen.(26) Der Unionsbürger <strong>und</strong> seine Familienangehörigen, denenuntersagt wird, in einen anderen Mitgliedstaat einzureisenoder sich dort aufzuhalten, müssen stets dieMöglichkeit haben, den Rechtsweg zu beschreiten.( 3 ) ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 850. Zuletzt geändert durch die Richtlinie75/35/EWG (ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 14).12

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