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Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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29.6.2004 DEAmtsblatt der Europäischen UnionL 229/35Berichtigung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 29. April 2004 überdas Recht der Unionsbürger <strong>und</strong> ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zubewegen <strong>und</strong> aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 <strong>und</strong> zur Aufhebung derRichtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG,90/365/EWG <strong>und</strong> 93/96/EWG(Amtsblatt der Europäischen Union L 158 vom 30. April 2004)Die Richtlinie 2004/38/EG erhält folgende Fassung:RICHTLINIE 2004/38/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATESvom 29. April 2004über das Recht der Unionsbürger <strong>und</strong> ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet derMitgliedstaaten frei zu bewegen <strong>und</strong> aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 <strong>und</strong> zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG,75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG <strong>und</strong> 93/96/EWG(Text von Bedeutung für den EWR)DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄ-ISCHEN UNION —gestützt auf den Vertrag zur Gründung der EuropäischenGemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 12, 18, 40, 44 <strong>und</strong>52,auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),(3) Die Unionsbürgerschaft sollte der gr<strong>und</strong>sätzliche Statusder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sein, wenn sieihr Recht auf Freizügigkeit <strong>und</strong> Aufenthalt wahrnehmen.Daher müssen die bestehenden Gemeinschaftsinstrumente,die Arbeitnehmer <strong>und</strong> Selbstständige sowieStudierende <strong>und</strong> andere beschäftigungslose Personengetrennt behandeln, kodifiziert <strong>und</strong> überarbeitet werden,um das Freizügigkeits- <strong>und</strong> <strong>Aufenthaltsrecht</strong> allerUnionsbürger zu vereinfachen <strong>und</strong> zu verstärken.nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- <strong>und</strong> Sozialausschusses( 2 ),nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ( 3 ),gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 4 ),in Erwägung nachstehender Gründe:(1) Die Unionsbürgerschaft verleiht jedem Bürger der Uniondas elementare <strong>und</strong> persönliche Recht, sich im Hoheitsgebietder Mitgliedstaaten vorbehaltlich der im Vertrag<strong>und</strong> in den Durchführungsvorschriften vorgesehenenBeschränkungen <strong>und</strong> Bedingungen frei zu bewegen <strong>und</strong>aufzuhalten.(2) Die Freizügigkeit von Personen stellt eine der Gr<strong>und</strong>freiheitendes Binnenmarkts dar, der einen Raum ohneBinnengrenzen umfasst, in dem diese Freiheit gemäß denBestimmungen des Vertrags gewährleistet ist.( 1 ) ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 150.( 2 ) ABl. C 149 vom 21.6.2002, S. 46.( 3 ) ABl. C 192 vom 12.8.2002, S. 17.( 4 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2003(ABl. C 43 E vom 19.2.2004, S. 42), Gemeinsamer Standpunkt desRates vom 5. Dezember 2003 (ABl. C 54 E vom 2.3.2004, S. 12)<strong>und</strong> Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. März 2004(noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).(4) Um diese bereichsspezifischen <strong>und</strong> fragmentarischenAnsätze des Freizügigkeits- <strong>und</strong> <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s zuüberwinden <strong>und</strong> die Ausübung dieses Rechts zuerleichtern, ist ein einziger Rechtsakt erforderlich, indem die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnerhalb der Gemeinschaft ( 5 ) geändert <strong>und</strong> diefolgenden Rechtsakte aufgehoben werden: die Richtlinie68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zurAufhebung der Reise- <strong>und</strong> Aufenthaltsbeschränkungenfür Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten <strong>und</strong> ihre Familienangehörigeninnerhalb der Gemeinschaft ( 6 ), die Richtlinie73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zurAufhebung der Reise- <strong>und</strong> Aufenthaltsbeschränkungenfür Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb derGemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung <strong>und</strong> desDienstleistungsverkehrs ( 7 ), die Richtlinie 90/364/EWGdes Rates vom 28. Juni 1990 über das <strong>Aufenthaltsrecht</strong>( 8 ), die Richtlinie 90/365/EWG des Rates vom28. Juni 1990 über das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> der aus demErwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer <strong>und</strong> selbstständigErwerbstätigen ( 9 ) <strong>und</strong> die Richtlinie 93/96/EWGdes Rates vom 29. Oktober 1993 über das <strong>Aufenthaltsrecht</strong>der Studenten ( 10 ).( 5 ) ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2. Zuletzt geändert durch dieVerordnung (EWG) Nr. 2434/92 (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 1).( 6 ) ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 13. Zuletzt geändert durch dieBeitrittsakte von 2003.( 7 ) ABl. L 172 vom 28.6.1973, S. 14.( 8 ) ABl. L 180 vom 13.7.1990, S. 26.( 9 ) ABl. L 180 vom 13.7.1990, S. 28.( 10 ) ABl. L 317 vom 18.12.1993, S. 59.10

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